…Vorname*** lebt und arbeitet in der Schweiz, Sie arbeiten in Österreich. Wenn das Kind in keinem der Beschäftigungsstaaten lebt, dann ist der Staat mit der höheren Leistung vorrangig zuständig. Ihr Antrag auf die Familienbeihilfe in Österreich war abzuweisen, da Schweiz die höheren Leistungen hat. Der…
…nicht in Österreich klarkam und wieder in Ihr Heimatstaat wollte, haben weder ich noch mein Vater in Polen Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip…
…Kinder ***A.*** und ***B.*** ab Juli 2016 von der Kindesmutter bezogen werde, die im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern lebe. Laut Familienlastenausgleichsgesetz 1967 habe jene Person vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, welche die Kinder betreue. Am 4. August 2020 langte beim Finanzamt ein Schreiben des Bf…
…Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden…
…der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Nach Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 werden…
…Familienleistungen hat, ist daher nach dem nationalen Recht zu beurteilen (vgl. jeweils unter Verneinung eines vorrangigen Anspruchs des in Deutschland arbeitenden Vaters die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH 4.2.2016, III R 17/13 betreffend im Haushalt der Mutter in Polen lebendes Kind, BFH 10…
…da sie mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, habe sie einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt seine nunmehr geänderte Rechtsansicht wie folgt dar: "Nach den Entscheidungen des Finanzamts und nach der…
…in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) obliege es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen hätten. Da in Österreich vorrangig jener Elternteil anspruchsberechtigt sei, der das Kind in seinem Haushalt habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…Familienleistungen hat, ist daher nach dem nationalen Recht zu beurteilen (vgl. jeweils unter Verneinung eines vorrangigen Anspruchs des in Deutschland arbeitenden Vaters die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH 4.2.2016, III R 17/13 betreffend im Haushalt der Mutter in Polen lebendes Kind, BFH 10…
…Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume…
…seine Ehefrau und die Kinder lt. vorgelegter Meldebestätigungen im gemeinsamen Haushalt in Polen. Die Kindesmutter hat daher vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Sie hat auf diesen Anspruch nicht verzichtet. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067) ist durch die…
…Nr. 883/2004 regle für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren seien, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig sei. Der Begriff des ”familienangehörigen Kindes" werde im § 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert…
…Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume…
…des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die…
Das Bundesfinanzgericht hat wiederholt bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten den Vorrang der haushaltsführenden Mutter, auch wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohne, gegenüber dem nicht haushaltsführenden oder bloß Geldunterhalt leistendem Vater betont (vgl. etwa BFG 14.5.2015, RV/3100177/2012; BFG 8.6.2015…
…Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden…
…die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Nationales Recht (Ungarn) In Ungarn wird. basierend auf dem Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung …
…883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils (hier: der Mutter) verdrängt (vgl. BFH 28. 4…
…Großbritannien aufgehalten habe und dort Familienleistungen erhalten habe. Es habe für die Zeit bis einschließlich Februar 2009 kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen bestanden. Für die Monate ab Februar 2009 sei Großbritannien vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, weil der Vater der Kinder in Großbritannien erwerbstätig…
…das gemeinsame Kind leben lt. vorgelegter Meldebestätigungen im gemeinsamen Haushalt in Griechenland. Die Kindesmutter hat daher vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Sie hat auf diesen Anspruch nicht verzichtet. Im Formularfeld "Verzicht der Kindesmutter" (Beih 38) hat der Kindesvater irrtümlich unterschrieben, was offenkundig auf ein Versehen…