Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500308/2025
Nicht abgeschrankter Bereich innerhalb einer Kurzparkzone
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500308/2025vom 28.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 22. Wiener Gemeindebezirk, GZ. MA 46 - DEF/1084601/2021/HAN/SUS, vom 18. Februar 2022 (Korrektur) wurde im Art I gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 94d Z 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in dem durch nachstehend angeführte Straßenzüge und Bezirksgrenzen abgegrenzten Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirkes das Parken für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt:
Bezirksgrenze 21./22. Bezirk
Landesgrenze Wien/Niederösterreich (Hofstättenweg)
Campingplatzweg
Feldweg in Verlängerung Thujagasse (fiktive Grenze)
Thujagasse
Oleandergasse
Azaleengasse
Schukowitzgasse
Lackenjöchelgasse
Mayredergasse
Ostbahn (fiktive Grenze)
Röbbelniggasse
Ostbahn (fiktive Grenze)
Landesgrenze Wien/Niederösterreich
Esslinger Scheiben (fiktive Grenze)
Auernheimergasse
Gagerngasse
Groß-Enzersdorfer Arm (fiktive Grenze)
Oberleitner Wasser (fiktive Grenze)
Mühlwasser (fiktive Grenze)
Luitpold-Stern-Gasse
Biberhaufenweg
Raffineriestraße - inkl. Parkplätze Donauinsel
Neue Donau (fiktive Grenze)
Z 2.: Diese das Gebiet abgrenzenden Straßenzüge und Bezirksgrenzen gelten, soweit sie im 22. Bezirk gelegen sind, als Teil der Kurzparkzone und werden in die flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzone einbezogen.
Z 3.: Ausgenommen von dem unter Pkt. 1 genannten Gebiet sind nachstehend angeführte Straßenzüge:
Schüttaustraße vom ONr. 16 (Schutzweg Goethehof) bis ONr. 4/2
Wagramer Straße von Kratochwjlestraße bis Eiswerkstraße (Fahrtrichtung Kagraner Platz)
Wagramer Straße von Steigenteschgasse bis Meißauergasse
Kagraner Platz vor Wagramer Straße bis Eugen-Bormann-Gasse
Stadlauer Straße von Schickgasse bis Varnhagengasse
Genochplatz von Stadlauer Straße bis Hausgrundweg
Genochplatz von Erzherzog-Karl-Straße bis Hausgrundweg
Siegesplatz
Groß-Enzersdorfer Straße ONr. 1 bis Springenfelsgasse
Maria-Tusch-Straße von Johann-Kutscheragasse bis Janis-Joplin-Promenade
Hannah-Arendt-Platz im Zuge Maria-Tusch-Straße
Art. II Kurzparkzonen - Aufhebung
…
Art. III
Diese Verordnung wird durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am 01.03.2022 kundgemacht und tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Wiener Parkometerabgabeverordnung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Kontrolleinrichtungenverordnung:
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Wiener Parkometergesetz 2006:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 idgF):
Die §§ 1 und 2 StVO lauten auszugsweise:
§ 1. Geltungsbereich.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
1a. […]
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
[…]
6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);
[…]
§ 25. Kurzparkzonen
(1)Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
§ 44 VwGVG normiert (auszugsweise):
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Rechtliche Beurteilung
Der genannte Tatort, an dem die Beanstandung erfolgte, liegt im in der zitierten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 22. Wiener Gemeindebezirk abgegrenzten Gebiet.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit Montag, 5. August 2024 um 11:55 Uhr hinter der Windschutzscheibe kein Parkschein ordnungsgemäß eingelegt und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 12.12.2024, Ra 2024/02/0094). Das Straferkenntnis vom 7.4.2025 weist als Tatort "***Ort1***" aus. Nun mag es zwar zutreffen, dass das Grundstück ***Adr1Ort1*** in der ***Ort1*** eine Länge von ca 50 Meter aufweist. Allerdings ist durch das Foto, das der Meldungsleger angefertigt hatte, erwiesen, wo sich der Abstellort (Tatort) genau befindet. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sich teilweise vor ihrem Grundstück ein Grünstreifen befindet, auf dem ein Anhänger abgestellt war und dieser Sachverhalt bereits beim Verwaltungsgericht Wien anhängig war. Auch daraus ist ersichtlich, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten und zu keiner Gefahr der Doppelbestrafung gekommen ist. Abgesehen davon war das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gerade nicht auf einem Grünstreifen, sondern auf einem bekiesten Weg abgestellt.
Generell ist zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.5.2025 festzuhalten, dass sich diese Entscheidung nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an ihren Gatten richtet. In dieser Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin eine ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hatte.
Darüber hinaus ist bereits aus den Entscheidungsgründen (Seite 2) erkennbar, dass aus Fotos, die im dortigen Verfahren vorgelegt wurden, ein Anhänger neben einer Garageneinfahrt auf einer Grünfläche beschwerdegegenständlich war und das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der dort vorgelegten Fotos die Feststellung traf, dass die Reifen des Anhängers weder die Straßenfläche berührten noch den unmittelbar neben der Straße liegenden Bereich und ein erkennbarer Abstand zur Straße vorlag.
Einerseits geht es im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht um einen Anhänger und andererseits war der PKW der Beschwerdeführerin nicht dort abgestellt, wo der Anhänger stand.
Die Bf. argumentiert, dass hinsichtlich der gegenständlichen Abstellfläche keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegen würde.
Dazu ist auszuführen, dass die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken kann (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Eine Kurzparkzone ist ein in einer Verordnung (oder mehreren Verordnungen) näher beschriebenes Gebiet, welches durch die entsprechenden Verkehrszeichen an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056). Dabei genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (VwGH 17.12.2020, Ro 2020/16/0009).
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann im Sinne der genannten Bestimmung von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehres jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 23.03.1999, 98/02/0343). Das Benützen beschränkt sich nicht auf Fahrzeuge; auch durch Fußgänger kann eine Benützung erfolgen (VwGH 8.4.2024, Ra 2022/02/0094). Es kann nämlich aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/03/0192, VwGH 31.10.1990, 90/02/0123, VwGH 18.10.1999, 96/17/0349).
Nach der Rsp des VwGH kommt es für die Benützung einer Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen iSd § 1 Abs 1 StVO 1960 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Es reicht vielmehr bereits, dass eine Straße nicht abgeschrankt und daher frei zugänglich und befahrbar ist, woran selbst eine Beschilderung als "Privatstraße" nichts ändert. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO 1960 sind auch weder ein Widmungsakt noch ein langer Gemeingebrauch entscheidend; entscheidend ist vielmehr, dass die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl VfGH 6.12.2023, V 72/2023).
Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgestellt war, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239). Eine Recherche des BFG (wie auch die Fotos des Meldungslegers zeigen) sowie weitere Erhebungen der belangten Behörde haben ergeben, dass der Tatort im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs (zB Fahrradverkehr) jedermann offensteht.
Die Beschilderung "Privatgrundstück" ist, wie auch den von der MA 67 übermittelten Fotos zu entnehmen ist, an der dem Abstellort dahinterliegenden Plane vor den Hecken angebracht, wobei sich vor der Plane der Abstellort befindet. Weitere Hinweise, die einen eindeutig erkennbaren Ausschluss des Abstellortes vom öffentlichen Verkehr zur Folge hätten (etwa Absperrungen), sind nicht erkennbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Nach der im Akt aufliegenden Auskunft der Magistratsabteilung 28 (Akt S 32) handelt es sich beim Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges um eine im Eigentum der Stadt Wien befindliche Fläche; diese Auskunft stimmt auch mit dem Grundbuchsstand überein.
Selbst eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH 9.12.2006, 2006/02/0015; VwGH 30.01.1974, 0227/72). Ersichtlich waren jedoch nur Schilder, die ein Abstellen von "nicht berechtigten" Fahrzeugen verhindern sollten. Eine andere Nutzung - zB Befahren dieses Weges mit einem KFZ oder Fahrrad oder das Benützen des Weges durch Fußgänger (die nicht mitten auf der Straße gehen wollen), wurde nicht einmal durch diese Beschilderung untersagt oder durch die Beschwerdeführerin behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 14.04.1989, 88/17/0103, ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten (hier: Flächen vor einem abgegrenzten Grundstück) von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz (LGBl. für Wien Nr. 35/1974) entspricht § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (ABl 2020/20).
Es ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 das ungehinderte Zu- und Abfahren des Nutzungsberechtigten über seine Grundstückseinfahrt gewährleisten soll, und daher davon auszugehen ist, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt (hier: Fläche vor einem abgegrenzten Grundstück), wie streitgegenständlich, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten (vgl. VwGH vom 25.05.1998, 98/17/0163).
In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Abstellplatz um eine Fläche handle, die sich in ihrem Besitz (bzw im Besitz ihres Gatten) befinde, weil vom Magistrat der Stadt Wien ein Auftrag zur Übergabe des Besitzes nach § 17 Wiener Bauordnung nie erlassen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dieser Fläche dennoch um eine Straße iSd StVO handeln kann (siehe oben). Darüber hinaus wurde vom Magistrat der Stadt Wien vorgebracht, dass der Gemeindeteil ***Bezirksteil*** in den 1930er bzw 1940er Jahren vom Bundesland Niederösterreich abgetrennt und in Wien "eingemeindet" wurde; Liegenschaftsteilungen, die sich auch auf dieses Grundstück beziehen, wurden bereits im Jahr 1932 - als das Grundstück noch in Niederösterreich gelegen war - durchgeführt. Eine dem § 17 Wiener Bauordnung entsprechende Bestimmung kannte die NÖ Bauordnung nicht; demnach befand sich der physische Besitz seit jeher bei der Gemeinde Wien.
Die belangte Behörde wies zudem - zutreffend - darauf hin, dass auf dieser Fläche eine Straßenlaterne und ein Telefonverteilungskasten (offenbar mit unterirdischer Verkabelung) aufgestellt wurden. Darin sieht die belangte Behörde den Besitz als auf den Magistrat bzw die Stadt Wien übergegangen an.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.1991, 87/05/0211, bei dem es um die Frage des Übergang des physischen Besitzes im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verwendung eines Grundstücks für den Bau einer Straße ging und kein Auftrag zur Übergabe des Besitzes vom Wiener Magistrat erlassen wurde, kam der VwGH zum Ergebnis, dass durch den Straßenbau die in Anspruch genommene Fläche als von der Stadt Wien in den physischen Besitz übernommen zu beurteilen war.
Zum Beweisantrag, das anzeigelegende Organ dahingehend zu befragen, welchen Teil der Straße "die Straßenfläche" darstelle, auf der ein Anhänger abgestellt war, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, ist anzumerken, dass das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet war und der Anhänger eben nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen das anzeigelegende Organ die Örtlichkeit als Straße mit öffentlichem Verkehr bewertet hat, zumal das Straferkenntnis vom 7.4.2025 nicht von diesem anzeigelegenden Organ, sondern vom Magistrat der Stadt Wien erlassen wurde. Bereits aus der Begründung dieses Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass die Fläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt war, von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden konnte. Schon deshalb war dem weiteren Beweisantrag nicht nachzukommen.
Die Bestimmung von Kurzparkzonen ist gemäß § 94d Z 1b StVO 1960 dann von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen beziehen soll, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.
Nach stRsp des VfGH gebietet das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden; eine bestimmte Form der Kundmachung ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Der VfGH hat zur Kundmachung von Kurzparkzonen wiederholt dargetan, dass aus der StVO 1960 abzuleiten sei, eine Kurzparkzone sei dann gesetzmäßig kundgemacht, wenn bei der Einfahrt in die Zone ein Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO 1960 und bei der Ausfahrt aus der Zone ein solches nach § 52 lit a Z 13e StVO 1960 aufgestellt sei; eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VfGH 9.12.2020, V6/2020).
Hinsichtlich der Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der Kurzparkzone im 22. Wiener Gemeindebezirk bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine "Vorher-Untersuchung" durch die ***AB*** durchgeführt wurde und führt schließlich resümierend aus, dass in Anbetracht der tatsächlichen Verkehrssituation in dem großteils eher ländlichen Bereich die Verordnung einer Kurzparkzone für die gesamte Fläche des 22. Wiener Gemeindebezirks nicht erforderlich sei (Seite 8 der Beschwerde).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bestimmte Straßenzüge des 22. Wiener Gemeindebezirks von der Kurzparkzone ausgenommen sind (vgl Artikel I Z 3 der Verordnung vom 18.2.2022, MA46-DEF/1084601/2021/HAB/SUS). Damit folgte der Magistrat der Empfehlung der ***AB***. In Bezug auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Untersuchung der ***AB*** ist festzuhalten, dass für den Gang der Untersuchung Stichprobengebiete ausgewählt wurden. Eines dieser Stichprobengebiete (Gebiet 2) liegt im Bezirksteil ***Bezirksteil*** (die ***Bezirksteil*** Gartensiedlung ist in der Studie zB auf Seite 24) ausdrücklich erwähnt. Die Verfasser der Studie haben bei ihren Empfehlungen auch nicht übersehen, dass der Bezirksteil ***Bezirksteil*** damals (im Jahr 2021) hinsichtlich einer Parkraumbewirtschaftung noch zu den "schwach ausgelasteten Gebieten" gehörte. Auf Grund der - für das Bundesfinanzgericht durchaus nachvollziehbaren - Erfahrungen mit der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in anderen Wiener Bezirken wurde es als notwendig erachtet, auch den Bezirksteil ***Bezirksteil*** in die Parkraumbewirtschaftung miteinzubeziehen, zumal zu befürchten war, dass jene Bezirksteile, die an ein Gebiet mit Parkraumbewirtschaftung angrenzen, eine überproportional stärkere Auslastung von parkenden Fahrzeugen erfahren würden, weil auf diese Gebiete ausgewichen werde.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die ***AB*** gerade mit dem Bezirksteil ***Bezirksteil***, in dem sich der beschwerdegegenständliche Tatort befindet, ausdrücklich auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liegen auf Basis des Endberichts der ***AB*** sachliche Gründe für die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung in der ***Ort1*** vor. Daher bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung für den 22. Wiener Gemeindebezirk.
Unter dem sogenannten - im Schriftsatz vom 18.10.2025 vorgebrachten - Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren
Vom Bundesfinanzgericht ist dazu festzuhalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits ca zwei Wochen vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht genommen und sich Fotos angefertigt hat. Demnach muss der Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt werden, zumal das Foto, das die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 18.10.2025 anspricht, sich sowohl im Akt der belangten Behörde als auch (zusätzlich) im Akt des Verwaltungsgerichts befindet. Darüber hinaus wurde genau dieses Foto in der mündlichen Verhandlung erörtert. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 18.10.2025 selbst fest, dass ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung die Behauptung, dass das Fahrzeug zum Teil auf der Fahrbahn abgestellt gewesen sei, bestritten habe. Insofern kann die Beschwerdeführerin nicht mehr überrascht werden.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Indem die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, ist ihr zumindest ein fahrlässiges Verhalten zuzurechnen (vgl VwGH 26.1.1998, 96/17/0354), insbesondere auch deshalb, da aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Vielmehr wies der Magistrat der Stadt Wien den Gatten der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die (Abstell)Fläche im Eigentum der Stadt Wien befinde. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist vielmehr zu schließen, dass ihr die Rechtsansicht der Stadt Wien auch bekannt war.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung
Gem § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gem § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Vielmehr ist bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hinsichtlich § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz aktenkundig ist.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Daher hätte die Bf. auch einen Parkschein ausfüllen (oder elektronisch buchen) müssen. Die Einwendungen der Bf. waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mi t zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 28. Oktober 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500308/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500308.2025
- Stammnummer
- 149653
- Gültig
- 28.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF