…Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH vom 27. Februar 2014, 2009/15/0212, und vom 24. September 2014, 2011713/0082). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist –…
…Nachweisen) Richtig ist, dass bei undeutlichen Inhalt eines Anbringens die Absicht der Partei zu erforschen ist. Nach Ansicht der Richterin liegt aber im gegenständlichen Fall kein undeutlicher Inhalt vor, sondern eine Berufung gegen genau aufgezählte Bescheide. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht notwendig, weil klar formuliert wurde…
…verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102), wobei im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur…
…29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr…
…von Anbringen auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes ankommt (vgl. auch VwGH 29. Januar 1996, 94/16/0158). Nach Ansicht des BFG war demnach der Parteiwille, nämlich, dass die gegenständliche Rechtsanwalts-Partnerschaft im Namen der E(A)GmbH einen Erstattungs…
…welchem er den zuvor undeutlichen Inhalt seines Anbringens vom 16.7.2024 klarstellte. 3. Rechtliche Beurteilung Das Anbringen des Bf. vom 16.7.2024 war insoweit unklar, als daraus nicht hervorging, ob es sich um einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, einen Antrag auf Aufhebung der…
…eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist – im Hinblick auf § 115 BAO – die Absicht der Partei zu erforschen. Die Behörde hat nicht den Sinn einer…
…nämlich insbesondere eine Auslegung als Antrag gemäß § 299 BAO - dem Bf. zu einer materiellen Entscheidung verhelfen könnte, hat sie diesen Grundsatz missachtet. Das Anbringen des Bf. vom 11.7.2024 ist daher im Zweifel nicht als Vorlageantrag anzusehen. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens hat die…
…ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH gemäß §§ 37 und 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung…
…der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH…
…dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis…
…objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. wiederum VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.). Mit der Frage der Qualifizierung eines über FinanzOnline eingelangten Parteianbringens hatte sich das…
…dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis…
…der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt…
…Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 28.6.2012, 2012/15/0071). Maßgebend für die Wirksamkeit einer…
…von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist…
…der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH…
…der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (siehe…
…verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (zB VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; 2010/15/0188; 20.3.2014, 2010/15/0195). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist jedoch eine davon abweichende, nach außen…
…der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl…