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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100827/2026

Kein Familienbeihilfeanspruch nach Verehelichung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100827/2026vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Jänner 2026 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume 11/2024 - 12/2024 und 07/2022 - 01/2024 betreffend die Kinder ***Tochter***, geb. ***Datum***, ***1***, geb. ***2***, ***3***, geb. ***4***, ***5***, geb.***6*** und ***7***, geb. ***8***, Steuernummer ***9***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit 20.01.2026 erging der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes betreffend die vom Beschwerdeführer (Bf.) bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge 11/2024 - 12/24 und 07/2022 - 01/2024 für ***Tochter***, geboren am ***Datum***, sowie für ***1***, geb. ***2***, für ***3***, geb. ***4***, für ***5***, geb. ***6*** und ***7***, geb. ***8***. Begründend führte das Finanzamt Österreich (FAÖ) zu ***Tochter*** aus, dass für verheiratete oder geschiedene Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn der (frühere) Ehepartner Unterhalt zu leisten habe (§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Tochter ***Tochter*** habe am ***Datum*** geheiratet, somit habe ihr Mann seit 06/2022 für sie Unterhalt zu leisten gehabt. Für diesen Zeitraum sei die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden. Hinsichtlich der Kinder ***1***, ***3***, ***5*** und ***7*** sei die Geschwisterstaffel zu Unrecht bezogen worden. Fristgerecht brachte der Bf. mit 21.01.2026 Beschwerde ein. Seine Tochter ***Tochter*** habe am ***Datum*** standesamtlich geheiratet, habe jedoch weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit ihm gelebt. Erst nach der Hochzeitsfeier am ***Datum*** sei sie dauerhaft in den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann übersiedelt. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der tatsächlichen Übersiedelung habe er sich beim Finanzamt telefonisch informiert, wie in solch einem Fall vorzugehen sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nichts veranlassen müsse, solange keine Direktauszahlung an seine Tochter an einer neuen Adresse beantragt werde. Nur wenn seine Tochter die Leistung selbst beziehen wolle, sei ein Antrag/eine Änderung erforderlich. Er habe auf diese Auskunft vertraut und dem Bezug im guten Glauben als korrekt angesehen ("Vertrauensschutz"). Entscheidend sei, dass seine Tochter bis ***Datum*** tatsächlich in seinem Haushalt gelebt habe und in die familiäre Versorgung (Wohnen, Verpflegung, laufende Haushaltskosten) eingebunden gewesen sei. Es werde beantragt, den Bescheid vom 20.01.2026 aufzuheben bzw. abzuändern und jedenfalls den Zeitraum bis einschließlich ***Datum*** nicht als unrechtmäßigen Bezug zu werten und die Rückforderung entsprechend neu zu berechnen. Die Rückforderung sei unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund der telefonischen Auskunft neuerlich zu prüfen. Am 10.02.2026 wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten sei. Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB hätten die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Es komme - anders als bei der Leistung des Unterhaltes durch die Eltern - auf die Pflicht verheirateter und geschiedener Ehegatten zur Unterhaltsleistung an. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet werde, sei dabei unbeachtlich. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürften. Es sei sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen. Dieser habe im Jahr 2022 € 1.030,49, im Jahr 2023 € 1.110,26 und im Jahr 2024 € 1.217,96 betragen. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestehe eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Lediglich die objektive Rechtswidrigkeit sei von Bedeutung. Auch bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf das Kindeskonto habe die Rückforderung vom bisherigen Anspruchsberechtigen zu erfolgen. Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 sei keine Ermessensentscheidung. Auch stehe der Rückforderung nach derzeitiger Rechtslage nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden sei. Da die Nettoeinkünfte des Ehegatten der Tochter des Bf. über dem ASVG-Richtsatz gelegen seien und eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Gesetzes bestanden habe, habe gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 keine Familienbeihilfe zugestanden. Diese sei deshalb zurückzubezahlen. Mit Vorlageantrag vom 15.02.2026 wiederholte der Bf. das Vorbringen seiner Beschwerde. Ergänzend führte er aus, dass er seine Tochter auch nach deren Übersiedelung am ***Datum*** finanziell unterstützt habe und die Familienbeihilfe nicht zu seinem persönlichen Vorteil verwendet habe. Es werde beantragt, den Anspruch jedenfalls bis ***Datum*** anzuerkennen und die Rückforderung für die Zeit danach unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes in Anbetracht der behördlichen Auskunft und der tatsächlichen Mittelverwendung neu zu berechnen. Das FAÖ legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 25.02.2026 dem Bundesfinanzgericht vor. Diesem angeschlossen war die "Entscheidungshilfe - Vergleich Einkünfte und Ausgleichszulagenrichtsatz". Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Beschwerdegegenstand ist die Rückforderung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume 07/2022 - 01/2024 und 11/2024 - 12/2024. 1. Sachverhalt Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der Bf. ist am ***Datum*** geboren. Dessen Tochter, ***Tochter***, wurde am ***Datum*** geboren. Sie vollendete am ***Datum*** ihr 18. Lebensjahr. Der Bf. hat für seine Tochter ***Tochter*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sowie für die Kinder ***1***, ***3***, ***5*** und ***7*** die anteilige Geschwisterstaffel für die Zeiträume 07/2022 - 01/2024 und 11/2024 - 12/2024 bezogen. ***Tochter*** hat am ***Datum*** geheiratet und ist am ***Datum*** zu deren Ehepartner gezogen. Von ***Datum*** bis ***Datum*** war sie geringfügig bei der Firma ***Firma**** beschäftigt und bezog hierfür ein Gehalt in Höhe von € 123,06. Für den restlichen Streitzeitraum sind keine Einkünfte gemeldet. Der Ehegatte, ***Ehegatte***, geb. am ***Datum***, war von ***Datum*** - ***Datum*** und ***Datum*** - ***Datum*** Angestellter bei ***Firma2***. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.02.2026 sind diesem Zeitraum nachstehende Bezüge zuzuordnen: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Von 01.02.2024 - 31.10.2024 absolvierte ***Ehegatte*** den Zivildienst bei der ***Firma3***. 2. Beweiswürdigung Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den elektronisch vorgelegten Akten des FAÖ und den in den Datenbanken der Finanzverwaltung und Sozialversicherung erfolgten Abfragen des Bundesfinanzgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.   § 5 FLAG 1967 (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. Der Betrag erhöht sich, wenn für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird ("Geschwisterstaffel"). § 26 FLAG 1967 (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 94 ABGB (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Daraus folgt: Beziehen beide Ehegatten - wie im Beschwerdefall - ein Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrrari in Schwimann, ABGB3, § 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6 Ob 299/05x). Laut Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0077, kommt es bei der Unterhaltsleistung des (früheren) Gatten, anders als bei Unterhaltsleistungen der Eltern, nicht darauf an, dass der überwiegende Unterhalt geleistet wird. Der Bestimmung des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 ist nicht zu entnehmen, dass der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflichten, Unterhalt überwiegend, in einer bestimmten Höhe und/oder Ausmaß zu leisten hat. Es entspricht der ständigen o.a. Judikatur des VwGH, dass auf den notwendigen bzw. notdürftigen Unterhalt des Ehegatten abgestellt wird. Sobald dieser durch Einkünfte bedeckt ist, hat der Ehegatte Unterhalt an seine Gattin zu leisten. Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 spricht eindeutig dafür, dass jeder Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten die Gewährung der Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegenstünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 6 Rz 9). Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG betrug im Jahr 2022 € 1.030,49 (BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 84/2019), im Jahr 2023 € 1.110,26 und im Jahr 2024 € 1.217,96 (für 2023 und 2024 ist BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 175/2022 einschlägig). Anhand der vorliegenden Unterlagen (Einkommensteuerbescheide 2022 - 2024) konnte das Gericht eindeutig feststellen, dass das Einkommen des Ehegatten der Tochter des Bf. in den Jahren 2022 - 2024 über den geltenden Richtsätzen lag: So betrug dieses 2022 € 23.776,08, 2023 € 31.081,07 und 2024 € 8.054,91, wobei dieser von 01.02.2024 bis 31.10.2024 seinen Zivildienst ableistete. Der monatliche Brutto- und Nettogehalt kann der Berechnung des Finanzamtes entnommen werden: [Grafik]   Im Vergleich zu ihrem Ehegatten bezog ***Tochter*** im Jahr 2022 ein Einkommen von € 123,06; 2023 und 2024 wurden keine Einkünfte erzielt. Im Beschwerdefall war der Ehegatte der Tochter des Bf. aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Einkommen verpflichtet, ihr einen Ergänzungs(Unterhalts)anspruch zu leisten. Der Bf. bringt vor, dass den tatsächlich gelebten Haushalts- und Versorgungsverhältnissen, wonach seine Tochter bis ***Datum*** zu seinem Haushalt zugehörig gewesen sei und er sie auch in der Zeit danach finanziell unterstützte - somit die Familienbeihilfe zweckentsprechend einsetzte - , zu wenig Berücksichtigung in der Entscheidung des Finanzamtes zugekommen sei. Sein Einwand geht ins Leere: Ist einem verheirateten Kind Unterhalt vom Ehegatten zu leisten, haben weder die Eltern Anspruch auf FB noch besteht ein Eigenanspruch des Kindes. Gleiches gilt, wenn Unterhalt vom früheren Ehegatten zu leisten ist. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist dabei unbeachtlich (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 6 FLAG Rz 9). Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus der bereits erwähnten Regelung des § 94 ABGB. Zu prüfen ist noch, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/13/0124). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" hier den Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen (UFS 3.10.2006, RV/1809-W/06) (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 6 FLAG Rz 17). Wie das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, stand gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 keine Familienbeihilfe zu, da eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Gesetzes bestand. Ob die Unterhaltsleistung dabei erfüllt wurde, spielt keine Rolle. Es kommt auf die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an und nicht auf deren tatsächliche Erfüllung. Ob die unterhaltsberechtigte Gattin, also die Tochter des Bf., dabei in einem anderen Haushalt wohnt, ist nicht relevant. Im Beschwerdefall lag im Rückforderungszeitraum ein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe nicht vor. Zum vom Bf. erwähnten Vertrauensschutz in Bezug auf vom Finanzamt erteilte Auskünfte: Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein (BFG vom 12.09.2022, RV/7102584/2022). Aus genannten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zugrunde. Zum einen lässt sich die Entscheidung direkt aus dem Gesetz ableiten, zum anderen wird auf die o.a. ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Mai 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100827/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100827.2026
Stammnummer
151915
Gültig
26.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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