…09.10.2017, 10.10.2017, 11.10.2017 und vom 16.10.2017 nicht begangen hat. c.) Im Gegensatz zum Bf. kann B C zu den Tatzeiten in Wien anwesend gewesen sein: Er hat lt. der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Meldeabfrage seit 26.04.2017…
…VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Als unstrittig bleibt in gegenständlichge Beschwerdeverfahren festzuhalten…
…zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 09.10.2018 und endete am 23.10.2018. Die Bf. erhob jedoch erst am 07.01.2019 Einspruch gegen die Strafverfügung. Auf den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 04.02.2019 (Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels) reagierte die Bf. nicht.…
…vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 9.506,66 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen…
…eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat" Eine Bindungswirkung an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung ist nur dann gegeben, wenn die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ausdrücklich nach § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall…
…VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des vom BFG…
…am genannten Ort folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem am 21.11.2017 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14.11.2017, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen…
…Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält (auszugsweise) folgenden Spruch: ‚Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 am 25. Oktober 2012 um 16:46 Uhr in…
…65 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat und hiedurch zu 1.a) und 2.a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie zu 1.b) und 2.b) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen…
…dass dem Bf. zweifellos auch schon zur Zeit des gegen ihn durchgeführten Finanzstrafverfahrens bekannt gewesen wäre, dass er die ihm darin vorgeworfenen Taten selbst nicht begangen hatte bzw. dass als möglicher Täter nur der kraft einer internen Vereinbarung die abgabenrechtlichen Aufgaben des Bf. im fraglichen…
…festzuhalten, dass sich diese Entscheidung nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an ihren Gatten richtet. In dieser Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin eine ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hatte. Darüber hinaus ist bereits aus den Entscheidungsgründen (Seite 2) erkennbar…
…die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkererhebung vom 26. Februar 2025 wurde an den Zulassungsbesitzer (Bf.) gemäß Post Rückschein (RSb) am 03. März 2025 ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann somit am 03. März 2025…
…sein sollte, dass das betreffende Delikt nicht begangen wurde oder dass der Strafbetrag bereits beglichen wurde (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in zu entnehmen). Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenker*innenanfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum…
…unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Der Beschwerdeführer (Bf.) beantwortete die Lenkerauskunft…
…unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Zulassungsbesitzer der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 (RSb…
…auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt: Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. 4…
…12 Stunden, verhängt. Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 12.12.2016) und brachte vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er ersuche, um zu den erhobenen Vorwürfen näher Stellung nehmen zu können, um Übermittlung…
…begangen. Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden). Im Einspruch vom 27. August 2015 führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus: Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen…
…die oa Strafverfügung rechtzeitig Einspruch. Begründend wurde ausgeführt, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Als Beweis beantrage er die Einvernahme des Beschuldigten sowie weitere Beweise vorbehalten. Der Magistrat der Stadt Wien forderte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 den Bf…
…Lenkererhebung), nicht geltend machte. Dass die Lenkererhebung dem Bf. am 7. Februar 2024 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem unterschriebenen (internationalen) Rückschein mit den angekreuzten Merkmalen "Priority Brief", "Eingeschrieben", "Abgabebestätigung". Der Rückschein ist aktenkundig (AS 7). Die Frist zur Auskunftserteilung begann somit am 7…