…überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgabe gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Selbst wenn auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des Haftungspflichtigen die Abgaben erschwert einbringlich wären, ließe sich daraus eine Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme nicht…
…und Veräußerungsverbot und einem Pfandrecht keine Einbringungsmaßnahmen möglich). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann…
…durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des…
…BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgabe gegeben…
…26.3.1996, 92/14/0088). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgabe gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war…
…12.10.2009, 2009/16/0085 mwN). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war…
…Der ***16*** geborene Bf. steht zudem noch im erwerbsfähigen Alter und es sind aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit ersichtlich. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt jedenfalls vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der…
…Liegenschaften haften keine Hypotheken aus. Der Bf. steht im erwerbsfähigen Alter (Geburtsjahr: 1970) und führt die GmbH seit Abschluss des Sanierungsverfahrens als Geschäftsführer weiter. Nach Ansicht des Richters ist daher die Haftungsinsanspruchnahme gerechtfertigt, weil die - zumindest teilweise - Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht ausgeschlossen erscheint (siehe…
…anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. Haftungsvoraussetzungen - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung…
…die sie verwalten, entrichtet werden." Demnach setzt die Geltendmachung der Haftung gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz in Verbindung mit § 80 BAO folgendes voraus: 1. Vertreterstellung gemäß den §§ 80 ff BAO 2. Erschwerte Einbringlichkeit der betreffenden Abgabenforderung beim Vertretenen (Primärschuldner) 3. Verletzung von abgabenrechtlichen…
…nbsp; Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf die am 16.11.2015 gegenüber der G-1 in Höhe von € 210.000,00 festgesetzte Gesellschaftsteuer auf nunmehr € 153.720,00 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß …
…279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Haftungssumme wird mit € 116.150,26 laut Beilage festgesetzt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Der Beschwerdeführer…
…die sie verwalten, entrichtet werden." Demnach setzt die Geltendmachung der Haftung gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz in Verbindung mit § 80 BAO folgendes voraus: 1. Vertreterstellung gemäß den §§ 80 ff BAO 2. Erschwerte Einbringlichkeit der betreffenden Abgabenforderung beim Vertretenen (Primärschuldner) 3. Verletzung von abgabenrechtlichen…
…aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von 116.995,92 € geltend gemacht. Dabei wurde die Sanierungsquote von 20 bzw. 25 % aus den beiden Sanierungsverfahren 2014 und 2016 jeweils berücksichtigt und die Abgabenverbindlichkeiten nur zu 80 bzw. 75 % in den Haftungsbescheid aufgenommen. Die diesbezüglichen Abgabenforderungen …
…Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme, d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Haftungsvoraussetzungen - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - abgabenrechtliche Pflichtverletzung…
…zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. Haftungsvoraussetzungen - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung - Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben Abgabenforderungen Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen an Kommunalsteuern…
…Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. Haftungsvoraussetzungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - erschwerte Einbringlichkeit (§…
…andere Verbindlichkeiten (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters…
…Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128, mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Erwägungen Die Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin waren ebenso unbestritten wie…
…im Jahr 2016 in wesentlichen Tätigkeitsbereichen, sei mit erheblichen Umsatzeinbrüchen und einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu rechnen gewesen. Nach den Ermittlungsergebnissen habe die konkrete Gefahr einer Vermögensverschiebung bzw. Vermögensentleerung bestanden, wodurch die Einbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Gesellschaft gefährdet erschienen sei. Herr N…