Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100175/2026
Keine Familienbeihile bei Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100175/2026vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. August 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2025 betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2025 und des Erhöhungsbetrages ab März 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die am ***xx.xx.xxxx*** geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 31.03.2025 die Gewährung von Familienbeihilfe ab 01/2025 und die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ohne Angabe eine "Beginndatums".
Mit Bescheiden vom 28.08.2025 wies das Finanzamt Österreich (FAÖ)
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 01/2025 ab. Begründend verwies das FA auf § 5 Abs. 2 FLAG 1967, wonach für verheiratete oder geschiedene Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn der (frühere) Ehepartner Unterhalt zu leisten habe.
den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum ab 03/2025 ab, weil der Erhöhungsbetrag als Zuschlag für die Familienbeihilfe gewährt werde und nur zustehe, wenn auch der Grundbetrag gewährt werde.
Mit 29.08.2025*) erhob die Bf. Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 28.08.2025. In ihrer Begründung führte sie aus, dass ihr Ehegatte aufgrund seines geringen Einkommens von lediglich rund € 1.300,00 netto monatlich nicht für ihren Unterhalt aufkommen könne und ihn somit keine Unterhaltsverpflichtung treffe. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 liege daher nicht vor. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Lohn-/Gehaltszettel des Ehegatten von August 2025. Für den Monat August 2025 ist ein Bezug von € 1.552,53 bzw. ein Auszahlungsbetrag von € 1.321,78 ausgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wies das FAÖ die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe als unbegründet ab. Nach Zitierung der §§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, 167 Abs. 2 BAO sowie des Erkenntnisses des VwGH vom 21.02.2001, 96/14/0139, verwies es auf § 5 Abs. 2 FLAG 1967. Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten sei. Der Unterhaltsanspruch bestehe nur dann, wenn die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen würden. Hierfür sei es sachgerecht, den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen. Dieser betrage im Jahr 2025 € 1.274,00 monatlich. Da das zur Verfügung stehende Einkommen des Ehegatten in Höhe von € 1.321,78 monatlich den Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG übersteige, bestehe eine Unterhaltspflicht des Ehegatten gegenüber der Bf. und ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe sei somit nicht gegeben.
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wies das FAÖ die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Erhöhungsbetrag als unbegründet ab. Nach Zitierung des § 8 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 wurde begründend ausgeführt, dass der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt werde. Da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Die Bf. beantragte mit 08.10.2025*) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ihr Einkommen betrage ohne die Familienbeihilfe ca. € 400,00 von der Pensionsversicherung und sie erhalte € 100,00 Unterhalt von ihrem Ehemann. Ihr Ehemann habe mit 01.01.2025 eine Lohnerhöhung in der Höhe von ca. € 20,00 erhalten. Es sei kaum zu erwarten, dass ca. € 20,00 den Unterschied zwischen dem Empfang der Familienbeihilfe ausmachen könnten. Außerdem sei sie und ihr Ehemann in ein betreubares Wohnen gezogen, was aufgrund der Behinderung des Ehemannes notwendig geworden sei. Seitens des Sozialministeriumservice sei noch nie eine Feststellung der Behinderung bzw. der Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, dies sei auch noch nie notwendig gewesen.
Beigelegt wurden Lohn-/Gehaltszettel von 12/2024 (Auszahlungsbetrag von € 1.304,42, Lohn-/Gehaltszettel 02 und 08/2025 (Auszahlungsbetrag von € 1.321,78 sowie die Heiratsurkunde).
Am 18.12.2025 teilte die Bf. mit, dass sich ihr Mann in "Privatkonkurs" befinde. Beigelegt wurde(n)
- der Beschluss Inventarisierung (***1*** auszugsweise)
- die Benachrichtigung von der Insolvenzeröffnung (***2***)
- der Beschluss von der Benachrichtigung des Drittschuldners von der Insolvenzeröffnung (Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mit 21.08.2025)
- der Beschluss über die pfandweise Beschreibung und Inventarisierung (***3***)
- der Beschluss über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Eigenverwaltung - darin ist u.a. ausgeführt, dass das Bestehen von gesetzlichen Unterhaltspflichten zB Kinder, einkommenslose Gattin etc. dem Arbeitgeber mitzuteilen sind)
- die Aufträge an den Schuldner Eigenverwaltung
- der Beschluss über die Bestätigung des Zahlungsplanes
Das FAÖ legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 25.02.2026 dem Bundesfinanzgericht vor. In seiner Stellungnahme führte es aus, dass es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich Unterhalt geleistet werde. Dieser werde auch durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Ehegatten habe 2025 monatlich € 1.528,13 betragen und habe somit den ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in Höhe von € 1.274,00 überschritten. Es werde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist am ***xx.xx.xxxx*** geboren.
2009 wurde im Rahmen eines ärztlichen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH als Dauerzustand festgestellt und dass eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Die Bf. bezog bis 02/2025 laufend die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag (Eigenanspruch).
Am ***xx.xx.xxxx* heiratete die Bf. ***Ehegatte***, geboren am ***xx.xx.xxxx***, mit welchem sie nach wie vor in aufrechter Ehe lebt.
Die Bf. bezieht seit ***xx.xx.xxxx*** eine Waisenpension. Im Kalenderjahr 2025 hatte sie dadurch steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 5.725,92. Von ihrem Ehegatten erhält die Bf. € 100,00 Unterhalt monatlich.
Das Einkommen des Gatten der Bf. betrug 2025 € 18.337,52.
Das unterhaltsrelevante monatliche Durchschnittseinkommen des Gatten beträgt:
[...]
Am ***xx.xx.xxxx*** wurde über das Vermögen des Ehegatten ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit ***xx.xx.xxxx*** wurde ein Zahlungsplan zwischen Schuldner und Gläubigern bestätigt.
