…5.2017, Ro 2015/13/0024). Dh im Hinblick auf die gleiche Grundlage sind die am Verschmelzungsstichtag offenen Komponenten nicht anders zu behandeln als die übrigen Verluste. Die Beteiligung ***5*** Gesellschaft war verlustverursachendes Vermögen (=gesamter Betrieb), dieses ist am Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden, insofern sind…
…oder Teilbetrieb gehören, sind hingegen keine Verlustzuordnungseinheiten Brugger in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG, § 4 Rz. 18). Ist daher das verlustverursachende Vermögen iSd § 4 Z 1 lit. b UmgrStG nicht mehr vorhanden (oder iSd § 4 Z 1 lit. c UmgrStG qualifiziert gemindert), geht der steuerliche…
…Die verbleibenden vortragsfähigen Verluste würden It. Antrag mit dem Übergang des verlustverursachenden Vermögens auf die **Z-GmbH** übergehen. Geringfügige Änderungen im Prüfungszeitraum ergeben sich nur durch die teilweise Stattgabe bei der Feststellung Aktivierung C02-Zertifikate. Ansonsten hält die Abgabenbehörde sämtliche Feststellungen der Außenprüfung vollinhaltlich aufrecht…
…Verlustgesellschaft" zur Verlustverwertung auf eine übernehmende "Gewinngesellschaft" verschmolzen wird, und unterbinden den Übergang von Verlusten insoweit, als das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag nicht mehr (lit. a) oder im Sinne einer "qualifizierten Umfangsminderung" nicht mehr in wirtschaftlich vergleichbarer Form (lit. c) vorhanden ist (Kofler in Kofler…
…lit. a und lit. c UmgrStG nur, wenn das verlustverursachende Vermögen noch tatsächlich vorhanden sei und eine Vergleichbarkeit aufgrund des Umfangs des Betriebes bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche und organisatorische Identität des Betriebes bezögen sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4…
…lit. a und lit. c UmgrStG nur, wenn das verlustverursachende Vermögen noch tatsächlich vorhanden sei und eine Vergleichbarkeit aufgrund des Umfangs des Betriebes bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche und organisatorische Identität des Betriebes bezögen sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4…
…auf die DVMG: Sämtliche zum Umgründungsstichtag 31. Dezember 2008 offenen Verluste aus 2007 seien im Zuge der Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft DVMG übergegangen, sofern das verlustverursachende Vermögen noch vorhanden gewesen sei. B) Bei der Bw. wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. In der Niederschrift vom 17…
…lit. c UmgrStG legt die Vergleichszeitpunkte für die Beurteilung der qualifizierten Umfangsminderung einerseits mit dem Umwandlungsstichtag und andererseits mit dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste fest. Hinsichtlich des Entstehens des Verlustes ist das verlustverursachende Vermögen jener Vermögensbestand, der am betreffenden Bilanzstichtag zur Verfügung stand. Sodann…
…lit. c UmgrStG legt die Vergleichszeitpunkte für die Beurteilung der qualifizierten Umfangsminderung einerseits mit dem Verschmelzungsstichtag und andererseits mit dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste fest. Hinsichtlich des Entstehens des Verlustes ist das verlustverursachende Vermögen jener Vermögensbestand, der am betreffenden Bilanzstichtag zur Verfügung stand. Sodann…
…§ 43 Abs. 1 UmgrStG wurden keine Angaben gemacht auf welche übernehmende Gesellschaft das verlustverursachende Vermögen übergeht. Erst in der Körperschaftsteuererklärung 2020 für das Gruppenmitglied ***1*** wurde unter der KZ 9860 Vor-und Außergruppenverluste im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 4 KStG iHv 1.478…
…ausschließen, dass eine übertragende "Verlustgesellschaft" zur Verlustverwertung auf eine übernehmende "Gewinngesellschaft" verschmolzen werde und würde den Übergang von Verlusten insoweit unterbinden, als das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag/ Umwandlungsstichtag nicht mehr (lit. a) oder im Sinne einer "qualifizierten Umfangsminderung" - nicht mehr in wirtschaftlich vergleichbarer Form (lit…
…Umfangsverminderung einer (verlustverursachenden) Produktionseinheit oder Filiale, die für sich keine Teilbetriebseigenschaft aufweise, vor dem Verschmelzungsstichtag daher für sich allein zu keiner Kürzung des Verlustabzuges. Nach Rz 202 UmgrSt-Richtlinien 2014 sei bei betriebsführenden Körperschaften für die Frage, ob der Wegfall von Vermögensteilen des übertragenen Betriebs…
…dar, welche die analoge Anwendung zB der umgründungssteuerlichen Bestimmungen rechtfertige, nach welchen der Verlustübergang auf Fälle des Übergangs des verlustverursachenden Vermögens beschränkt sei. Das Konzept des betriebsbezogenen Verlustübergangs überzeuge daher nicht. Selbst wenn im Zeitpunkt des Erbantritts der Betrieb mit stillen Reserven belastet sei, sage…
…100,-- geltend. Im Körperschaftssteuerbescheid 2013 der GmbH 1 anerkannte das Finanzamt die begehrten Verluste der GmbH 2 nicht als abzugsfähige an, weil der verlustverursachende Betrieb am Verschmelzungsstichtag 31.12.2012 nicht mehr vorhanden gewesen sei. In der Beschwerde wandte die Bf. ein, dass es sich…
…verlustversursachender Betrieb zur Verwertung der Verluste bis zum Verschmelzungsstichtag nur mehr auf Sparflamme geführt wird (vgl. Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG13, § 4 Rz 101 mwN). Maßgeblich dabei ist, dass die Vergleichbarkeit am Umwandlungsstichtag gegeben ist. Das verlusterzeugende Vermögen muss daher mit jenem im Zeitpunkt…
…€ erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb sei steuerlich nicht anzuerkennen, weil das verlustverursachende EU im Jahr 2004 ohne die Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft für das Schiedsgerichtsverfahren auf Basis des Art III UmgrStG in eine GmbH eingebracht worden sei. Spätere Veränderungen der solcherart aus dem Betriebsvermögen entnommenen…
…Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen.“ 8) Dass im gegenständlichen Fall noch nicht verrechnete Verluste der B C GmbH vorlagen, ist unstrittig. Die Möglichkeit des Abzuges dieser Verluste ist daher nach den angeführten Kriterien zu prüfen. § 4 Z 1 lit. a UmgrStG nennt als verlustverursachendes…
…die vom Erblasser erzielt wurden, seien ab 2013 nur mehr insoweit bei den Erben zu berücksichtigen, als auch der verlustverursachende Betrieb durch den Steuerpflichtigen von Todes wegen unentgeltlich übernommen wurde. Dabei sei unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder der Einzelrechtsnachfolge (Legat…
…die vom Erblasser erzielt wurden, sind ab 2013 nur mehr dann und insoweit bei den Erben zu berücksichtigen, als auch der verlustverursachende Betrieb durch den Steuerpflichtigen von Todes wegen unentgeltlich übernommen wurde. Dabei ist unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder Einzelrechtsnachfolge…
…In Bezug auf die Anerkennung der ausländischen Einkünfte wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die verlustverursachende Vermietung von selbst angemieteten Wohnungen an Touristen als Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung angesehen werde. Laut Erhebungen der belangten Behörde liege die Auslastung von Fremdenbetten in X-Stadt im…