…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung…
…j), sodass der sachliche Geltungsbereich erfüllt wird. Mit der in Österreich ausgeübten Tätigkeit für einen österreichischen Arbeitgeber durch eine Staatsbürgerin des Mitgliedstaates Tschechien liegt schließlich ein zwischenstaatlicher Sachverhalt vor. Der Ausgangsfall eröffnet in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht den Geltungsbereich der VO 883/2004. Die…
…Kollektivvertrag gilt: a) Räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. b) Fachlich für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs angehörigen Versicherungsunternehmen und deren inländische Betriebsstätten. c) Persönlich für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. § 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches (1) Für…
…2015, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgendermaßen entschieden: " [...] Neben dem Aspekt, dass sowohl der VfGH als auch der VwGH stets den Standpunkt vertreten, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. z.B. schon VfSlg 5152/1965…