…notdürftiger Unterhalt" zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn…
…tatsächlich zufließenden Mittel ist. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese orientieren sich nach der Judikatur am …
…Mehraufwand ist bei der gesetzlichen Unterhaltsbemessung angemessen Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren…
…aus dem Zivilrecht. Zu prüfen ist daher, ob die Einkünfte des Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen. Bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" muss man sich an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt orientieren. Diese wiederum richten sich nach den Ausgleichzulagen …
…zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch…
…bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientierten sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Der Ausgleichszulagenrichtsatz habe monatlich im Jahr 2023 € 1.110,26 und im Jahr 2024 € 1.217,96 betragen. Ein Unterhaltsanspruch…
…Rz 14). Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am…
…zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch…
…bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur…
…zufließenden Mittel ist. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur…
…BAO 6 § 292 Tz 8). Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs. 2 BAO ist aus dem zweiten Satz des § 63 Abs. 1 ZPO übernommen (s. Ritz, BAO 6 § 292 Tz 9). Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt); nach der Judikatur…
…und sein Einkommen betrug im Kalenderjahr 2016 laut Arbeitnehmerveranlagung € 18.023,42. Somit gehen die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus. Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der bescheidensten Bedürfnisse an den zivilrechtlichen Begriffen notwendiger bzw. notdürftiger Unterhalt zu orientieren…
…Rz 9). Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am…
…bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur…
…Mindestbetrages bedürfen. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des (der) potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur…
…bedürfen. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum"…
… 26.2.2001, 2000/17/0252). Eine erhebliche Härte liegt z.B. vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/15/0045). Sie liegt nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (VwGH…
…das Ansuchen maßgebend. Jedenfalls bringt der Bf. nicht einmal selbst vor, dass durch die Abgabenentrichtung sein notdürftiger Unterhalt bzw. jener seiner Familie beeinträchtigt wäre oder zu einer wirtschaftlichen Notlage oder finanziellen Bedrängnis führen würde. Richtig ist, dass im Zuge von Einhebungsmaßnahmen eine Verschleuderung von Vermögenswerten…
…Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften…
…00 an Unterhaltszahlungen geleistet haben, sodass für den Lebensunterhalt der Bf rund € 2.588,00, das sind weniger als € 100,00 monatlich übrig geblieben wären. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass von rund € 100,00 monatlich kein, auch nur notdürftiger Lebensunterhalt in…