…Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Rz 159 zu …
…Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Rz 159 zu …
…Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Rz 159 zu …
…Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Rz 159 zu …
…zur Errichtung und zum Betrieb der Photovoltaikanlage auf der im beiliegenden Plan gemäß Anlage 1.4. näher bezeichneten Dachfläche und der Grundstücksteilfläche ein Nutzungsrecht in Form einer persönlichen Dienstbarkeit gemäß Punkt 10 dieses Vertrages einzuräumen und im Grundbuch einzuverleiben. 2. Eigentum und Nutzungsrechte 2.1…
…zur Errichtung und zum Betrieb der Photovoltaikanlage auf der im beiliegenden Plan gemäß Anlage 1.4. näher bezeichneten Dachfläche und der Grundstücksteilfläche ein Nutzungsrecht in Form einer persönlichen Dienstbarkeit gemäß Punkt 10 dieses Vertrages einzuräumen und im Grundbuch einzuverleiben. 2. Eigentum und Nutzungsrechte 2.1…
… ausgenommen dauernde Lasten (wie z.B. Geh- und Fahrrechte, Wasserbezugsrechte etc). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa das Fruchtgenussrecht - gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach § 5 Abs 2 Z 2 zur Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache…
…Diese Wortwahl ist typisch für Verträge, mit denen eine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden soll. Demgemäß stellt der vorliegende Vertrag sowohl auf Grund der Wortwahl als auch des Vertragszweckes eine Dienstbarkeit dar. Die Vorschreibung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG erfolgte daher zu Recht. Zulässigkeit…
…Dienstbarkeiten (Servituten) kennt das bürgerliche Recht das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnungsrecht. Eine Fruchtnießung erlaubt einen – abgesehen von der zwingenden Schonung der Substanz – uneingeschränkten Gebrauch einer Sache. Ein Gebrauchsrecht ist ein dingliches Recht auf Nutzung einer Sache wie ein Fruchtgenuss, aber nur zum persönlichen…
…dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Das ABGB unterteilt die Dienstbarkeiten gemäß § 473 ABGB in Grunddienstbarkeiten (die den Eigentümer der sogenannten herrschenden Liegenschaft berechtigen) und persönliche Dienstbarkeiten (die eine natürliche oder juristische Person begünstigen). Die in der gegenständlichen Vereinbarung genannten Nutzungsrechte, einerseits…
…9.2002, 99/16/0310). Wie oben angesprochen ist die Bestellung und Intabulation unregelmäßiger Servituten zivilrechtlich grundsätzlich möglich. Jedoch ist bei der Ausdehnung persönlicher Dienstbarkeiten eine zeitliche Grenze zu ziehen, um eine dauerndes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsrecht zu vermeiden und zu verhindern, dass dem…
…Vorlageantrag einbrachte. Darin führte die Bf. ergänzend Folgendes aus: "Es ist natürlich vollkommen richtig, dass persönliche Dienstbarkeiten als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstückes wirken und dass daher ein Wohnrecht grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende, nicht dauernde Belastung nach § 5 Abs…
…9). Es ist allerdings auch grundsätzlich denkbar, persönliche Dienstbarkeiten als Grunddienstbarkeiten zu konstruieren (vgl. Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 473, Rz 10 unter Verweis auf § 479 ABGB). Der konkreten Formulierung des Dienstbarkeitsvertrages (bzw. dem betreffenden Eintrag im Grundbuch) lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass…
…Gewässern in Verbindung mit dem Eigentum an einer Liegenschaft (Grunddienstbarkeit) zählten sehr wohl zu den grundstücksgleichen Rechten. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um eine unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit, die sowohl in Literatur als auch in Judikatur nicht unter den Grundstücksbegriff falle. Entgegen den Ausführungen…
…bei der Beurteilung der persönlichen Dienstbarkeit u.a. auf Geburtsjahr des Bf., Geschlecht, Sterbetafel Österreich abgestellt. Im Sachverständigengutachten im Auftrag der obigen ABC-Privatstiftung wird der Barwert des Wohnrechtes mit € 637.000,00 ermittelt. Im Gutachten wird festgehalten, dass laut Dienstbarkeitsbegründungsvertrag vom 24.6…
…der — leer stehenden und nicht vermieteten Wohnung — Nummer 2 (zwei) verzichtet. 2. Rechtliche Beurteilung Der Fruchtgenuss (Fruchtnießung, Nissbrauch, usus fructus) ist die wichtigste persönliche Dienstbarkeit. Der Fruchtnießer (Usufruktuar) hat das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (…
…BBG 2001 dienen sollten, haben umfassende (auch Dienstbarkeiten und damit Fruchtgenussverträge erfassende) Befreiungen enthalten. Nichts deutet darauf hin, dass der Fruchtgenuss dann ausgerechnet hier unberücksichtigt bleiben sollte. d) Zivilrechtliche Grundlagen 1. Nach § 478 ABGB ist die "Fruchtnießung" eine der persönlichen Servituten. Sie ist das Recht…
…wie z.B. Geh- und Fahrrechte, Wasserbezugsrechte etc.). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa ein Wohnungsrecht- gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken ((§ 427…
…Ob 154/11 z). Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft ist (§ 473 ABGB), und persönlichen Dienstbarkeiten. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft…
…dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (herrschendes Grundstück) zu. Als persönliche Servituten kennt das bürgerliche Recht das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnungsrecht. So ist das Recht der Fruchtnießung ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht (§ 472 ABGB). Unregelmäßige Dienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten…