…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…verlegt haben. Es wurde lediglich bei den Herren … ein Nebenwohnsitz in der Nähe der Dienstverrichtung begründet, welcher der auswärtigen Nächtigung während der Beschäftigung diente, da die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden konnte. Demzufolge hatten o.a. Dienstnehmer gem. Pkt. VIII…
…wenn unvermeidbare Kosten einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er am Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an diesen Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien-)Wohnsitz, können diese nach der zur so genannten "doppelten…
…unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt: "Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur dann gegeben sein, wenn aus BERUFLICHEN Gründen ein weiterer Haushalt gegründet werden muß, da eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist. Ihr Familienwohnsitz befindet sich in Wien, ebenso Ihr Dienstort, ein…
…die einem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen bei den betreffenden Einkünften zu berücksichtigen. Nach…
…als unbegründet abgewiesen. Da der Familienwohnsitz nur 55 km vom Arbeitsort entfernt sei, sei nach Ansicht des Finanzamtes auch bei einer Tätigkeit im Tunnelbau die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz auf gut ausgebauten Straßen mit einem Zeitaufwand von ca. 50 Minuten pro Fahrt zumutbar. Da der…
…Diäten bei Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand. Demnach stehen einem Dienstnehmer Tagesgelder bis zu 6 Monate zu, wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wegstrecke mehr als 120 km beträgt. Somit hätte ich Anspruch auf…
…durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen sowohl die tägliche Rückkehr ("Heimfahrt") wie auch eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer…
…österreichischen Wohnsitz (zum Parken oder zur Entscheidung über die Verwendung des Fahrzeuges) kann an der Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts ändern. Da im gegenständlichen Fall unbestritten und unwidersprochen die weitaus überwiegende (betriebliche) Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland stattfindet, hindert die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz…
…Die Lebensgefährtin des Bf. ist im relevanten Zeitraum auch tatsächlich überwiegend zwischen ihrem Dienstort und dem nunmehrigen Familienwohnsitz täglich hin und her gefahren. Nur dann, wenn auf Grund des Dienstplanes eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz nicht möglich war, hat sie in der Nähe des Dienstortes…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, Rechtssatz 1). Solche beruflich bedingten Mehraufwendungen können sowohl die Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort…
…durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen sowohl die tägliche Rückkehr ("Heimfahrt") wie auch eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer…
…die tägliche Rückkehr zum ehemaligen Familienwohnsitz nicht zugemutet werden könne, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien (vergleiche Erkenntnis vom 3. März 19.2.1992, 88/14/0081). Daher seien die Mehraufwendungen für einen zweckentsprechenden Wohnsitz…
…man betreffend "tägliche Rückkehr" (vgl. Art. 15 Abs. 6 Z. 2 DBA-Deutschland) überein, dass die Grenzgängereigenschaft dann nicht verloren geht, wenn die Person während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt…
…den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies: Der Familienwohnsitz des Bf. befindet sich in ***8***. Der Berufswohnsitz befand sich bis zum 30.11.2013 in ***10***, Schweiz. Die Wohnsitze sind 780 km voneinander entfernt, sodass eine tägliche Rückkehr ausgeschlossen ist. Der Bf. bewohnte in ***10*** eine vom…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
…Protokolls zum DBA). Die Grenzgängereigenschaft erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates. Bei nur tageweiser Beschäftigung in dem anderen Staat, geht die Grenzgängereigenschaft allerdings nicht verloren, wenn nicht an mehr als 20% der Arbeitstage eine schädliche Nichtrückkehr zum Wohnsitz erfolgt…
…für den Verfahrenszeitraum 2009 bis 2011 von einer regelmäßigen Rückkehr der Gattin nach Dienstende in ihr Haus in Adresse1 aus. Im UFS-Ermittlungsverfahren zu GZ. RV/0863-G/09 wurde unwidersprochen festgestellt, dass der Betriebsstandort des Dienstgebers (DG) in Adresse3 zum Wohnsitz in Adresse1 rd…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…