…Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 25 zu § 33 TP 17 GebG 1957)." Der gemeine Wert der Leibrente ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln (§ 16 BewG 1955). Wird ein Unternehmen im Ganzen überlassen, ist die nach dem BewG 1955 ermittelte Summe der Teilwerte der beweglichen Wirtschaftsgüter…
…Pensionskasse eine Nachschussverpflichtung übernommen, sofern der Veranlagungserfolg unter dem Rechnungszinssatz liegt. Dass ein entsprechender Bedarf von Seiten der Pensionskasse bis zum Bilanzstichtag 2016 oder im bilanzerhellenden Zeitraum auf Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens kommuniziert wurde, konnte von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. Es wurde nur ein…
…Kaufpreisrenten lägen vor, wenn das Wertverhältnis des Rentenbarwertes zum Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50% und 125% liege. Der versicherungsmathematische Gutachter sei von einem Schätzwert von 20.000.000,00 ATS (1.453.457,00 €) für die Gesamtliegenschaft ausgegangen, weil zum Zeitpunkt der Bewertung (2008…
…Rente (€ 435,96 x 14 x 7 = € 42.724,08). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls - gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Rente (435,99 € x 14 x 7 = 42.727,02 €). Ein abgezinster Sieben-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%iger Abzinsung – nochmals niedriger, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls…
…Adr_2, durchgeführte versicherungsmathematische Berechnung der vollen Pensionsanwartschaft für 7 Jahre (mit 3% Abzinsung) einen Barwert von € 38.654,00 ergab. Mit Schreiben vom 07.08.2019 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich…
…Adr_2, durchgeführte versicherungsmathematische Berechnung der vollen Pensionsanwartschaft für 7 Jahre (mit 3% Abzinsung) einen Barwert von € 119.627,00 ergab. Mit Schreiben vom 07.08.2019 zog der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich…
…Adr_2, durchgeführte versicherungsmathematische Berechnung der vollen Pensionsanwartschaft für 7 Jahre (mit 3% Abzinsung) einen Barwert von € 33.721,00 ergab. Mit Schreiben vom 07.08.2019 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Mit Fax vom 30.09.2019…
…Rente (€ 267,08 x 14 x 7 = € 26.173,84). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Rente (€ 315,17 x 14 x 7 = € 30.886,66). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Rente (€ 188,15 x 14 x 7 = € 18.438,70). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Rente (€ 341,72 x 14 x 7 = € 33.488,56). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…zugesagten Rente (341,71 x 14 x 7 = € 33.487,58). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Rente (€ 4.101,78 x 14 x 7 = € 401.974,44). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls…
…Rente (€ 675,14 x 14 x 7 = € 66.163,72). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Rente (€ 675,14 x 14 x 7 = € 66.163,72). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…zugesagten Rente (€ 543,45 x 14 x 7 = € 53.258,10). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…zugesagten Rente (€ 508,56 x 14 x 7 = € 49.838,88). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben…
…Abfindungsbetrag von € 29.584,00 zwar niedriger als der absolute 7-Jahresbetrag der zugesagten Rente (€ 341,71 x 14 x 7 = € 33.487,58), jedoch noch geringfügig höher als der versicherungsmathematisch abgezinste 7-Jahresbetrag von € 29.126,00. Der Zeitraum…
…Es ist daher auch eine Berechnung der Summe von 7 Jahren Pensionsbezug anzustellen, bei der im Sinne der Judikatur des VwGH - wie auch bei der versicherungsmathematischen Berechnung - von einer Abzinsung von 3% p.a. ausgegangen wird. Da die ansonsten (ohne Inanspruchnahme einer Teilabfindung der Pensionsanwartschaft…