…Zum Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung (Verschulden) Die Haftung nach §§ 6a KommStG und 6a DGAG ist eine verschuldensabhängige Haftung. Voraussetzung ist daher ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der vertretenen Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Vertreter bei der Entrichtung…
…2,5 % zu Gunsten des Bf. berücksichtigt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden…
…15/0080). Aus dem Beschwerdevorbringen des Bf. kann geschlossen werden, dass er sich mit der Einschränkung seiner Befugnisse über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr, ohne gerichtliche Schritte zu unternehmen, einverstanden erklärt und erst dann eine Geschäftsführungsfunktion zurückgelegt hat, worin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf…
…juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass er die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich…
…Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Vertreters (Geschäftsführers) darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden…
…dem Haftungsbescheid festgesetzt werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Durch die unterlassene Erklärungsabgabe und durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. In der Stellungnahme zum Vorhalt betreffend Haftungsinanspruchnahme vom…
…Gesellschaft und daher für die Entrichtung der o.a. Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs…
…zur Haftung herangezogen werden können. IV.) Schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Geschäftsführer Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person…
…9 BAO herangezogen werden können. 4.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Geschäftsführer Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person…
…Stellung des Bf. als Vertreter: Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum Datum1 bis Datum2 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und kann daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO herangezogen werden. 3.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf…
…Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die…
…nicht darlege, für welchen Zeitraum konkret der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden solle. Die Haftungsinanspruchnahme setze nämlich eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung müsse zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so bestehe…
…eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig…
…9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH vS 22.09.1999, 96/15/0049). Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter…
…ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Primärschuldners - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der…
…Fehlen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung) habe er somit im Zuge des Haftungsvorverfahrens nicht erbracht. Es stehe somit fest, dass er der Verpflichtung, als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, für die Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben zu sorgen, zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des …
…KommStG 1993 erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb ist zu prüfen, ob die bescheidmäßig nachgeforderten Abgabenschuldigkeiten auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. beruhen (VwGH 18.04.2007 2004/13/0046). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun…
…selbst an, dass laufende Löhne bezahlten wurden. Im Beschwerdefall liegt somit zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin vor, weil dieser die auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer nicht in der entsprechenden Höhe an das Finanzamt abgeführt hat. Dem Vorbringen, dass der…
…wurde. 2.) Stellung des Bf. als Vertreter: Der Bf. war gemäß dem vorliegenden Firmenbuchauszug ab Datum4 alleiniger Geschäftsführer der GmbH und kann somit gemäß §§ 9 und 80 BAO – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung herangezogen werden. 3.) Schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters: a) Umsatzsteuer 1…
…die Verletzung der Verpflichtung zur Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen bzw. zur Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet (vgl. § 80 Abs. 1 2 Satz BAO) voraus. Derartige abgabenrechtliche Pflichtverletzungen des Bf. lassen sich weder aus der Aktenlage, insbesondere aus den genannten Berichten vom 7.11…