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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100203/2025

Die steuerfreie Behandlung von Zuschlägen im Rahmen des Landeslehrerdienstrechts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100203/2025vom 30.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nun ist für den Bereich des unter das LVG 1966 fallenden PD vorauszuschicken, dass die Bestimmung des § 48 Abs. 2 BDG, der die Wochenarbeitszeit mit 40 Stunden festlegt, nach § 2 Abs. 6 LVG 1966 nicht anzuwenden ist. Auch § 3 AZG in dem die wöchentliche Normalarbeitszeit ganz allgemein mit 40 Stunden festgelegt wird, gilt nach § 1 leg. cit weder für Beamte noch Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften, folglich auch nicht für die hier in Rede stehenden Dienstnehmer. Auch § 8 Abs. 3 LVG 1966, nach dem die Unterrichtsverpflichtung grundsätzlich 24 Wochenstunden beträgt, ist keine gesetzliche Vorschrift iSd leg. cit., wie die Bf. behauptet (Beschwerde vom 2.7.2025, S. 18). Damit wäre nämlich de facto das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung ident mit jener der wöchentlichen Normalarbeitszeit, was jedoch im Widerspruch zur im Erkenntnis des VwGH vom 7.10.2025, Ro 21022/15/0010 geäußerten und auch für den Gegenstand maßgeblichen Rechtsansicht steht (vgl. dort die Rzen 26 und 31 mit weiteren Nachweisen): Das Höchstgericht führt darin in Bezug auf die wöchentliche Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten nach dem BLVG aus, dass diese alleine nicht die (fiktive) Normalarbeitszeit für die Ermittlung der Überstundenzuschläge iSd § 68 EStG 1988 bildet. Auch aus den von der Bf. umfangreich zitierten Erkenntnissen des VwGH ist gerade nicht abzuleiten, dass § 61 GehG die gesetzliche Vorschrift iSd § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist. Der Sukkus der gesamten dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist nämlich, dass die Lehrverpflichtung alleine gerade nicht die Normalarbeitszeit bildet (so ausdrücklich in VwGH 9.7.1997 94/13/0041). Somit stellt auch die für den sog. PD gültige Regelung über die Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden im § 8 Abs. 3 LVG 1966 aus denselben Gründen keine gesetzliche Vorschrift nach dem § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 dar. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die Lehrverpflichtung nicht die (fiktive) Normalarbeitszeit iSd § 68 Abs. 4 EStG 1988 darstellt, nach den klaren und unmissverständlichen Ausführungen im Erkenntnis vom 7.10.2025, Ro 2022/15/0010, zur Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 ergangen ist. Somit braucht auf die Ausführungen der Bf., wonach diese Judikatur gar nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar wäre, nicht weiter eingegangen zu werden. Dass gerade nicht die Lehrverpflichtung alleine die Normalarbeitszeit ist, resultiert - so das Höchstgericht in der im aufhebenden Erkenntnis vom 7.10.2025, Ro 2022/15/0010 genannten Entscheidung vom 9.7.1997, 94/13/0041 mwN - aus der Regelung des § 211 BDG. Demnach umfassen die Dienstpflichten einer Lehrperson, neben der Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung), auch die genaue Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten und verpflichtet diese weiters, die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten. Der Lehrende - so das Höchstgericht darin weiter - sei somit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht allein zur Erfüllung der Lehrverpflichtung - deren zeitliches Ausmaß bei Bundeslehrkräften im BLVG geregelt ist - verpflichtet; diese weiteren Verpflichtungen ergäben sich zB aus dem Schulunterrichtsgesetz, insbesondere dessen § 17ff. So gehöre etwa die Erteilung von Hausarbeiten im Rahmen der Unterrichtsarbeit sowie die Beurteilung solcher in die Unterrichtsarbeit eingebauter Leistungsformen zum Pflichtenkreis eines Lehrkörpers. Die Dienstpflichten einer Lehrkraft - so der VwGH in seiner Entscheidung vom 17. 10. 2011, 2010/12/0195 - seien durch die Aufgaben der Schule, insbesondere auch im Zusammenhang mit der inneren Ordnung des Schulwesens inhaltlich bestimmt, sodass im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrenden dieser nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist. So finden sich derartige weitere Dienstpflichten im § 51 SchUG, nachdem Lehrkräfte die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen, die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen haben; gemäß § 19 SchuUG haben sie Sprechstunden abzuhalten und an Sprechtagen teilzunehmen. Lehrpersonen sind weiters verpflichtet nach der jeweiligen Diensteinteilung die zu Unterrichtenden in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist (§ 51 SchuUG). Bereits diese - keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende - Darstellung zeigt somit in Zusammenschau mit den Ausführungen des VwGH, dass Lehrende neben der unterrichtenden Tätigkeit mannigfaltige mit ihrem Dienst verbundene Tätigkeiten zu erfüllen haben. Rücksichtlich der soeben dargelegten Judikatur und Rechtslage ist sohin als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Lehrkraft des PD somit während der Normalarbeitszeit einerseits die pädagogischen Kernaufgaben, sowie andererseits die sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben (§ 8 Abs. 1 LVG 1966) zu erfüllen hat. Folglich ist § 8 Abs. 1 LVG 1966 die für den PD gültige lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Nachdem von der so definierten Normalarbeitszeit der zeitliche Umfang lediglich der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 LVG 1966: 24 Wochenstunden) gesetzlich festgeschrieben ist, bleibt der zeitliche Umfang der für die sonstigen lehramtlichen Pflichten (iSd § 8 Abs. 1 LVG 1966) und insgesamt das zeitliche Gesamtausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu klären. Dass nämlich auch im Bereich der Landeslehrkräfte die mit der Erfüllung der sonstigen lehramtlichen Pflichten verbundene Aufwand sowohl zeitlich beschränkt als auch monetär abzugelten ist, resultiert einerseits aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (samt EuGH vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18), in dessen Art. 6 lit 2 eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgeschrieben wird, als auch andererseits aus Art 4 Abs. 2 EMRK, der das Verbot von Zwangsarbeit normiert. Das Gericht ist aus den nachfolgenden Gründen der Überzeugung, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 8 Abs. 1 LVG 1966 - wie festgestellt - eine Normalarbeitszeit von zumindest 40 Stunden vor Augen hatte: Dies erhellt - neben den dargelegten Fakten, wonach die über die Lehrverpflichtung hinaus zu erfüllenden Pflichten einen nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand mit sich bringen - auch aus § 43 Abs. 1 LDG 1984 iVm § 48 BDG. Für jene Landeslehrer, die nicht zum PD gehören, ist eine regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden festgelegt (siehe dazu den Vorpunkt). Eine Unterscheidung im Bereich der Normalarbeitszeit zwischen den unter § 43 LDG 1984 zu subsumierenden Lehrpersonen und denen des PD wäre aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht begründbar, sind doch zwischen den beiden Kategorien von Lehrkräften keine sachlich gerechtfertigten Unterschiede in der Berufsausübung festzustellen. Schließlich liegt auch der Jahresnorm im LDG 1984 eine 20-22stündige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung zugrunde (vgl. die unter A.bb. zitierten Materialien), die mit der im § 8 Abs. 3 LVG 1966 de facto ident ist. Ein weiteres gewichtiges Argument für die festgestellte Normalarbeitszeit ist die auch von der Bf. ins Treffen geführte Novelle des BLVG mit dem BGBl. 399/1975. Nun ist dieses Gesetz zwar nur auf Bundeslehrer anzuwenden, gibt aber dennoch einen tiefen Einblick in den Willen des Gesetzgeber des Lehrerdienstrechtes. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass zum Zeitpunkt dieser Novelle selbst im BLVG noch Wochenstunden, wie im PD (und keine Werteinheiten) in Bezug auf die Lehrverpflichtung festgeschrieben waren, weshalb diese für Bundeslehrer anzuwendende Regelung jedenfalls in Bezug auf die Historie der dabei umgesetzten Arbeitszeitverkürzung auch für die Landesvertragslehrer des PD zu berücksichtigen ist : Im § 2 Abs 1 BLVG wurde das Ausmaß der Lehrverpflichtung von (ursprünglich) 21 Wochenstunden ab 1. Jänner 1975 auf 20,5 bzw. ab 1. September 1976 auf 20 Wochenstunden, insgesamt sohin um 1 Wochenstunde reduziert. Die Dienstzeit der Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst wurde im Rahmen des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1972, mit dem die Dienstpragmatik geändert wurde (Dienstpragmatik-Novelle 1972), BGBl. 213/1972, ab dem 1. Jänner 1975 von 42 auf 40 Wochenstunden, sohin um 2 Stunden reduziert. In den Materialien zur BLVG-Novelle (1560 der Beilagen XIII. GP, S. 3) heißt es dazu wörtlich, wie folgt: "Im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen dritten Etappe der Arbeitszeitverkürzung ist auch das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer im Vergleich zur Dienstzeit der Beamten der Allgemeinen Verwaltung entsprechend herabzusetzen (Hervorhebung durch das Gericht)." Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass in der genannten Novelle aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit im Allgemeinen Verwaltungsdienst um 2 Wochenstunden eine - nach dem Willen des Gesetzgebers - "im Vergleich entsprechende" Kürzung der Lehrverpflichtung um 1 Unterrichtsstunde/Woche bei Bundeslehrkräften verfügt wurde. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes ein entscheidendes Indiz dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die wöchentliche Normalarbeitszeit der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und jene der Lehrpersonen gleich hoch ist. Nachdem nämlich eine - mit der für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vergleichbare - gesetzliche Regelung, die eine Normalarbeitszeit von (vormals 42 und später) 40 Wochenstunden vorsieht, für Lehrerkräfte fehlt, konnte der Gesetzgeber des Jahres 1975 die "im Vergleich entsprechende" Arbeitszeitverkürzung für Letztere somit nur über eine Reduktion der - einzig gesetzlich geregelten - Lehrverpflichtung umsetzen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung der Höhe der (gesamten) wöchentlichen Normalarbeitszeit für Lehrer, blieb dem Gesetzgeber somit nichts anderes übrig, als die für alle Beamte gewollte Arbeitszeitverkürzung von 42 auf 40 Wochenstunden im Bereich der Bundeslehrkräfte über die Verringerung der Lehrverpflichtung umzusetzen. Dies konnte nur über eine - dem Verhältnis zwischen dem Ausmaß der Lehrverpflichtung einerseits und der Normalarbeitszeit andererseits entsprechenden - Verringerung der Lehrverpflichtung erfolgen. Wäre die wöchentliche Normalarbeitszeit für Lehrpersonen nämlich unter 40 (bzw. damals 42) Wochenstunden gelegen, hätte es der Reduktion der Lehrverpflichtung wie im BGBl. 399/1975 vorgesehen, nicht bedurft; wäre sie über 40 (bzw. damals 42) Wochenstunden gelegen, wäre eine höhere Kürzung der Lehrverpflichtung nötig gewesen, um die Arbeitszeit der Lehrenden "im Vergleich" zu jener der Beamten der Allgemeinen Verwaltung herabzusetzten. Schließlich finden sich auch in der Historie zur genannten Arbeitszeitverkürzung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Normalarbeitszeit der Bundeslehrkräfte unter oder über jener der sonstigen Beamten gelegen wäre. Unterstrichen wird diese Rechtsansicht aber auch durch die Regelung in § 13e GehG 1956. Diese Norm ist aufgrund der klaren Anordnung in § 12 Abs. 8 LVG 1966 auch auf den PD anzuwenden. In dessen Abs. 7, Z 2 lt. Satz wird im Zusammenhang mit der Frage der Berechnung der Urlaubsersatzleistung für Lehrpersonen wörtlich ausgeführt, wie folgt: "Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon". Der Gesetzgeber des LVG geht somit von einer 40stündigen Wochendienstzeit von Lehrkräften aus. Es bestehen nach Ansicht des Gerichtes zusammengefasst somit keinerlei nachvollziehbare Gründe, weshalb die 40 Stunden somit nicht - rücksichtlich der im Gegenstand auch gebotenen richtlinienkonforme Interpretation der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG - die vom Gesetzgeber des § 8 Abs. 1 LVG 1966 gemeinte wöchentliche Normalarbeitszeit sein sollte. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Normalarbeitszeit der verfahrensgegenständlichen Lehrpersonen iSd § 68 Abs. 4 EStG 1988 zumindest 40 Wochenstunden beträgt. bb. Innerbetrieblich oder allgemein übliche Normalarbeitszeit iSd § 68 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 Selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - nicht von einer gesetzlichen Regelung der Normalarbeitszeit der Landeslehrer ausgehen sollte, beträgt diese innerbetrieblich zumindest 40 Stunden pro Woche. So führt die Bf. selbst aus, dass jeder Unterrichtsstunde eine Verwaltungsstunde gegenüberstehe, "bzw. 20 Unterrichtsstunden stehen 20 Verwaltungsstunden für die Erfüllung der sonstigen lehramtlichen Pflichten gegenüber und gilt mit Leistung einer Unterrichtsstunde sogleich eine Stunde sonstiger lehramtlicher Pflichten als abgegolten" (Beschwerde vom 2.7.2025, S. 20). Somit legt sie selbst dar, dass im innerbetrieblichen, sprich im Landeslehrbereich insgesamt zumindest 40 Wochenstunden als wöchentlicher Arbeitszeit allgemein üblich sind. Selbst wenn man den Vorausführungen nicht zustimmen und die innerbetrieblich allgemein übliche Normalarbeitszeit höher oder niedriger ansetzten wollte, wäre für den Rechtstandpunkt der Bf. nichts gewonnen: Nach § 68 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 gilt ohnedies nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt, als Überstunde. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfangreich ausgeführt, hat die Bf. (auch) keinerlei Nachweise vorgelegt, aus denen leicht nachvollziehbar und ohne Zweifel die Erfüllung der über die Unterrichtserteilung hinausgehenden, den sonstigen lehramtlichen Verpflichtungen gewidmeten Arbeitsstunden hervorgehen. Insbesondere fehlen Nachweise dazu, dass mehr als 40 Stunden pro Woche von den von der Vergünstigung betroffenen Lehrpersonen gearbeitet wurde. Der Ordnung halber ist noch festzuhalten, dass die Bf. in Verkennung der Rechtslage unabhängig vom Beschäftigungsausmaß der jeweiligen Lehrperson bei Überschreiten der jeweiligen Lehrverpflichtung die Begünstigung gewährt hat, wie aus den Beilagen ./I-./II. hervorgeht. Bei Lehrkräften jedoch, deren Unterrichtsausmaß herabgesetzt wurde, liegt eine begünstigungsfähige Überstunde erst dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. die sich daraus ergebende tägliche von 8 Stunden überschritten wird. C. Abweisung Zurückweisungs- bzw. Vertagungsantrag Die Bf. stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag, die Verhandlung zwecks Vorbereitung einer Replik auf die Ausführungen der belangten Behörde im am 23.1.2025 eingebrachten Schriftsatz, zu vertagen, bzw. den Schriftsatz wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Bf. begründete ihren Antrag damit, dass in den Ausführungen der belangten Behörde wesentliche Neuerungen insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten EU-Rechtswidrigkeit bzw. dem AZG enthalten seien. Die Anträge wurden vom Senat abgewiesen, dies aus nachfolgenden Gründen: Der BAO ist eine mit dem § 257 Abs 3 ZPO vergleichbare Regelung, wonach vorbereitende Schriftsätze spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner eingelangt sein müssen, unbekannt. Die Möglichkeit der Zurückweisung eines Schriftsatzes wegen Verspätung besteht somit im gegenständlichen Fall nicht (unabhängig davon, dass der Inhalt ohnedies in der Verhandlung aus verfahrensökonomischen Gründen durch die Vorsitzende vorgelesen wurde). Im Übrigen hat auch das Gericht auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung iSd § 277 Abs. 4 nach § 270 Abs. 1 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Durch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen hat die belangte Behörde schließlich dem Auftrag des Gerichts vom 16.1.2026 Folge geleistet. Auch enthalten die Ausführungen keinerlei Neuerungen im Tatsachenbereich; so stellen die Passagen zu den europarechtlichen Vorgaben bzw. zum AZG reine Rechtsausführungen dar. Da sich das Parteiengehör nach der ständigen Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten erstreckt (VwGH 28.6.1995, 90/16/0085; 26.4.2001, 98/16/0265; 26.6.2002, 2002/13/0003), war der Vertagungsantrag somit abzuweisen. D. Conclusio Insgesamt zeigt sich sohin, dass die conditio sine qua non für das Vorliegen einer nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 begünstigungsfähigen Überstunde, der Nachweis der Erbringung (und in der Folge der Überschreitung) der Normalarbeitszeit ist. Dieser Nachweis ist der Bf., wie auch jener über das zeitliche Ausmaß und die konkrete Lage der Überstunden - wie im Zuge der Beweiswürdigung unter Punkt III. ausgeführt - nicht gelungen. Rücksichtlich der im für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Erkenntnis des VwGH vom 7.10.2025, Ro 2022/15/0010 geäußerten Rechtsansicht, kam der erkennende Senat sohin insgesamt zu dem Schluss, dass der Bf. der Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 68 Abs. 2 iVm Abs. 4 EStG 1988 nicht gelungen ist, weshalb diese in den Streitjahren somit zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. 3. Zur Haftung gemäß § 82 EStG 1988: Nach der Aussage des § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug der eigentliche Steuerschuldner. Aus dem vorangestellten § 82 EStG 1988 folgt aber, dass der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr, dh für die richtige Berechnung der Lohnsteuer, für die vollständige Einbehaltung und die termingerechte Abfuhr der einbehaltenen Beträge an die belangte Behörde haftet (Doralt, EStG-Kommentar, Rz 11 zu § 82). Ein Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988 hat nach § 202 Abs. 1 BAO iVm § 201 Abs. 2 BAO ua zur Voraussetzung, dass bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Entscheidend ist im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach § 202 BAO somit, ob und gegebenenfalls welche für die belangte Behörde seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände herangezogen wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind. In den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheiden wird zur Begründung auf den Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 26.5.2025 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.5.2025 verwiesen. Dass ein solcher Verweis grundsätzlich zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.01.2015, 2012/15/0030). Im verwiesenen Bericht bzw. der Niederschrift wird u.a. ausgeführt, dass die steuerfreie Behandlung von "Zuschlägen" nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Vergütung von MDLen als unrichtig moniert wurde. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vor der Bescheiderlassung durchgeführten Außenprüfung bringt die jeweilige Bescheidbegründung sohin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es sich bei der Gewährung der Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 um den von der belangten Behörde herangezogenen Tatsachenkomplex iSd § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO handelt. Dass der belangten Behörde diese Tatsachen bereits früher bekannt waren bzw. bekannt sein hätten müssen, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Es lag sohin zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Haftungsbescheide ein bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigender Grund vor. Die verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide sind sohin dem Grunde nach - entgegen der unsubstantiierten Bestreitung der Bf. - zu Recht erlassen worden. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Haftung steht im Ermessen der Behörde. Danach wäre der Arbeitgeber insbesondere dann nicht zur Haftung heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird und er die auf die Lohnbezüge entfallende Einkommensteuer bereits entrichtet hat. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls zu beweisen, dass die Einkommensteuer bereits entrichtet worden ist oder die dafür erforderlichen Daten bekannt zu geben (Doralt, aaO, Rz 2 und 4 zu § 82; VwGH 25.04.2002, 2001/15/0152; 10.04.1985, 84/13/0004). Derartige Beweise wurden von Seiten der Bf. nicht erbracht; auch liegt keine Geringfügigkeit des Forderungsbetrages vor; schließlich haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Bf. ergeben; auch berechtigte Interessen die gegen eine Haftungsinanspruchnahme der Bf. sprechen könnten, haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben bzw. wurden solche nicht geltend gemacht. Auch der Höhe nach haben die Bescheide keine Änderung zu erfahren: Es gibt keinerlei Ermittlungsergebnisse für eine unrichtige Berechnung. Weiters ist festgestelltermaßen für die Bf. nachvollziehbar, wie sich die jeweiligen bescheidmäßigen Haftungssummen zusammensetzen, insbesondere auch, welcher konkreter Betrag für welchen konkreten Lehrer mit welchem konkreten Steuersatz der Lohnsteuer unterworfen wurde. Die Ermittlung des Steuersatzes findet im EStG Deckung. Insgesamt war der Beschwerde sohin der Erfolg zu versagen. B. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor: Zur Frage, ob über die Normalarbeitszeit hinausgehend Überstunden geleistet wurden ist allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Überstunden, für die die strittigen Zuschläge iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 begehrt werden, in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100203/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100203.2025
Stammnummer
150787
Gültig
30.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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