…Anfechtung im Zeitpunkt der Insolvenz könne dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung im "Abgabenzeitpunkt" (gemeint wohl: Fälligkeitszeitpunkt) zur Last werden. Am 20.3.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. Eine fristgerechte Entrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern…
…Verbandes ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten gesetzt und damit auch diese Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat. Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht kommt es nicht auf ein Verschulden in Bezug auf die nicht zeitgerechte Abgabe der hier…
…der Entrichtung der Gläubigerforderungen wie Dienstnehmer und das Finanzamt als Abgabengläubiger nicht oder zumindest nicht zur Gänze behindert war. Dies ist auch daran erkennbar, dass von der GmbH am 29. August 2019 und am 22. Oktober 2019 Saldozahlungen auf das Abgabenkonto geleistet wurden. Die schuldhafte…
…der Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO sei die Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß von 32.418,46 € völlig zu Recht erfolgt. Mit Eingabe vom 9.10.2018 ersuchte der…
…sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört des Weiteren - abgesehen von der zeitgerechten Entrichtung - die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die pünktliche Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043). Bei Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden einer Gesellschaft muss der Geschäftsführer beweisen…
…Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgibt; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar; Gemäß …
…sei. Im Zuge eines am 15.03.2004 eingebrachten Stundungsansuchens habe der Bf. noch einen Zahlungsplan für die Entrichtung der Umsatzsteuer 01/2004 vorgelegt. Es seien die Zahlungen plangemäß getätigt worden. Es liege daher mangels schuldhafter Pflichtverletzung kein Haftungsgrund vor. Für die Umsatzsteuer 01/2004…
…erkennen und die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis erwirken sowie die zeitgerechte Entrichtung der Gebrauchsabgabe veranlassen können. Eine fahrlässige Handlungsweise ist dem Bf. somit zweifelsfrei vorwerfbar. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlungsweise des Bf. liegen nicht vor, zumal er selbst vorbringt, der Ablauf der Gebrauchserlaubnis sei übersehen worden…
…Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung iZm nicht entrichteten Lohnabgaben sei bereits im Haftungsbescheid vom 19.02.2014 auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hingewiesen worden. Reichten die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten…
…bereits angeführt - zu bedenken, dass der Vertreter zur Entrichtung fälliger Abgaben nicht verpflichtet sei, Kredite aufzunehmen ( VwGH 26. 6.2007, 2004/13/0032), sei es bei kreditgewährenden Banken oder privaten Kapitalgebern. Ebenso seien Restrukturierungsbemühungen nicht verpflichtend. Es liege somit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. vor…
…auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004 liege keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. vor und der Haftungsbetrag sei daher um die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 9.799,69 und die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 9.173,74 zu vermindern gewesen.…
…Kontoauszügen dargelegt, dass liquide Mittel für eine zumindest teilweise (dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende) Entrichtung der haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen 2-8/2011 (letzter Fälligkeitstag 15.9.2011) vorhanden waren. Somit konnte die Abgabenbehörde insgesamt vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des §…
…das Finanzamt abzuführen. Der Bf. sei der Pflicht für die zeitgerechte Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben Sorge zu tragen, nicht nachgekommen. Durch die Stellung des Ansuchens um Zahlungserleichterung sei das Finanzamt schlechter gestellt worden als die Lieferanten, daher sei die schuldhafte Pflichtverletzung dadurch entstanden, dass keine…
…das Finanzamt abzuführen. Der Bf. sei der Pflicht für die zeitgerechte Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben Sorge zu tragen, nicht nachgekommen. Durch die Stellung des Ansuchens um Zahlungserleichterung sei das Finanzamt schlechter gestellt worden als die Lieferanten, daher sei die schuldhafte Pflichtverletzung dadurch entstanden, dass keine…
…das Finanzamt abzuführen. Der Bf. sei der Pflicht für die zeitgerechte Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben Sorge zu tragen, nicht nachgekommen. Durch die Stellung des Ansuchens um Zahlungserleichterung sei das Finanzamt schlechter gestellt worden als die Lieferanten, daher sei die schuldhafte Pflichtverletzung dadurch entstanden, dass keine…
…sei nicht beantwortet worden. Es sei daher vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung sei eine geeignete Maßnahme um den Abgabenausfall zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei 47 Jahre alt und werde voraussichtlich noch etliche Jahre am Erwerbsleben teilnehmen können. Es könne daher…
…Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin traf die Verpflichtung, für die Entrichtung der Abgabenschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft zu sorgen. Da er dies nicht getan hat, ist von einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung auszugehen. Wie dargestellt wurde, beruht die Festsetzung der Höhe der Körperschaftsteuer 2019…
…das Finanzamt abzuführen. Der Bf. sei der Pflicht für die zeitgerechte Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben Sorge zu tragen, nicht nachgekommen. Durch die Stellung des Ansuchens um Zahlungserleichterung sei das Finanzamt schlechter gestellt worden als die Lieferanten, daher sei die schuldhafte Pflichtverletzung dadurch entstanden, dass keine…
…in dieser Funktion für die Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des…
…ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085). Hinsichtlich der Heranziehung für ausstehende Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge wäre es seine Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Abfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die Abfuhr der angeführten fälligen Beträge unterlassen. In der Nichtbeachtung…