2. Beweiswürdigung
Der, als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den elektronisch vorgelegten Akten des FAÖ, den in den Datenbanken der Finanzverwaltung und Sozialversicherung erfolgten Abfragen des Bundesfinanzgerichtes. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die gesetzlichen Regelungen für den Eigenbezug von Familienbeihilfe finden sich im § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967.
Nach § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6 Abs. 5 iVm § 2 lit. d FLAG 1967).
Nach § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist.
Im Beschwerdefall, in dem es keinen anderen als den angeführten Anspruchsgrund geben kann, wäre die (erhöhte) Familienbeihilfe nur dann zu gewähren, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und keiner der genannten oder andere Ausschlussgründe vorliegen.
Unbestreitbar ist, dass die Bf. seit dem Jahr 2018 verheiratet ist und im gemeinsam Haushalt mit ihrem Ehegatten lebt. Sowohl der Gatte wie auch die Bf. erzielten im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte.
Im Beschwerdefall ist somit abzuklären, ob der Ehegatte der Bf. zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und ob seine Einkünfte dafür ausreichten. Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbes. aus § 94 ABGB.
Der Unterhalt wird grundsätzlich nicht (nur) durch Geld, sondern (auch) durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht.
Die umfassende Lebensgemeinschaft, die Ehegatten eingehen, bedingt auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Ehegatte selbst keine oder nur geringfügige Einkünfte hat. Beziehen beide Ehegatten - wie im Beschwerdefall - ein Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrrari in Schwimann, ABGB3, § 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6 Ob 299/05x).
Laut Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0077, kommt es bei der Unterhaltsleistung des (früheren) Gatten, anders als bei Unterhaltsleistungen der Eltern, nicht darauf an, dass der überwiegende Unterhalt geleistet wird. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 spricht eindeutig dafür, dass jeder Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten die Gewährung von Familienbeihilfe ausschließt. Dass die Unterhaltspflicht des Ehegatten einen Umfang erreichen müssen, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt würde, wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht gefordert.
Es entspricht der ständigen o.a. Judikatur des VwGH, dass auf den notwendigen bzw. notdürftigen Unterhalt des Ehegatten abgestellt wird. Sobald dieser durch Einkünfte gedeckt ist, hat der Ehegatte Unterhalt an seine Gattin zu leisten.
Reichen die Einkünfte höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten verneint werden müssen (VwGH 18.10.1989, 88/13/0124).
Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein hier relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel ist.
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse, ist es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Bais hat.
Es ist daher sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen.
Ein Unterhaltsanspruch besteht also nur dann, wenn dieser Wert überschritten ist (vgl. zu alldem Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 6 Rz 9 ff und die dort angeführte Judikatur).
Der Ausgleichszulagenrichtsatz betrug (monatlich) im Jahr 2025 € 1.274,00. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn dieser Wert überschritten wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall war zu prüfen, ob die Einkünfte des Ehegatten der Bf. höchstens zur Bestreitung seiner eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen oder ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Bf. ausschließen würde.
Laut dem Lohnzettel für das Kalenderjahr 2025 betrug das monatliche Durchschnittseinkommen (netto) des Ehegatten der Bf. € 1.528,13, das von der Bf. beträgt rund € 400,00/Monat. Das vom Ehegatten der Bf. im Jahr 2025 erzielte monatliche Durchschnittseinkommen überschreitet somit den o.a. ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende.
Im Beschwerdefall war der Gatte der Bf. aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Einkommen verpflichtet ihr einen (Ergänzungs-)Unterhalt zu leisten.
Damit ist aber die Beschwerde bereits entschieden. Denn nach § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht für die Bf. kein Anspruch auf den Grundbetrag und somit auch nicht auf den beantragten Erhöhungsbetrag, weil ihr ein (Ergänzungs-)Unterhalt vom Ehegatten zu leisten war.
Insoweit die Bf. auf das ihren Gatten betreffende Insolvenzverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) verweist, ist festzuhalten, dass dieses mit 21. August 2025 eröffnet wurde und daher nach Antragstellung durch die Bf. (Jänner bzw. März 2025) erfolgte. Die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides - somit bis 08/2025. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass Unterhaltsansprüche im Schuldenregulierungsverfahren einen besonderen Schutz genießen. Dem Schuldner wird ein höheres unpfändbares Existenzminimum belassen, wenn er unterhaltspflichtig ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten:
Die vom Ehegatte der Bf. unter Punkt 2.2. des Antrages (Beih 100-PDF) unterfertigte Verzichtserklärung, ist im Beschwerdefall ohne jegliche Relevanz.
*) Im Beschwerdefall ohne rechtliche Konsequenz, wohl aber insgesamt bedenkenswert ist folgender Umstand:
Die Beschwerde ist mit 28.08.2025 datiert. Beim FAÖ wurde sie am 29.08.2025 dem Briefkasten Finanzamt Österreich - 41/48 entnommen. Eingescannt wurde die Beschwerde mit Datum vom 25.08.2025. Ebenso unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist der Vorgang iZm dem Vorlagebericht: Datiert ist der Vorlagebericht mit 07.10.2025 - lt. Rückschein Premium wurde die Beschwerde mit 08.10.2025 zur Post gegeben. Eingescannt wurde der Vorlagebericht am 07.10.2025.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zugrunde. Zum einen lässt sich die Entscheidung direkt aus dem Gesetz ableiten, zum anderen ist die gegenständliche Ermittlung der den Familienbeihilfenbezug ausschließenden Unterhaltspverpflichtung des Ehegatten der Bf. durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 293 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100175/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100175.2026
- Stammnummer
- 151863
- Gültig
- 19.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF