IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden, Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Leopold Pichlbauer und Mag. Klemens Schimpl in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Angestellter und Vermieter…
14.1. Nach dem Ableben ihres Vaters hat F als neue Eigentümerin der Liegenschaft XXX, EZxxx, gegenüber dem Beschuldigten A Verkaufsbereitschaft signalisiert, woraufhin dieser diesbezüglich im Mai oder Juni 2014 erste Überlegungen hinsichtlich eines Erwerbes angestellt hatte. Zu dieser Zeit war das Erdgeschoss des Hauses…
…der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Da das Beschwerdeverfahren gegen Frau A B als Geschäftsführerin der ***Bf1*** und somit als Entscheidungsträgerin iSd § 3 Abs. 2 VbVG kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ergeben hat, liegen die Voraussetzungen…
… Insgesamt ergibt sich daraus, dass keine grob fahrlässige Abgabenverkürzung sowohl beim Geschäftsführer als auch bei den beiden Verbänden vorliegt. Nachdem keine rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer Straftat durch einen Entscheidungsträger vorliegt, liegt auch keine Tatbegehung zu Gunsten des Verbandes vor. Zur Verbandsverantwortlichkeit selbst wird festgehalten…
…die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (VwGH 10.10.1995, 91/13/0037, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben…
…neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen, für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen…
…hafteten die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können. Gemäß § 1298 ABGB obliege dem, der vorgebe, dass er an der…
… Insgesamt ergibt sich daraus, dass keine grob fahrlässige Abgabenverkürzung sowohl beim Geschäftsführer als auch bei den beiden Verbänden vorliegt. Nachdem keine rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer Straftat durch einen Entscheidungsträger vorliegt, liegt auch keine Tatbegehung zu Gunsten des Verbandes vor. Zur Verbandsverantwortlichkeit selbst wird festgehalten…
…GmbH im Zeitraum 2010 bis 2014 aus und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dieser habe als Geschäftsführer des genannten Unternehmens seine ihm auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne…
…Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14.01.1997, ZI. 96/08/0206, und die…
…§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen…
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung betreffend die haftungsgegenständlichen Abgaben konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe war. Ermessen: Die im Rahmen des § 224 BAO zutreffende…
… 80 Abs. 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen…
…Arbeitslohnes nicht aus, so habe der gesetzliche Vertreter die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Da die Bf. also Ihren Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im…
…2016 nachverrechnet worden sei. Da es sich um ein Übersehen durch eine qualifizierte Fachkraft/Lohnverrechnerin gehandelt habe, könne eine schuldhafte Verletzung der der Geschäftsführung auferlegten Pflichten ausgeschlossen werden. Auch die Rückstände betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 resultierten aus diesem Umstand. Hinsichtlich des Zeitraumes…
…und eine zumindest wissentliche Nichtabfuhr der Lohnsteuer bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages. 5. Ist etwa die schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Führung eines solchen Lohnkontos oder die zumindest wissentliche Nichtabfuhr zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt noch der Tatbestand einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach …
…in den §§ 80ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Persönliche Haftungen erstreckten sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3…
…neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können. Die im Rückstand ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten seien nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Die Bescheide der im Rückstand angeführten festgesetzten Abgaben seien…
…zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hat sich die Behörde mit den Einwänden des zur Abgabenhaftung herangezogenen Geschäftsführers zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (VwGH…
…vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. September 1985, 84/13/0085)…