…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Frage der Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von Zuschlägen iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Besteuerung von Mehrdienstleistungen (in der Folge kurz: MDL) der Landeslehrpersonen…
… 33 Abs. 1 EStG 1988 nach Lohnsteuertarif zu versteuern. …" Eine Begründung zur vom Finanzamt vorgenommenen Kürzung der beantragten (steuerfreien) Zuschläge ist in diesem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.10.2014 nicht enthalten. 2. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde (elektronisch eingebracht am 10.11.2014…
…insgesamt 431,94 €, als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig seien. Steuerfreie Zuschläge seien auf dem für die Bf vom Krankenhaus ausgestellten Lohnzettel nicht gemeldet worden, als Werbungskosten könne der Freibetrag nicht geltend gemacht werden. Die Bf teilte dazu mit Schreiben vom 22.4…
…im Schnitt an Sonntagen geleisteten ca. 7 - 9 Stunden pro Monat, der Maximalbetrag für steuerfreie Zuschläge von 360,- Euro gar nicht erreichbar wäre. 3.8. Zum von der Beschwerdeführerin als Nachweis für die besondere Arbeitsleistung des Geschäftsführers angeführten Argument, dass sich dieser seine Urlaubstage auszahlen…
…Dieser Betrag resultierte aus berücksichtigen Bruttobezügen in Höhe von CHF 77.592,05 abzüglich steuerfreien Zuschlägen in Höhe von CHF 4.303,75 nach Umrechnung in Euro (Kurs: 1:0,920131). An Werbungskosten wurden das große Pendlerpauschale in Höhe von Euro 2.568,00 Euro…
…vielmehr dem Ansässigkeitsstaat Österreich das alleinige Besteuerungsrecht zu. Im Hinblick auf die Schmutz-und Erschwerniszulagen wurde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt: Aus dem angefochtenen Bescheid könne ersehen werden, dass unter Kennzahl 394 steuerfreie Zuschläge und Zulagen i.H.v. CHF 3.625,41 berücksichtigt worden seien…
…steuerfrei. Das Finanzamt hat Überstundenzuschläge in Höhe von € 774,00 bzw. CHF 839,14 [9 Monate x € 86,00 (Höchstbetrag) = € 774,00 : 0,922371 = CHF 839,14] gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 und weiters Zuschläge für Sonntagsarbeit in Höhe…
…Lohnabrechnung) - steuerfreie Zuschläge (Höchstbetrag 2023) | 66.729,30 | 67.635,68 - 4,320,00 | "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" | | 63.315,68 | | Werbungskosten: AHV-Beitrag + ALV-Beitrag + UVG-Beitrag + BPV-Pensionsversicherung + Krankentaggeldversicherung | 3.561,30 + 378,85 + 820…
…Es bleiben jedoch sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG bis zur Freigrenze von 2.100 € sowie steuerfreie Zuschläge gemäß § 68 EStG außer Ansatz (zB Jakom/Kanduth-Kristen, aaO). Bereits ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages führt zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages (zur Verfassungskonformität s…
…oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages die mit festen Sätzen zu besteuernden Bezüge einzubeziehen. Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG bleiben bis zu einer Freigrenze von 2.000 Euro sowie steuerfreie Zuschläge gemäß …
…Im verwiesenen Bericht bzw. der Niederschrift wird u.a. ausgeführt, dass die steuerfreie Behandlung von "Zuschlägen" nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Vergütung von MDLen als unrichtig moniert wurde. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vor der Bescheiderlassung durchgeführten Außenprüfung bringt die…
…Behörde vom 23.09.2021). An deren rechnerischer Richtigkeit bestanden für das Gericht keinerlei Zweifel. Der Umstand, dass die Bf. "Zuschläge" steuerfrei behandelte, wurde der belangten Behörde erst im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2019 bekannt, wie aus dem Prüfbericht vom 12.08.2019, S…
…Beträge gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 in Betracht. Die als "steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" in Höhe von EUR 2.586,- sind daher aus den Bemessungsgrundlagen auszuscheiden. Gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-…
…Voraussetzungen sowie die Höhe des vom Bf. geltend gemachten Betrages. Selbst bei Bejahen aller weiteren Voraussetzungen wäre aufgrund der gewährten steuerfreien Zulagen und Zuschläge dem Bf. die begehrte Steuerfreistellung eines Teiles seiner Bezüge für die Auslandstätigkeit verwehrt (vgl. auch die Ausfführungen im Erkenntnis des BFG…
…gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 der pauschalen Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen. Die laufenden monatlichen Zahlungen im Jahr 2017, fallen dagegen nicht unter § 67 Abs. 8…
…mit 1/5 der 9fachen Höchstbeitragsgrundlage, somit EUR 8.748,00 steuerfrei zu belassen (als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen). Grundsätzlich wird die Heranziehung des §67 (8) a…
…Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG) als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten bleibt". Da die Anwendung des § 37 EStG lediglich aufgrund…
…und Zuschläge oder sonstiger Bezüge. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 8 lit. a bis c EStG 1988 kein Tatbestandsmerkmal auf Einkünften mehrerer Jahre ergebe. Tatsächlich könne eine Nachzahlung, die nur mehrere Monate umfasse, steuerfreie Zulagen, Zuschläge…
…2016 erging erklärungsgemäß. Mit Beschwerde vom 26.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) mit nachfolgender Begründung die steuerfreie Berücksichtigung von Zuschlägen in den Monaten Januar und Mai 2014: "Die Beschwerde bezieht sich auf den Punkt der überwiegenden Nachtarbeit für die Monate Januar…
…ergibt sich aus den unstrittigen Beschwerdeausführungen in Verbindung mit oben angeführten Schriftstücken. III.) Rechtslage: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind nach § 68 Abs. 1 EStG insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Unter Schmutz-…