Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103488/2019
Geschäftsführerhaftung, keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Abgabe von Steuererklärungen vor Fristablauf und nachfolgender Schätzung ohne konkrete Feststellungen, Einwand der faktischen Geschäftsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103488/2019vom 17.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Grundsätzlich ist in einem Haftungsbescheidverfahren somit die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen, jedoch steht diese Vorgabe eben in einem Spannungsfeld zum Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung. Erst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, ist in einem zweiten Prüfungsschritt für eine Haftungsinanspruchnahme ein Vorbringen zur Höhe der festgesetzten schuldhaft nicht entrichteten Abgabe als irrelevant zu bewerten und die Partei darauf zu verweisen, dass Streitigkeiten darüber im Festsetzungsverfahren (dritter Schritt, wenn bei einer Haftungsinanspruchnahme von dem Recht Gebrauch gemacht wird, die Abgabenfestsetzung zu bekämpfen) auszutragen sind (BFG 30.3.2017, RV/7106458/2016).
Die Abgabenbehörde hat zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hat sich die Behörde mit den Einwänden des zur Abgabenhaftung herangezogenen Geschäftsführers zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
Das Vorbringen des Bf., dass die Umsatzsteuernachforderungen auf unzutreffenden Schätzungen basiert seien, ist nicht in der Weise aussichtslos, dass die belangte Behörde nicht gehalten gewesen wäre, sich damit in einer Weise auseinanderzusetzen, die erkennen lässt, worin entgegen seinem Vorbringen die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Bf. zu sehen ist (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0144; VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
3.3. Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April des Folgejahres, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt, bis Ende des Monates Juni einzureichen.
Mangels Relevanz war nicht zu prüfen, ob nach dem Vorbringen des Bf. die Umsatzsteuer 2014 tatsächlich erst zum 30.09.2015 zu melden gewesen wäre, da die Frist für die zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 gemäß § 134 Abs. 1 BAO auch ohne Quotenregelung für steuerliche Vertreter bis 30.04.2015 (bzw. bis 30.06.2015 bei elektronischer Übermittlung) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (D-4) und damit des Ausscheidens des Bf. aus der Geschäftsführung ohnehin noch offenstand, weshalb der Bf. für die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2014 keine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Steuererklärung verletzt hat und eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliegt (vgl. BFG 21.11.2018, RV/7104861/2018), zumal die Schätzung, der keine Betriebsprüfung vorangegangen war, lediglich durch die vom Bf. nicht zu verantwortende Nichtabgabe der Steuererklärung 2014 veranlasst wurde, ohne dass konkrete Hinweise auf das Nichtvorliegen von während des laufenden Jahres geltend gemachten Vorsteuergutschriften und einer sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung vorgelegen wären (vgl. BFG 30.4.2020, RV/7101690/2018), weshalb auch der Einwand der Amtsbeauftragten, dass infolge der vom Bf. ab September 2014 abgegebenen und angeblich unrichtigen Voranmeldungen ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten und der Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer 2014 bestehe, ins Leere geht.
Hingegen lässt sich aus dem Einwand des Bf., dass ihn keine Haftung für die Umsatzsteuer 2013 treffen könne, da er für wirtschaftliche Vorgänge in der Gesellschaft vor seiner Bestellung als Geschäftsführer nicht verantwortlich sei, nichts gewinnen, da diese Abgabe mit Bescheid vom 22.01.2015 und einer Zahlungsfrist bis 02.03.2015, beides daher in der Zeit seiner Geschäftsführung, festgesetzt wurde. Dabei liegt die Pflichtverletzung nicht in der Nichtabgabe der Steuererklärung, die der Bf. mangels Erkennbarkeit dieser, vorangegangenen Geschäftsführern zuzurechnenden Unterlassung zu Recht ausgeschlossen hat, sondern in der Verletzung der ihm durch die Bescheiderlassung bekanntgegebenen Zahlungsverpflichtung.
Allerdings setzt die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraus, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991, 90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), weshalb die am 17.04.2020 vom Abgabenkonto der weiteren Haftungspflichtigen P-2 erfolgte Überrechnung eines Betrages von € 3.375,00 die Entrichtung der Umsatzsteuer 2013 (sowie der hier nicht haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 03/2015) bewirkte und der Bf. daher auch für diese Abgabe nicht zur Haftung herangezogen werden kann.
3.4. Verpflichtung zur Abgabenentrichtung
Im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen als eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft hätte der Bf. jedoch für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben - mit Ausnahme der Umsatzsteuern 2013 und 2014 - Sorge zu tragen gehabt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Dass überhaupt keine liquiden Mittel vorhanden gewesen wären, wurde vom Bf. nicht behauptet.
3.5. Gläubigergleichbehandlung
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. dazu lediglich vor, die Gelder der Gesellschaft nicht verwaltet zu haben. Dass dieser Einwand ins Leere geht, wurde bereits ausgeführt. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Abgaben, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (vgl. VwGH 15.3.2005, 2003/08/0083).
Somit brachte der Bf. keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen.
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Dem Einwand der bereits vom Masseverwalter geprüften Gleichbehandlung ist zu entgegnen, dass für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt wurden, nicht bedeutsam ist, ob oder inwieweit vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146) verletzt der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet. Da in einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168) keine im "status kridae" unzulässige Gläubigerbevorzugung gesehen werden kann, erweist sich auch der Hinweis auf eine allfällige Anfechtung als nicht zielführend (UFS 27.11.2008, RV/3021 W/07).
Aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat. Die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung richten sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen gemäß § 30 Abs. 1 IO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162).
Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 IO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Den Anträgen auf diesbezügliche Beweisaufnahme durch Beschaffung des Konkursaktes und Einvernahme der Masseverwalterin war nicht nachzukommen, da solche Anträge - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf Erkundungsbeweise, wonach ein Beweismittel nicht den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen erbringt, sondern der beweisführenden Partei überhaupt erst die Möglichkeit bieten soll, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Fasching, Lehrbuch2, Tz 898), hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074).
Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen nicht zulässig, da der Bf. damit nicht in die Lage versetzt wurde, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Lohnabgaben 2014 zu erstellen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208), weshalb eine monatsweise Aufgliederung der Dienstgeberbeiträge 2014 (€ 41,65) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für das Jahr 2014 (€ 63,40) grundsätzlich vorzunehmen gewesen wäre, jedoch mangels Vorwerfbarkeit der sodann nur äußerst geringen Nachforderungen unterbleiben konnte.
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten jedoch Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
4. Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
5. Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss gemäß § 9a Abs. 1 BAO dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften gemäß § 9a Abs. 2 BAO für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können.
Zum Einwand des Bf., dass der faktische Geschäftsführer P-1 heranzuziehen gewesen wäre, ist festzustellen, dass dieser ohnehin bescheidmäßig zur Haftung in Anspruch genommen wurde, allerdings die Abgaben bei ihm derzeit uneinbringlich sind, weshalb nach der Rechtsprechung des VwGH bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung bleibt (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0108).
Da die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers liegt (Ritz, BAO6, § 6 Rz 6 ff, und die dort angeführte Judikatur), war daher zu prüfen, ob bzw. in welchem Ausmaß die weiteren Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurden bzw. warum dies unterblieben war.
Die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft waren für folgende Zeitraume im Firmenbuch eingetragen:
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Geschäftsführer
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von
|
bis
|
P-2
|
D-6
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D-7
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P-4
|
D-6
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D-8
|
P-5
|
D-8
|
D-9
|
P-6
|
D-10
|
D-1
|
Bf.
|
D-1
|
D-4
Da die haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitraum vom 17.02.2014 bis 15.04.2015 fällig waren, kommt der bereits davor aus der Geschäftsführung ausgeschiedene Geschäftsführer P-4 zur Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht, der Bf. für den gesamten Haftungsbetrag (mit Ausnahme der Umsatzsteuern 2013 und 2014) und die übrigen für folgende Abgaben:
P-2:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Fälligkeit
|
Umsatzsteuer
|
2013
|
459,22
|
17.02.2014
|
Lohnsteuer
|
11/2014
|
622,61
|
15.12.2014
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2014
|
335,81
|
15.12.2014
|
Dienstgeberbeitrag
|
2014
|
41,65
|
15.01.2015
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2014
|
63,40
|
15.01.2015
|
Lohnsteuer
|
01/2015
|
1.377,56
|
16.02.2015
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2015
|
373,16
|
16.02.2015
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2015
|
33,17
|
16.02.2015
|
Lohnsteuer
|
02/2015
|
1.377,56
|
16.03.2015
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2015
|
352,80
|
16.03.2015
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2015
|
31,36
|
16.03.2015
|
gesamt
|
5.068,30
|
P-5:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Fälligkeit
|
Umsatzsteuer
|
2013
|
459,22
|
17.02.2014
P-6:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Fälligkeit
|
Umsatzsteuer
|
2013
|
459,22
|
17.02.2014
Daraus erhellt, dass eine Haftung für die Geschäftsführer P-5 und P-6 wegen der Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages nicht in Betracht kommt (Ritz, BAO6, § 7 Rz 7).
Da die Geschäftsführerin P-2, in deren Vertretungszeitraum die meisten Abgaben fällig wurden, auch zur Haftung für die gegenständlichen Abgaben herangezogen wurde, wurde das Ermessen im Sinne des § 20 BAO rechtsrichtig ausgeübt.
Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
6. Conclusio
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 6.232,55 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes.
Wien, am 17. September 2020
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103488/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103488.2019
- Stammnummer
- 130556
- Gültig
- 17.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF