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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101335/2015

Geschäftsführerhaftung; keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung im Verantwortungszeitraum des Beschwerdeführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101335/2015vom 12.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde habe den Bf. mit dieser Rechtsansicht überrascht und hätte ihn darüber schon früher in Kenntnis setzen müssen. Zudem hätten die angeführten Zeugen und der Bf. selbstverständlich konkrete Angaben machen können. Die belangte Behörde habe hier gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Die Abgabenbehörde sei verpflichtet, über die Verbesserung von Formmängel hinaus etwaige inhaltliche Mängel wahrzunehmen, die Partei aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen und zur Darlegung näherer Umstände aufzufordern nicht ohne weiters zum Nachteil der Partei auszulegen. 5) Auch würden die angefochtenen Bescheide überhaupt keine Begründung enthalten. Nach Rechtsprechung müsse die Behörde den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen von Amts wegen zur Kenntnis bringen und den Parteien in förmlicher Weise und unter Einräumung einer ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht genüge nicht. Die Parteien müssten auch zu den als offenkundig behandelten Tatsachen gehört werden. Nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquellen seien dem Parteien bekannt zu machen. 6) Das Überraschungsverbot, wonach die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen dürfe, die den Parteien nicht bekannt gewesen seien, sei gleichermaßen verletzt worden. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde dem Bf. zwar einen Vorhalt übermittelt, es aber verabsäumt, ihm mit dem Ergebnis ihrer Beweisaufnahme abschließend zu konfrontieren bzw. dem Bf. entsprechende Beweisquellen zu nennen. Die belangte Behörde habe damit das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren dadurch verletzt, dass sie dem Bf. den maßgeblichen Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht/nur unzureichend zur Kenntnis gebracht oder/und dem Bf. nicht in ausdrücklicher und förmlicher Weise und sohin von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben habe, insbesondere da die gewährten Fristen hierfür nicht ausreichend gewesen seien, bedenke man die Schwierigkeiten der Beweisaufbringung nach langer Zeit. Es ist Sache der Behörde, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser Behörde behaupteten Tatsachen zu verlangen. Auch wenn die Partei bei der Ermittlung des Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht treffe, so dürfe hinsichtlich des Ausmaßes der selben die Behördenbehauptungs- u. Beweislast der Partei, insbesondere wenn es um Fragen des Rechtsverlustes gehe, weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Partei jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Habe die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behördenbehauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich und unschlüssig seien, so habe die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es hier nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichten, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behördenbehauptungen zutreffen würden. § 20 BAO spreche von einem Ermessen. Der Bf. habe ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache. Die Kann-Bestimmung des § 20 BAO räume der Behörde die Möglichkeit ein, die Haftung nach reinem Ermessen zu beurteilen. Dem Bf. sei bewusst, dass Ermessensbestimmungen der Behörde die Befugnisse einräumen, nach eigenen Wertungskriterien zu entscheiden. Die Entscheidung der Behörde dürfe niemals auf Willkür beruhen, sondern habe sich an sachliche Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen allerdings nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, sie habe es auch völlig unklar gelassen, worauf sie eigentlich bei ihrer Ermessensentscheidung abgestellt habe. Schon allein die leere Begründung, dass die Schuldhaftigkeit desjenigen gegeben sein soll, weil die Einbringlichkeit durch pflichtwidriges Verhalten des Vertreters eingetreten sein solle (welches Verhalten?), würde für die eklatante Gesetzwidrigkeit sprechen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich vielmehr, dass der Bf. seit Jahren mit der Firma nichts mehr zu tun habe und er, soweit es ihm möglich gewesen sei, zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe. Die Festsetzung der Umsatzsteuern sei im höchsten Maße fragwürdig, dass die Bauprojekte nachweislich abgewickelt und Bestellungen getätigt worden seien – dennoch sei kein Vorsteuerabzug anerkannt worden. Sämtliche angeführten Beschwerdepunkte würden auch sinngemäß als erhoben und ausgeführt betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 11.11.2013, in dem der X-GmbH € 410.060,46 vorgeschrieben worden seien, und zwar gemäß § 248 BAO, und es werde zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen, insbesondere aber auch nochmalig insoweit vorgebracht, dass das bloße Nichtauffinden der Belege Jahre später bei einer Prüfung nicht dazu berechtige, sämtliche Vorsteuern auch bei der Fa. Y-GmbH, (nunmehr X-GmbH) zu ignorieren, zumal nachweislich Bauprojekte umgesetzt worden seien und die Belege zu leicht bei den Rechnungen ausstellenden Leistungserbringern festgestellt bzw. durch Einvernahme der Mitarbeiter der Kanzlei G ermittelt hätte werden können, dass es Belege hierzu gegeben habe und gegeben habe müssen, weshalb die Vorsteuer zu Recht unterjährig geltend gemacht worden seien sowie weiters betreffend Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für das Jahr 2010 indem der Fa. Y-GmbH als Arbeitgeber Lohnsteuer iHv € 7.845,12 vorgeschrieben worden seien, sowie weiters gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages 2010 (€ 1.106,82) sowie Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2010 (€ 98,38) jeweils vom 4.7.2012, wobei dazu ergänzend vorgebracht werde, dass eine lapidar festgehaltene pauschale Nachverrechnung für eine gar nicht feststehende oder auch nur annähernd ermittelte private PKW-Nutzung mangels Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen zu erfolgen habe, unter Zugrundelegung eines pauschalen Lohnsteuersatzes von 38%, im Sinne der Judikatur des VwGH eine nicht ausreichend konkret und substantiierte Darlegung des haftungsrechtlich relevanten Sachverhaltes darstelle. Der Verweis des Haftungsbescheides auf dem BP-Bericht vom 4.7.2012 bewirke keinerlei nähere Konkretisierung, die Ausführungen zum Haftungszeitraum seien auch insoweit gleichermaßen relevant, sodass L, DB, DZ betreffend 1-9/2010 dem Bf. in denkunmöglicher Weise haftungsrechtlich zugerechnet worden seien. Lohnsteuer, DB u. DZ seien Abgaben, die bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten seien. Bezugnehmend auf die im Haftungsbescheid genannten Lohnsteuern, DB und DZ würden daher haftungsrechtlich schon von vornherein die Monate 1-9/2010 entfallen, da der Bf. erst am Datum6 Geschäftsführer der Fa. Y-GmbH geworden sei. Es handle sich dabei um Selbstbemessungsabgaben, bei denen sich der Zeitpunkt, ab den zu beurteilen seien, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, danach bestimme, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Daraus alleine ergebe sich bereits, dass die Vorschreibungen 1-9/2010 betreffend lohnabhängige Abgaben dem Bf. keinesfalls haftungsrechtlich zurechenbar seien, da es sich nicht um seine Verpflichtungen gehandelt habe, zumal er ja in dieser Zeit gar nicht Vertreter gewesen sei und ihm darüber hinaus für diese Zeiträume auch keinerlei Verschulden treffen könne, zumal - wie oben bereits ausgeführt - es an Mitteln gefehlt habe, sämtliche Gläubiger im für den Bf. haftungsrelevanten Haftungszeitraum auch nur annähernd befriedigen. Eine Annahme eines Verschuldens sei denkunmöglich und belaste die Bescheide durch willkürliches Verhalten der Behörde. Mit der gegenständlichen Beschwerde gegen den Haftungsbescheid werde daher beantragt, allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung und Aufnahme der in der Beschwerdefrist beantragten Beweise beantragt, diesen ersatzlos aufzuheben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO Haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß. Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum Datum2 bis Datum13 (Antrag auf Löschung seiner Geschäftsführerfunktion) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. Y-GmbH, mit Datum8 unbenannt auf X-GmbH). In dieser Funktion als Geschäftsführer folgte ihm Nachgf. ab Datum11 nach. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum12, 36***, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der genannten GmbH eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichtes vom Datum10 dieser Konkurs in der Folge dann mangels Kostendeckung aufgehoben. Am Datum1 erfolgte die amtswegige Löschung der Fa. X-GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht daher zweifelsfrei fest und wurde auch mit der gegenständlichen Beschwerde nicht in Frage gestellt. Der Inanspruchnahme des Bf. zur Haftung gemäß § 9 Ab. 1 BAO für Umsatzsteuer 2010 iHv € 374.272,99 liegen die Feststellungen einer Außenprüfung bei der Fa. X-GmbH betreffend die Jahre 2008 bis 2012 zugrunde. In Bezug auf die hier relevante Umsatzsteuernachforderung 2010 wird unter Tz. 3 des Berichtes über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 7.11.2013 festgestellt, dass deswegen keine Vorsteuer berücksichtigt werden könne, da keinerlei Belege vorliegen würden. Bei Festsetzung der Umsatzsteuer 2010 mittels Erstbescheid im Rahmen der Außenprüfung wurden durch die Betriebsprüfung die Bemessungsgrundlagen laut Saldenliste herangezogen und mangels Vorlage von Belegen keine Vorsteuern berücksichtigt. Unter Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung wird u.a. festgestellt, dass den Zeitraum 2009 bis 30.6.2011, somit im gesamten Zeitraum der Geschäftsführung des Bf., die Buchhaltung in elektronischer Form seitens der Kanzlei G zur Verfügung gestellt wurde. Gemeinsam mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid wurde dem Bf. der an die Fa. X-GmbH gerichtete Umsatzsteuerbescheid 2010 mit einer Nachforderung von € 374.272,99 zugestellt, gegen den er auch eine Beschwerde gemäß § 248 BAO eingebracht hat. Laut Aktenlage liegen den Haftungsbescheid betreffend dem Ausspruch der Haftung für Lohnsteuer 2010 iHv € 7.845,12, Dienstgeberbeitrag 2010 iHv € 1.106,82 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 iHv € 98,38 die Feststellungen einer Außenprüfung für den Zeitraum 1.1.2010 bis Datum12 (Konkurseröffnung) zugrunde, welche mit Bericht vom 4.7.2012 abgeschlossen wurde. Da im Rahmen dieser Außenprüfung keine Fahrtenbücher bzw. anderen Aufzeichnungen (Anmerkung seitens der Masseverwalterin) vorgelegt werden konnte, erfolgte eine Nachverrechnung eines Sachbezuges für PKW-Privatnutzung iHv € 225,00 monatlich (geschätzter Anschaffungswert € 25.000,00). Dabei wurde ein pauschaler Lohnsteuersatz von 38% zur Anwendung gebracht. Die hier gegenständlichen lohnabhängigen Abgaben wurden der Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin mit Haftungsbescheid vom 4.7.2012 vorgeschrieben und dem Bf. im laufenden Haftungsverfahren zur Kenntnis gebracht, welcher dagegen Beschwerden gemäß § 248 BAO erhoben hat. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesen Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. z.B. VwGH 3.7.2013, 2000/15/0043). Wie der Bf. im Rahmen seiner Beschwerde zutreffend vorbringt, setzt die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 1 BAO die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, wie z.B. die Verletzung der Offenlegungs- u. Wahrheitspflicht (zur zeitgerechten und richtigen Einreichung der Abgabenerklärungen), die Verletzung der Verpflichtung zur Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen bzw. zur Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet (vgl. § 80 Abs. 1 2 Satz BAO) voraus. Derartige abgabenrechtliche Pflichtverletzungen des Bf. lassen sich weder aus der Aktenlage, insbesondere aus den genannten Berichten vom 7.11.2013 (betreffend Umsatzsteuer 2010) und vom 4.7.2012 (betreffend lohnabhängige Abgaben 2010), noch aus den Feststellungen im gegenständlichen Haftungsbescheid ableiten. Zu Recht wendet der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde ein, dass in den Zuständigkeits- u. Verantwortungsbereich des Bf., welcher erst ab Datum2 Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, lediglich die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 9-12/2010 sowie der lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) 10-12/2010 gefallen ist und der Bf. somit rechtswidrig für die übrigen Monate des Jahres 2010 zur Haftung herangezogen wurde. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertreter für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben, wie hier Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuern (L), Dienstgeberbeiträgen (DB) und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ), ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgaben, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wurden (vgl. z.B. VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Die im Rahmen genannten Außenprüfungen festgesetzten Abgabennachforderungen wurden ausschließlich deshalb vorgeschrieben, weil im Rahmen der genannten Außenprüfungen (seitens der Masseverwalterin) keine Unterlagen vorgelegt werden konnten. Diese abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen sind jedoch nicht dem Bf. zuzurechnen und von ihm nicht zu vertreten. Dass der Bf. persönlich abgabenrechtliche Pflichten im Zeitraum seiner Verantwortlichkeit ab Datum2 verletzt hätte, etwa indem er schon damals keine Bücher und Aufzeichnungen geführt hätte, er ohne Belege Vorsteuern verbucht und deswegen in seinem Verantwortungszeitraum unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt und er somit eine abgabenrechtliche Offenlegungs- u. Wahrheitspflichten verletzt hätte, können aus der Aktenlage nicht festgestellt werden. Im Gegenteil wird im Bericht über die Außenprüfung vom 7.11.2013 seitens der Betriebsprüferin festgestellt, dass seitens der beauftragten Steuerberatungskanzlei G die Buchhaltung in elektronischer Form für den Zeitraum 2009 bis 30.6.2011 vorhanden war und im Rahmen der Außenprüfung zur Verfügung gestellt wurde. Es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass im Verantwortungszeitraum des Bf. die Belege an die Steuerberatungskanzlei übermittelt und auf Basis dieser die Buchhaltung erstellt und in der Folge Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Diese Feststellung weist sogar mit Sicherheit darauf hin, dass die Belege, insbesondere die Eingangsrechnungen die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in dem im Verantwortungsbereich des Bf. liegenden Monat 9-12/2010 sehr wohl vorhanden waren und somit dem Bf. insoweit keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung angelastet werden kann. Aus dem Umstand, dass diese Belege mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bf. im Rahmen der Außenprüfung nicht vorgelegt werden konnten, kann keinesfalls eine Pflichtverletzung des Bf. abgeleitet werden. Auch für abgabenrechtliche Pflichtverletzungen in Form der Verletzung von abgabenrechtlichen Offenlegungs- u. Wahrheitspflichten im Verantwortungszeitraum des Bf. vom Datum2 bis Datum13 gibt es keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat durch seine steuerliche Vertretung monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt, wobei, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte bzw. Feststellungen dahingehend vorliegen, dass diese unrichtig gewesen wären. Die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 lag nicht mehr im Verantwortungsbereich des Bf. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am Datum13 war die Erklärungsfrist noch offen. Auch in Bezug auf die haftungsgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) 2010 war der Bf. lediglich für die Meldung und Entrichtung der Monate 10-12/2010 zuständig, die Fälligkeitstage der Monate 1-9/2010 fielen in den Verantwortungsbereich des vorangegangenen Geschäftsführers. Wie auch in Bezug auf die Umsatzsteuer 2010 und die Nachforderung an lohnabhängigen Abgaben des Jahres 2010, beruhen die Nachforderungen ausschließlich auf dem Umstand, dass im Rahmen der Lohnsteuerprüfung keine entsprechenden Aufzeichnungen (Beispiel: Fahrtenbücher) vorgelegt werden konnten. Feststellungen dahingehend, dass es der Bf. tatsächlich unterlassen hätte, in den Monaten 10-12/2010 entsprechende Fahrtenbücher zu führen und der Steuerberatungskanzlei eine Privatnutzung des Firmen-PKW‘s mitzuteilen, die also eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. zu den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten begründen könnten, sind aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid nicht ableitbar. Da somit aus dem angefochtenen Bescheid und der Aktenlage wie auch aus den Feststellungen der zugrundeliegenden abgabenbehördlichen Prüfungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO abzuleiten sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 12. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101335/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101335.2015
Stammnummer
118939
Gültig
12.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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