…angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Fehler im Hinblick auf § 7 ZustG geheilt wurde, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen…
…Vgl Bauer in AVR 2021, 92) Im Falle der physischen Zustellung (in Papierform) ist im Hinblick auf die bisher zur Heilung von Zustellmängel durch "tatsächliches Zukommen" ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass unter einem im Original empfangenen Schriftstück nur die Erstschrift, dh jene Ausfertigung…
…7 Zustellgesetz). Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der "Beschwerdevorentscheidung" vom 1.7.2021: nach dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters ist diesem dieses Schriftstück nicht tatsächlich zugekommen. Die Übermittlung per E-Mail führte nicht dazu, dass der Zustellungsbevollmächtigte die Gewahrsame über das Schriftstück erlangt hätte…
…bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht erfolgt (Ritz/Koran, w.o., § 7 Rz 7). Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt…
…Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht erfolgt (Ritz/Koran, BAO7, ZustG, § 7 Rz 7). Wenn die tatsächliche Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt…
…keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erledigung der Bf. im Original zugekommen wäre. Das Finanzamt hat zum Zustellvorgang selbst keine Stellungnahme erstattet. Es kann daher im Beschwerdefall nicht von einer Sanierung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes an die Bf. ausgegangen werden. Mangels rechtswirksamer Zustellung…
…auch dann zu beachten, wenn eine falsche oder eine bereits nicht mehr existente Person zu Unrecht als Empfänger bezeichnet wird, weil auch in einem solchen Fall die tatsächlich zum Empfang des Schriftstückes bevollmächtigte Person nicht als solche bezeichnet wurde (Schmid in Bumberger/Schmid, ZustG, aaO…
…noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustG eingetreten ist." Fazit: Die als „Bescheid — Sicherstellungsauftrag“ bezeichnete Erledigung…
…15/0011). In der Übermittlung mittels E-Mail ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid…
…das Schriftstück an X weiterleitet, für den es bestimmt ist (z.B. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO8, § 7 ZustG Tz 4). Ein tatsächliches Zukommen setzt aber voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt…
…Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle unabhängig davon ein, ob der Empfänger schon vorher von der Ersatzzustellung Kenntnis erlangt und ob bzw. wann das Schriftstück (das Dokument) ihm tatsächlich zukommt; auch ein früheres tatsächliches Zukommen des Schriftstückes führt nicht zur Zustellung (vgl. Ritz BAO6, …
…Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück…
…Es gibt laut Aktenlage keinerlei Hinweise darauf, dass dem Vertreter die Originalbescheide tatsächlich zugekommen sind. In der Übergabe einer Kopie (Ablichtung) ist kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Die angefochtenen Haftungsbescheide sind demgemäß nicht erlassen. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss…
…von wenigen Tagen (im Anlassfall von Mittwoch bis einschließlich Sonntag) das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht. Eine mehrtägige Abwesenheit macht eine Ersatzzustellung unwirksam. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes möglich (VwGH 16.05.1995…
…wenn es ein tatsächliches Zukommen des Dokumentes gegeben hätte. Da das gegenständliche Dokument ein Schriftstück (und nicht etwa eine amtssignierte PDF-Datei) ist, hätte ein tatsächliches Zukommen vorausgesetzt, dass der Empfänger tatsächlich (körperlich) in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes (auf dem originalen versendeten Papier) kommt…
…15/0011). In der Übermittlung mittels E-Mail ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid…
…dann bewirkt, wenn das Schriftstück von diesem dem Zustellbevollmächtigten übergeben worden oder dem Zustellbevollmächtigten sonst tatsächlich zugekommen wäre. In der Übergabe einer Kopie (Ablichtung) ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen. Gemäß § 308…
…wäre die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 30. November 2011 an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen gewesen. Dies ist nicht erfolgt; die Zustellung ausschließlich an die Bw. ist unwirksam. Von der Heilung dieses Zustellmangels (tatsächliches Zukommen des Schriftstückes an den Zustellungsbevollmächtigten) ist nach den glaubhaften Angaben in der…
…0011). In der Übermittlung mittels E-Mail-Anhang ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid…
…die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodass damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 16.5.1995, Zl. 95/08/0076…