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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101523/2013

1. Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - schuldhafte Pflichtverletzung wegen Einschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers bestritten. 2. Zeitpunkt der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101523/2013vom 27.03.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei sorgfältiger Erfüllung seiner Geschäftsführerpflichten hätte den Bf. die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 05/2010 und die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat, welche vor Antritt seiner Geschäftsführertätigkeit fällig wurde, auffallen und er hätte diese Versäumnisse nachholen müssen. Insoweit konnte der Bf. das Nichtvorlegen einer schuldhaften Pflichtverletzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht darlegen, weswegen sich eine Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer 2010 in der verringerten Höhe von € 6.819,94 (derzeit am Abgabenkonto der Primärschuldnerin uneinbringlich aushaftender Betrag in Höhe von € 8.524,23 abzüglich einer Quote von 20%) als rechtmäßig erweist. Für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO kommt es nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer in Bezug auf die Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf eines bloßen – vom Geschäftsführer zu widerlegenden – Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 30.10.2000, 95/15/0137). Der Mitteilung des Bf. vom 17. September 2013 dahingehend, dass nicht er sondern der vorangegangene Geschäftsführer insoweit finanzstrafrechtlich wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verfolgt wird, kann daher keine haftungsbefreiende Wirkung zukommen. Kein Beschwerdevorbringen hat der Bf. zum Haftungsausspruch im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2010 in Höhe von € 1.636,49 (=derzeit am Abgabenkonto der Primärschuldnerin uneinbringlich aushaftender Betrag von € 2.045,61 abzüglich der 20%igen Quote) erstattet. Diese Abgabe wurde mit Bescheid vom 13. September 2011, also nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bf., gegenüber der Primärschuldnerin nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 13. September 2013) festgesetzt. Zwar kommt es für die Beurteilung der Erfüllung oder Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung des Vertreters auf jenen Zeitpunkt an, zudem die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre, also auf den Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit an, doch beruht diese Nachforderung auf einer pauschalen Nachversteuerung von Schmutzzulagen (10% der ausbezahlten Schmutzzulagen wurden mit einem Steuersatz von 35% nachversteuert). Insoweit kann dem Bf., welcher die monatlichen Lohnabgaben des Jahres 2010 pünktlich gemeldet und entrichtet hat, kein Vorwurf einer schuldhaft zu geringen Abfuhr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gemacht werden, sprechen doch schon auf Grund der Aktenlage berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist. In Bezug auf die haftungsgegenständliche Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2010 in Höhe € 2.400,00 (uneinbringlich am Abgabenkonto aushaftender Betrag von € 3.000,00 abzüglich der 20%igen Quote) bringt der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde vor, er habe seinen Steuerberater mit der Abgabe der Steuererklärungen 2010 beauftragt. Er legt dazu auch ein Auftragsschreiben an die steuerliche Vertretung vor. Dennoch kann ihn dieses Vorbringen nicht vom Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung, welche in der Nichtabfuhr der Kraftfahrzeugsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gelegen ist, befreien. Auch hat er derartige Versäumnisse seines vorangegangenen Geschäftsführers bei Übernahme der Geschäftsführung (Verweis auf die oben zitierte VwGH-Rechtsprechung) nicht nachgeholt. Der Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung trifft den Bf. umso mehr, als im Zeitraum seiner Geschäftsführung die Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2009 mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 nachgefordert wurde, weil auch für das Jahr 2009 keine vierteljährliche Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden war, weswegen gegenüber der Primärschuldnerin mit Bescheid vom 10. Jänner 2011 auch ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde. Insoweit konnte der Bf. das Nichtvorliegen eines Verschuldens, welches in der Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gelegen ist, nicht dahingehend glaubhaft machen, dass er eine Zahlung ohne sein Verschulden unterlassen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesen, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/15/0283; 28.05.2008, 2006/15/0322). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt er dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. selbst glaubhaft vor, dass nicht ausreichend vorhandene liquide Mittel zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden waren und bestätigt damit das Vorhandensein vom Mitteln für eine zumindest teilweise Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, ohne den von der Abgabenbehörde angeforderten Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen. Der Bf. wendet ein, es wäre für das Finanzamt ein Leichtes gewesen, aus dem Insolvenzakt, dessen Beischaffung beantragt wurde, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob ausreichende Liquidität vorhanden war. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist erwiesen, dass nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden waren und es bedarf dieser Umstand keines Beweises. Die Abgabenbehörde ist (insbesondere aufgrund der vom Haftungspflichtigen vorgelegten Unterlagen) ohnehin vom Vorhandensein nur eingeschränkter Mittel ausgegangen und es bedurfte insoweit nicht eines noch weiteren Ermittlungsverfahrens durch die beantragte Beischaffung des Konkursaktes. Hat der haftungspflichtige Vertreter ausgehend von diesen eingeschränkten Mittel die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht zu gleichen Teilen vorgenommen, so haftet er für die mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben zur Gänze (vgl. VwGH 25.1.1999, 97/17/0144). Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. November 2009, 2008/15/0020 und 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH 23.3.2010, 2010/13/0042). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Abgabenbehörde nicht gehalten, die vom Bf. behauptete aber nicht anhand einer Gleichbehandlungsrechnung bewiesene bzw. glaubhaft gemachte Gläubigergleichbehandlung aus dem Konkursakt zu erforschen. Das Ansinnen des Bf. trifft die Vornahme eines Erkundungsbeweises aus dem Konkursakt, welcher im Übrigen dazu gar nicht geeignet wäre, die behauptete Gläubigergleichbehandlung zu erforschen. Im Übrigen hat der Bf. gar nicht behauptet, dass aus dem Konkursakt die vorhandenen liquiden Mittel, die Höhe der Gesamtverbindlichkeit im Verhältnis zu den Abgabenschulden und die Verwendung dieser Mittel zu den hier in Rede stehenden Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu ersehen und daraus eine Gläubigergleichbehandlung abzuleiten wäre. Derartige Feststellungen können aus einem Insolvenzakt bestenfalls auf den Zeitpunkt der Insolvenzöffnung bezogen, getroffen werden, nicht jedoch zu in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitstagen. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht auch, unter Hinweis auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Beweisvorsorge, der Beschwerdeeinwand ins Leere, der Bf. hätte nunmehr keinen Zugang zu den Unterlagen zum Zwecke der Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises. Die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 1 BAO verlangt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten und es ist daher belanglos, wie vom Bf. vorgebracht, dass der Masseverwalter ihm gegenüber keine zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer geltend gemacht hat und er auch keine insolvenzrechtlichen Bestimmungen verletzt hat. Des Weiteren kann der Beschwerdeeinwand des Bf. dahingehend, er wäre den Weisungen der Gesellschafter der Primärschuldnerin unterlegen und eine schuldhafte Pflichtverletzung wäre ihm deswegen nicht vorwerfbar, nicht zum Erfolg führen, ist doch nach ständiger Judikatur des VwGH der vertretungsbefugte Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung – sei es aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es aufgrund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen- faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch die Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (vgl. VwGH 24.1.2013, 1012/16/0100; 30.3.2006, 2003/15/0080). Aus dem Beschwerdevorbringen des Bf. kann geschlossen werden, dass er sich mit der Einschränkung seiner Befugnisse über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr, ohne gerichtliche Schritte zu unternehmen, einverstanden erklärt und erst dann eine Geschäftsführungsfunktion zurückgelegt hat, worin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. zu sehen ist. In Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Lohnsteuer für die Monate März und April 2011 hat die Abgabenbehörde im angefochtenen Haftungsbescheid zutreffend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen. Aus dieser Bestimmung, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (vgl. VwGH 05.04.2011, 2009/16/0106). Aus den dargestellten Gründen ist die Abgabenbehörde zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in Bezug auf die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Abgabenschuldigkeiten ausgegangen. Bei gegebener schuldhafter Pflichtverletzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vermutung für eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (vgl. VwGH 23.04.2008, 2004/13/0142; VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO) gestellt. Dazu wird im angefochtenen Haftungsbescheid ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für den die Quote (20%) im Sanierungsverfahren übersteigenden Teil der Abgabenschuldigkeiten die einzige Möglichkeit der Einbringlichmachung der Haftungsschuld darstellt. Der Bf. bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, in seiner Entscheidung vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass es grundsätzlich der nach § 20 BAO zu berücksichtigenden Billigkeit entspräche, dass sich die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen an der Ausgleichsquote orientiere. Diesem Vorbringen ist seitens des Bundesfinanzgerichtes zu begegnen, dass sich das vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173, auf einen im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Sachverhalt bezieht, dass nämlich über den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person das Konkursverfahren eröffnet und mit Zwangsausgleich abgeschlossen wurde und es sich eben in einem solchen Fall aus Billigkeitserwägungen gebiete, den gesetzlichen Vertreter (hier Obmann des Vereines) nur im Ausmaß der Quote zur Haftung in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf. nicht behauptet und es ist auch aus der Aktenlage und Insolvenzdatei nicht ableitbar, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches mit Abschluss eines Sanierungsplanes beendet worden wäre. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand des Bf. geht daher ins Leere. In der Ermessensübung der Abgabenbehörde dahingehend, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bf. die einzige Möglichkeit ist, die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einbringlich zu machen, daher Zweckmäßigkeitserwägungen im Interesse der Allgemeinheit den Billigkeitserwägungen, welche vom Bf. im Übrigen gar nicht ins Treffen geführt wurden, der Vorzug zu geben war, kann kein Ermessensfehler erblickt werden. Die Haftungsinanspruchnahme des Bf. in Höhe eines Betrages von € 20.279,64 erweist sich daher insgesamt als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101523/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101523.2013
Stammnummer
102308
Gültig
27.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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