…jeweils nicht mehr als eine Stunde, gilt die Ausbildungstätte als im Einzugsbereich gelegen und ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar. Bei dieser Berechnung nach der im Beschwerdezeitraum geltenden Rechtslage sind Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht…
…1992 gilt „eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel“ als „keinesfalls mehr zumutbar“. Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass die „Fahrzeit“ (und nicht etwa beide Fahrzeiten) für die tägliche Hin- und Rückfahrt maßgeblich ist…
…die Wegzeit, bestehend aus Fußweg und Fahrzeit, mehr als Stunde betragen würde. Dies mit der Folge, dass die Ausbildungsstätten in Wien nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen, eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar und Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder des Bf. außerhalb…
…Wien) mehr als 80 km von ihrem Wohnort ***Ort1*** entfernt sei bzw. dass die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel laut Fahrplanauskunft der ÖBB 1 Stunde 35 Minuten und laut Pendlerrechner 1 Stunde 36 Minuten betrage, weshalb die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar sei…
…Gegenbeweises eingeräumt, wonach trotz Nennung in einer V0 die tägliche Fahrt aufgrund des Überschreitens der Fahrzeit von je einer Stunde als nicht mehr zumutbar gilt. § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 sagt dezidiert aus: von welchen Gemeinden die Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist, wird…
…zeitlich noch zumutbar ist. Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin-und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen…
…Die Hin und Rückfahrt sei zeitlich nicht zumutbar, da für den einfachen Schulweg mehr als eine Stunde benötigt werde. Der Heimweg sei vergleichbar mit der Hinfahrt bzw. noch länger, da keine Busverbindung zwischen Schule und Bahnhof Schulort (ca. 10 bis 15 Minuten Gehweg) und der…
…Bescheid vom 25.10.2017). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.11.2017 Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Kosten für auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung, da die Voraussetzung dafür – die tägliche Hin- und Rückfahrt sei zeitlich nicht mehr zumutbar – vorläge…
…fest und versagte dabei die Berücksichtigung des für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes beantragten Pauschbetrages mit folgender Begründung: "Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gehören zum Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar…
…berücksichtigen die beantragten Kosten für die auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung. Der Grund: Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gehören zum Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar ist." Per Mail legte…
…Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist; hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benutzung…
…Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung…
…da die Ausbildungsstätte im gegenständlichen Fall unbestritten innerhalb dieser 80 km Grenze liegt. Die Gemeinde Burghausen ist nicht in den zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen angeführt, in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist…
…nicht mehr zumutbar Der § 2 der Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet: "(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und…
…nicht mehr zumutbar. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: „Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und…
…keinesfalls mehr zumutbar." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem § 2 Gemeinden an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar…
…geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) … § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist…
…auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung. Der Grund: Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gehören zum Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar ist. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt…
…nicht mehr zumutbar." Der § 2 der Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet: "(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und…
…diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter…