…und Nachtzulagen in Höhe von CHF 2.818,00 steuerfrei zu berücksichtigen sind. Unstrittig ist die Berücksichtigung der Infektionszulage in Höhe von CHF 1.200,00. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und…
…daraus ergibt sich, dass ich nur ca. 15 Schichten im Monat arbeiten muss und dementsprechend öfter "frei" habe als jemand der nur acht Stunden am Tag arbeitet. Bei der Begründung zur Ablehnung der überwiegenden Nachtarbeit wird darauf hingewiesen, dass überwiegend bedeutet, mehr als die Hälfte…
…gemäß § 68 EStG 1988. Eine Steuerfreistellung setzt vielmehr zwingend voraus, dass ein solcher Zuschlag tatsächlich zum Grundlohn vereinbart und bezahlt wurde. Die Nachtarbeit genießt daher keine steuerliche Begünstigung, wenn sie durch einen höheren Grundlohn abgegolten wird (vgl. Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22…
…1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360 monatlich steuerfrei. Soweit Zulagen und Zuschläge durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst werden, sind sie nach dem Tarif…
…Erschwernis- und Gefahrenzulage: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. § 68 Abs. 5 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen…
…sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. § 68 Abs. 5 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem…
…im Einzelnen gehandelt habe und wann bzw. in welchem Umfang diese geleistet worden seien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten…
…Bf. ausbezahlt wurden. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nun, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann als nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können, wenn das Ableisten derartiger Arbeitszeiten im Einzelfall konkret nachgewiesen wird (vgl. zB VwGH 19.03.2008…
…Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Obwohl der Gesetzgeber die Voraussetzung des betrieblichen Erfordernisses nur für die Nachtarbeit normiert (§ 68…
…Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung § 68 EStG 1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. [...] (5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und…
…1988 (idaF) lautete auszugweise: "(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß…
…Steuerfreiheit von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen § 68 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: "(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 1…
…Erschwernis-, und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Gem. Absatz 5 dieser Bestimmung sind unter Schmutz-, Erschwernis-, und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden…
…sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer…
…Infektions- und Erschwerniszulage Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und…
…Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 5 erster Satz EStG 1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 seien Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 Euro monatlich steuerfrei. Unter Gefahrenzulagen seien nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen…
…und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich (sohin max. 4.320,00 € jährlich) steuerfrei. Die Abgabenbehörde hat in unstrittiger Weise das Vorliegen jener grundsätzlichen Voraussetzungen bejaht, an die § 68 EStG 1988 die begünstigte Besteuerung von Zulagen knüpft und…
…von Überstunden Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Zusätzlich zu Abs. 1 sind nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 Zuschläge…
…wurde vom Beschwerdeführer selbst und von seiner Ehegattin (auch) für nicht durch die Arztpraxis veranlasste Fahrten verwendet. III) Gefahrenzulage (Infektionszulage) 1) Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende…