Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500308/2025
Nicht abgeschrankter Bereich innerhalb einer Kurzparkzone
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500308/2025vom 28.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Ort2***, 1220 Wien, vertreten durch ***Mag. Vertreter***, vom 23. April 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. April 2025, GZ. ***GZ***, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 in Anwesenheit des Schriftführers AD Rudolf Keinberger, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. ***DNr***) am 5. August 2024 um 11:55 Uhr in ***Ort1***, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels (fristgerechter) Entrichtung der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung sowie der Anonymverfügung vom 3. September 2024 in Höhe von 48,00 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am 5. Dezember 2024 eine Strafverfügung, GZ. ***GZ***.
Darin wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) vorgeworfen, zum vorher angeführten Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug in ***Ort1*** abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Die Bf. erhob mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor:
"Hiermit erhebe ich gegen die Strafverfügung vom 5.12.2024, GZ: ***GZ***, Einspruch dem Grund und der Höhe nach und begründe dies wie folgt:
Mir wird mit der gegenständlichen Strafverfügung vorgeworfen, ich habe am 5.8.2024, um 11:55 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** in ***Ort1***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Ich habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zugleich wurde über mich eine Geldstrafe In der Höhe von 75,- € sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 17 Stunden verhängt. Bereits in vorangegangenen Eingaben zu den entsprechenden Anonymverfügungen wurde auf den Umstand hingewiesen, dass sich der Grünstreifen vor der Liegenschaft in ***Ort1*** sowie ***Ort2*** im physischen Besitz (vgl. § 17 Abs. 1 drittletzter Satz Bauordnung für Wien ,…; bis zur Übergabe steht dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes oder Bauloses oder von Teilen eines solchen das Nutzungsrecht zu.') meines Ehegatten befindet. Dementsprechend hat dieser dort mehrere entsprechende Hinweisschilder angebracht. Durch diese wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Örtlichkeit um Privatgrund handelt und die Nichtbeachtung bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht. Demzufolge findet dort nach der eindeutigen Bestimmung des § 1 Abs. 1 StVO die Straßenverkehrsordnung 1960 keine Anwendung. Mangels gültiger Kurzparkzone besteht auch keine Gebührenpflicht nach dem Parkometergesetz 2006 und den darauf basierenden Verordnungen. Zum Hinweis in der gegenständlichen Strafverfügung, wonach ,bereits am 17.5.2022 seitens der Magistratsabteilung 28 die Information erging, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um einen Grund im Eigentum der Stadt Wien handle', darf einerseits auf die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum sowie den damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, und andererseits auf die erste Bestimmung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen werden. Zu dieser Thematik wurde in dem Schreiben der Magistratsabteilung 67, Bereich abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren, vom 27.9.2024 korrekt wiedergegeben, dass ,Eigentumsverhältnisse für die Anwendung der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht relevant' sind. ,Soll der öffentliche Verkehr ausgeschlossen werden ... muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden. Die Kenntlichmachung kann mittels Schildern, welche auf den Privatgrund und die damit verbundene Möglichkeit weiterer rechtlicher Konsequenzen (z.B, Abschleppung oder Besitzstörungsklage) hinweisen, .... erfolgen.' Es ist daher umso verwunderlicher, dass nun dieselbe Behörde offenbar Ermittlungen anstellt (siehe den Hinweis am Ende der Strafverfügung) und offensichtlich darauf aufbauend nicht nur den Sachverhalt unrichtig beurteilt, sondern für die Strafe selbst eine unrichtige Verfahrensart wählt. § 47 Abs. 1 VStG definiert die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens in Form der Strafverfügung eindeutig unter der Voraussetzung, dass eben keine weiteren Ermittlungen notwendig sind (,ohne weiteres Verfahren'). Diesbezüglich behalte ich mir weitere rechtliche Schritte, wie z.B. die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde ausdrücklich vor.
In der Sache selbst wird beantragt:
1. das Strafverfahren aufgrund des offensichtlichen Nichtvorliegens einer Übertretung umgehend einzustellen und mich über die Einstellung zu verständigen in eventu im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens
2. bei der Magistratsabteilung 28 Informationen über den physischen Besitz des Grünstreifens vor der Liegenschaft in ***Ort1*** sowie ***Ort2*** einzuholen, insbesondere darüber, ob bereits eine Aufforderung zur Übergabe desselben an die Gemeinde erfolgt ist,
3. das anzeigelegende Organ dahingehend zu befragen,
a) aus welchen Gründen trotz der dort befindlichen Schilder die gegenständliche Örtlichkeit als Straße mit öffentlichem Verkehr bewertet wurde und
b) welchen Teil der Straße der Grünstreifen nach den Begriffsbestimmungen des § 2 StVO 1960 darstellt.
Sämtliche Ergebnisse des Beweisverfahrens mögen mir anschließend mit einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme übermittelt werden."
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 das streitgegenständliche Straferkenntnis vom 7. April 2025, GZ. ***GZ***, womit über die Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt von der Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 85,00 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde das Folgende aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Bereits vor Einleitung des Verfahrens teilten Sie im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass es sich bei der gegenständlichen Abstellfläche, einem Grünstreifen vor Ihrer Liegenschaft in ***Ort1***, um Privatgrund handle, der ,physischem' Besitz Ihres Gatten wäre. Darauf werde auch durch die Anbringung entsprechender Hinweisschilder ,Privatgrund' für jedermann sichtbar hingewiesen. Trotzdem käme es immer wieder zu Beanstandungen durch Parkraumüberwachungsorgane.
Eine entsprechende Nachfrage bei der zuständigen Magistratsabteilung 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau ergab, dass sich die Flächen vor der Einfriedung Ihrer Liegenschaft im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinden und wurde Ihr Gatte, ***EF***, bereits in einem E-Mail am 17.05.2022 darüber in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen wurden, dass die Kennzeichnung als Privatgrund unzulässig ist und eine nicht rechtskonforme Nutzung rechtliche Schritte durch die Stadt Wien und Ihre Organ nachsichziehen wird.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass es sich bei der Abstellörtlichkeit um einen Privatgrund handle und verwiesen auf Ihre bisherigen Ausführungen.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Eine hieramts durchgeführte Überprüfung über die Eigentumsverhältnisse an der Adresse ***Ort1*** hat ergeben, dass die gesamte Fläche der Straße im Eigentum der Stadt Wien steht.
Die Eigentumsverhältnisse sind jedoch darüber hinaus unerheblich für die rechtlichen Voraussetzungen um eine Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.
Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das Erkenntnis vom 24.5.2013, ZI. 2010/02/0120).
Beispielsweise stellt ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (VwGH 9.5.1990, 89/02/0218).
Auch die Definition der Kurzparkzone nach § 25 StVO bezieht sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bzw. ,Kurzparkzone Ende' angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhaften ausnahmsweise ertaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Bf. erhob mit E-Mail vom 23. April 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 7. April 2025, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Einstellung des Verfahrens und brachte das Folgende vor:
"Das gegenständliche Straferkenntnis vom 7.4.2025 wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung des Gleichheitssatzes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Sachverhalt
Mir wird im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, ich habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 05.08.2024, um 11:55 Uhr, in ***Ort1***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe ich die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Es wäre dadurch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Zugleich wurde über mich eine Geldstraße in der Höhe von 75,- € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 17 Stunden verhängt.
In meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.12.2024 habe ich (wiederholt) auf den Umstand hingewiesen, dass sich der Grünstreifen vor der Liegenschaft in ***Ort1*** sowie ***Ort2*** im physischen Besitz (vgl. § 17 Abs. 1 drittletzter Satz Bauordnung für Wien ,…; bis zur Übergabe steht dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes oder Bauloses oder von Teilen eines solchen das Nutzungsrecht zu.') meines Ehegatten befindet.
Dementsprechend wurden dort mehrere entsprechende Hinweisschilder angebracht. Durch diese wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Örtlichkeit um Privatgrund handelt und die Nichtbeachtung bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht.
Demzufolge findet dort nach der eindeutigen Bestimmung des § 1 Abs. 1 StVO die Straßenverkehrsordnung 1960 keine Anwendung. Mangels gültiger Kurzparkzone besteht auch keine Gebührenpflicht nach dem Parkometergesetz 2006 und den darauf basierenden Verordnungen.
Zum Hinweis in der gegenständlichen Strafverfügung, wonach ,bereits am 17.5.2022 seitens der Magistratsabteilung 28 die Information erging, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um einen Grund im Eigentum der Stadt Wien handle', wurde einerseits auf die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum sowie den damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, und andererseits auf die erste Bestimmung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen.
Zugleich habe ich in meinem Einspruch unter anderem beantragt,
• bei der Magistratsabteilung 28 Informationen über den physischen Besitz des Grünstreifens vor der Liegenschaft in ***Ort1*** sowie ***Ort2*** einzuholen, insbesondere darüber, ob bereits eine Aufforderung zur Übergabe desselben an die Gemeinde erfolgt ist,
• das anzeigelegende Organ dahingehend zu befragen,
a) aus welchen Gründen trotz der dort befindlichen Schilder die gegenständliche Örtlichkeit als Straße mit öffentlichem Verkehr bewertet wurde und
b) welchen Teil der Straße ,die Straßenfläche', auf der der gegenständliche Anhänger abgestellt war, nach den Begriffsbestimmungen des § 2 StVO 1960 darstellt.
In der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 7.4.2025 wurde dazu sinngemäß zusammenfassend ausgeführt:
Eine Nachfrage bei der zuständigen Magistratsabteilung 28 ergab, dass sich die Flächen vor der Einfriedung der Liegenschaft in ***Ort1*** im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinden und ich bereits mit einem E-Mail vom 17.5.2022 darüber Informiert worden sei. ,Eine hieramts durchgeführte Überprüfung über die Eigentumsverhältnisse an der Adresse ***Ort1*** hat ergeben, dass die gesamte Fläche der Straße im Eigentum der Stadt Wien steht. Die Eigentumsverhältnisse sind jedoch darüber hinaus unerheblich für die rechtlichen Voraussetzungen um eine Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.'
Dazu wurden in der Begründung noch zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Es wurde nochmals wiederholt, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß gekennzeichneten Kurzparkzonenbereichs, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden habe.
,Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr'.
Es sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen worden, daher wäre der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite wurden in der Begründung lediglich textbausteinartige Ausführungen angeführt, welche in keinster Weise auf irgendwelche näheren Umstände eingehen.
Beschwerdegründe
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen zur Gänze mit Rechtswidrigkeit behaftet:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist zu entscheidungsrelevanten Umständen insofern grob mangelhaft, als
• einerseits zum genauen Abstellort weder im Spruch des Straferkenntnisses, noch in dessen Begründung keinerlei konkrete Angaben festgehalten sind, was um so schwerer wiegt, als die rechtliche Qualifikation der Örtlichkeit bei zwei weiteren Verfahren bei derselben Strafbehörde zu den GZ: ***GZ2***, ***GZ*** entscheidungsrelevant waren und nunmehr infolge der Erhebung von Beschwerden beim Landesverwaltungsgerichtshof Wien anhängig sind und
• andererseits in Bezug auf mein konkretes Vorbringen zur Frage meines physischen Besitzes der unbefestigten Flächen vor meinem Grundstück lediglich eine pauschale Information der Magistratsabteilung 28 eingeholt wurde und weitere rechtlich gebotene Erhebungen gänzlich unterlassen wurden.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959, 8980/1980 S. 356, 8981/1980 S. 367, 11017/1986 S. 204) stellt eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung erfolgte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut eine Enteignung dar. Nach der eindeutigen Regelung des § 17 Abs. 1 Bauordnung steht dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes bis zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen das Nutzungsrecht zu.
Die Übergabe abzutretender bzw. bereits abgetretener Grundflächen hat nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts immer nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zu erfolgen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2002, ZI. B 1653/99 oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.2.1997, ZI. 96/05/0088).
Trotz meines wiederholten Bestreitens eines erfolgten, dem Gesetz entsprechenden Auftrags zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen und des ausdrücklich gestellten Antrags Informationen über einen ebensolchen Antrag einzuholen, hat sich die Strafbehörde mit der pauschalen Behauptung der Magistratsabteilung 28 begnügt und fundierte Ermittlungsschritte zur Klärung dieses für das Vorliegen der Strafbarkeit wesentlichen Punktes unterlassen.
Einem zwischenzeitlich erfolgten Ersuchen an die Magistratsabteilung 28, um Übermittlung einer Kopie der bescheidmäßigen Aufforderung zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen samt Zustellnachweis, wurde nicht entsprochen.
Es wurde lediglich mit Schreiben vom 3.4.2025 das an mich gerichtete und im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte E-Mail vom 17.5.2022 übermittelt, welches die pauschale Behauptung, dass sich die Grundflächen im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinden würden, enthält.
Ohne einem derartigen bescheidmäßigen Auftrag kann das Nutzungsrecht nicht auf die Stadt Wien übergehen.
Es werden daher zur Klärung der für das gegenständliche Strafverfahren notwendigen Vorfrage des mir zustehenden Nutzungsrechts an den gegenständlichen Grundflächen, des damit im Zusammenhang stehenden Rechts die Allgemeinheit von der Benützung auszuschließen und die Fläche somit dem Anwendungsbereich der StVO zu entziehen, folgende Anträge gestellt:
- Beischaffung des Grundabtretungsaktes für die Liegenschaft in ***Ort1*** ident ***Ort2***, EZ ***Nr.EZ*** KG ***Bezirksteil***, bei der MA 64
- Aufforderung an die zuständige Behörde/n, die bescheidmäßig Aufforderung zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen samt Zustellnachweis vorzulegen.
Obwohl die belangte Behörde richtig erkennt, dass sich auch die ,Definition der Kurzparkzone nach § 25 StVO auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bezieht', hat sie es in Kenntnis der beiden angeführten Verfahren unterlassen, die Geltung der Straßenverkehrsordnung 1960 am Tatort mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellten.
Derartige Erhebungen wären jedoch zur Beantwortung der anzuwendenden Rechtsmaterie und in weiterer Folge zur Beurteilung der Strafbarkeit unabdingbar, wäre die Sachlage beispielsweise bei Vorliegen einer Grünfläche im Sinn der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung) gänzlich unterschiedlich.
Auch in Verwaltungsstrafsachen besteht gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG die Begründungspflicht von Bescheiden in der von § 60 leg.cit. geforderten Form.
Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1995, ZI. 94/05/0196).
Der Begründungspflicht wird durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. ,inhaltsleere' (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/18/0038) oder ,leerformelartige' (vgl VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht genüge getan (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6O Rz 7).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Begründungspflicht von Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.2021, ZI. Ra 2020/18/0326; vgl dazu auch jüngst das Erkenntnis vom 5.3.2024, ZI. Ra 2022/05/0132).
Eine Beweiswürdigung ist wohl als grob fehlerhaft zu beurteilen, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf ein ausdrückliches, konkretes und nachvollziehbares Vorbringen des Beschuldigten von der Behörde überhaupt nicht eingegangen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2019. ZI. Ra 2018/10/0087).
Bereits die widersprüchlichen Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach die Eigentumsverhältnisse erhoben wurden, welche jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr nicht relevant seien, sind geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.
Die pauschale Behauptung, wonach der nicht näher definierte Abstellort überhaupt eine der Straßenverkehrsordnung 1960 unterliegende Abstellfläche sei, stellt im Zusammenhang mit dem bereits oben ausführlich dargestellten Übergehen meiner konkreten und nachvollziehbaren Einwendungen entsprechend der oben angeführten Judikatur zweifelsfrei einen Begründungsmangel dar, welcher mich an der Verfolgung meiner Rechte hindert und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel bildet.
Diese Vorgehensweise der belangten Behörde macht eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit unmöglich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.32024, ZI. Ra 2022/05/0132).
Sollte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ergeben, dass die tatörtliche Verkehrsfläche in den Anwendungsbereich der StVO 1960 fällt, werden die nachstehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit 1. März 2022 auch für den gesamten 22. Bezirk verordneten flächendeckenden Kurzparkzone geltend gemacht.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde vor Erlassung einer Verkehrsbeschränkung die im Einzelnen umschriebenen Interessen daran mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.1993, Zl. V2/93 ua).
Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.2005, Zl. V128/03).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Ermittlungsverfahren und Interessenabwägung jedenfalls vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen sind, weil in die Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers ein vollständiges Bild über die Tatsachenlage und die Artikulation bestimmter Interessen einfließen können soll (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.9.2014, V38/2014).
Vor der Einführung der Parkraumbewirtschaftung unter anderem in der Donaustadt wurden Vorher-Untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnis im Endbericht der ***AB*** vom 17. November 2021 zusammengefasst wurden.
Bereits in der Einleitung wird zur Erhebung im 22. Bezirk ausgeführt, dass diese abgesehen von einer kleinen Teilstichprobe aufgrund der bis Mai 2021 anhaltenden Lockdown-Regelungen nicht plangemäß durchgeführt werden konnte.
In der Bestandsanalyse wird festgehalten, dass in weiten Teilen der zentraleren Bezirksbereiche sowie insbesondere in den gut im ÖV erschlossenen Gebieten die Auslastung bereits deutlich über dem relevanten Schwellenwert von 80 % liegt.
Die Auswertung der Herkunft der abgestellten Fahrzeuge zeige je nach Gebiet erhebliche Anteile von bis zu 49 % Nicht Wiener Kennzeichen.
Unter dem Punkt ,Verlagerungswirkungen des Szenario Parkpickerl 22. Bezirk' wird Folgendes dargelegt:
,Im Falle einer Einführung der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung in der Donaustadt ist mit einer deutlichen Entlastung der Parkraumsituation zu rechnen. Für den Vormittag ergibt sich eine Abnahme um 19 Prozentpunkte. Auf Baublockebene bedeutet dies, dass Auslastungen von über 80 % und damit ein nennenswerter Parkplatzsucherkehr nur noch vereinzelt auftreten würden - de facto wären in allen Bezirksteilen nahezu flächendeckend Auslastungen von unter 80 % gegeben.'
Als Schlussfolgerung und Empfehlung wird daher die Implementierung einer Parkraumbewirtschaftung im 22. Bezirk grundsätzlich empfohlen. Hinsichtlich der Gebietsabgrenzung sind als relevante Aspekte die Orientierung an den Parkraumauslastungswerten sowie eine möglichst leicht verständliche Grenzziehung zu berücksichtigen. Darüber hinaus gilt es vor allem auch unerwünschte Verdrängungseffekte und die daraus resultierende Notwendigkeit schrittweiser Ausweitungen durch eine von vornherein ausreichend großzügige Abgrenzung zu vermeiden. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre in diversen Wiener Bezirken wird die Parkraumbewirtschaftung auch in derzeit noch schwach ausgelasteten Gebieten, z.B. ***Bezirksteil2*** oder ***Bezirksteil***, empfohlen.
Um den verkehrspolitisch unerwünschten Effekt einer Förderung der Pkw-Nutzung für Fahrten innerhalb des Bezirks zu minimieren, wäre aus fachlicher Sicht in flächenmäßig großen Bezirken eine kleinräumigere Definition von Berechtigungszonen bzw. Geltungsbereichen des Parkpickerls zu empfehlen.
• Wie sich aus dem Endbericht bereits selbst ergibt, ist die Auswahl der Gebiete nicht repräsentativ und für einen Flächenbezirk dieser Größe zu wenig. Die Stichprobenerhebung umfasst nicht einmal 2,3 % aller Stellplätze im Bezirk!
Dies wird auch im Punkt 2.1 angeführt ,Aufgrund der COVID 19-Pandemie konnte im 22. Bezirk nur eine stark reduzierte Stichprobe erhoben werden.'
So sind für die Stichprobe Grunderhebung (Parkraumauslastung werktags 9-11 und 20-22 Uhr) ein Stichprobenumfang von 2.129 Stellplätze angeführt. Die Teilstichprobe Detailerhebung (Erhebung werktags von 8-22 Uhr im Halbstundentakt) weist überhaupt nur einen Erhebungsumfang von 121 Stellplätzen aus, der in der Anzahl der Grunderhebung bereits enthalten ist.
Demgegenüber verfügt die Donaustadt über hochgerechnet 94380 Stellplätze (Endbericht Tabelle 4-3)!
• Im Endbericht wird auch auf eine hohe Bandbreite der Auslastungswerte hingewiesen. Im Hinblick auf den Umstand der nicht repräsentativen Aufteilung der Gebiete sowie die zugestandene zu geringen Stichprobenerhebungen sind die Behauptungen in Punkt 6.1 ,Generelle Schlussfolgerungen und Empfehlungen hinsichtlich Einführung einer Parkraumbewirtschaftung' wonach zusammengefasst in weiten Teilen des 22. Bezirks eine Parkraumauslastung von ca. 80 % erreicht und teilweise deutlich überschritten werden, ohne Zweifel nicht nachvollziehbar.
So ergaben auszugsweise die Erhebungen in den nachfolgenden verschiedenen Gebieten mit äußerst stark abweichenden Stellplatzzahlen die unten angeführten Auslastungswerte:
[Grafik]
Dies zeigt, dass bei prozentuellen Auslastungszahlen stets die Anzahl der Stellplätze mit zu betrachten ist und eine Generalisierung in Form der Behauptung von Auslastungszahlen von 80 % und darüber für weite Telle des Bezirks bei derartigen Abweichungen wohl unzulässig.
Im Endbericht wird als Grundlage für die Empfehlung einer Parkraumbewirtschaftung im gesamten Gebiet die Problematik der Beanspruchung des öffentlichen Parkraums durch Tages und Wochenpendler angegeben.
Die darin angeführten Angaben sind jedoch insofern in sich widersprüchlich, als z.B. in der Abbildung 3-11, Kennzeichenverteilung Pkw, im Diagramm ein Anteil an PKW mit Nicht Wiener Kennzeichen in der Höhe von 17,2 % angegeben ist und in der Legende sowie im nachfolgenden Text jedoch ein Anteil von über 20 % behauptet wird.
Aus den Abbildungen 3-12, 3-13 ist ersichtlich, dass in lediglich 5 von 16 untersuchten Gebieten die Auslastung durch PKW mit Nicht Wiener Kennzeichen 20 % übersteigt. Auch hier ist die oben angeführte Relevanz der prozentuellen Auslastungszahlen im Verhältnis zur Anzahl der untersuchten Stellplätze zu beachten.
• Neben den aufgelegten mangelhaften Grundlagen und den darauf basierenden Unschlüssigkeiten des gegenständlichen Endberichts wird
- einerseits hinsichtlich einer Gebietsabgrenzung angeführt, dass der darin enthaltene Vorschlag lediglich als grober Ausgangspunkt für eine in weiterer Folge von den zuständigen Stellen zu erarbeitende Detailfestlegung der tatsächlichen Abgrenzung auf Baublockebene
diene und
- andererseits aus fachlicher Sicht in flächenmäßig großen Bezirken eine kleinräumigere Definition von Berechtigungszonen bzw. Geltungsbereichen des Parkpickeris empfohlen, um den verkehrspolitisch unerwünschten Effekt einer Förderung der Pkw-Nutzung für Fahrten innerhalb des Bezirks zu minimieren.
Zur Klärung der Rechtmäßigkeit der bezughabenden Verordnung, mit welchem (auch) für das Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet wurde, wird die Beischaffung des Verordnungsaktes beantragt.
Der Bezirk Donaustadt weist eine Fläche von 102,3 km² und einen Bestand an ca. 100.000 mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf. Die Verordnung einer Kurzparkzone für die gesamte Fläche des 22. Wiener Gemeindebezirks und die Einführung einer entsprechenden einheitlichen Parkraumbewirtschaftung für alle Bewohnerinnen des 22. Bezirks erscheint in Anbetracht der tatsächlichen Verkehrssituation In diesem großteils eher ländlichen Bereich aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage nicht erforderlich.
Aus diesen Gründen stelle ich daher die Anträge
1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur notwendigen Ergänzung des mangelhaften Ermittlungs- und Beweisverfahrens sowie
2. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung der Verfahren."
Der Beschwerde war der Endbericht von der ***AB*** vom 17. November 2021 beigelegt.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 24. April 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Amtshilfeersuchen vom 4.7.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Bezirksgericht Donaustadt um Vorlage der im Grundbuchsauszug zu KG ***Nr.KG***, EZ ***Nr.EZ*** ersichtlich gemachten Bescheide. Das Bezirksgericht hat den Bescheid vom 27.9.1962 und den Bescheid vom 6.12.1967 vorgelegt.
Mit Auskunftsersuchen vom 31.7.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, wann der physische Besitz an die Gemeinde Wien übergegangen ist. Dazu hat die belangte Behörde am 1.9.2025 umfangreiche Unterlagen (Bescheide aus den 1930er Jahren, Sachverständigengutachten, Stellungnahmen) vorgelegt.
Mit E-Mail vom 18.8.2025 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin einen vorbereitenden Schriftsatz, in dem zunächst ausgeführt wird, dass der Tatort mit der Adresse richtig wiedergegeben wurde und sodann auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien verwiesen wurde, welche das Abstellen eines Anhängers an demselben Abstellort betreffen soll.
Am 29.9.2025 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht Akteneinsicht sowohl in den Akt der belangten Behörde als auch in den Akt des Bundesfinanzgerichts und fertigte Fotos an.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2025 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor wie bisher. Ergänzend führte er aus, dass der Abstellort des Anhängers, der Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien war, ident ist mit dem Tatort im gegenständlichen Verfahren, nämlich ***Ort1*** und dass aus dieser rechtskräftigen Entscheidung hervorgehe, dass es sich dabei um eine neben der Straße liegende Grünfläche bzw Wiese im Grünland handle.
In der Verhandlung wurden auch die von der belangten Behörde vorgelegten Fotos erörtert, wonach der rote Mitsubishi neben einem Zaun abgestellt sei, hinter dem sich Sträucher bzw Hecken befinden und auf dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatgrundstück" angebracht war. Vorgehalten wurde auch, dass sich das Auto nicht bloß auf der geschotterten Fläche befinde, sondern zum Teil auch auf der ***Ort1***, was der Vertreter der Beschwerdeführerin bestritt.
Der Vertreter des Magistrats legte einen Plan vor, in dem er sowohl den Abstellort des Anhängers, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien war als auch den verfahrensgegenständlichen Tatort einzeichnete. Vorgelegt wurde auch ein Foto, das einen Anhänger auf einer Grünfläche vor der Liegenschaft ***Ort1*** zeigt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Streifen jedenfalls so breit sei, dass dort ein Fahrzeug abgestellt werden könne, ohne zugleich die Fahrbahn in Anspruch zu nehmen; dies sei aus seiner Sicht auch aus dem Foto des Parkraumüberwachungsorgans vom Tatzeitpunkt erkennbar.
Erörtert wurden auch die Zulassungsdaten des Fahrzeuges sowie die Größe des Fahrzeuges. Die Breite von Fahrzeugen der Marke Mitsubishi mit der Bezeichnung ASX betrage zwischen 1.770 mm und 1.797 mm.
Der Vertreter des Magistrats führt aus, dass am 28.9.2024 vom Magistrat Verkehrszeichen "P-Anfang" und "P-Ende" aufgestellt wurden. Zur geschotterten Fläche führt der Vertreter des Magistrats aus, dass diese Fläche für jedermann, insbesondere auch für Fußgänger zugänglich ist.
Dazu erwiderte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass sämtliche Einbauten in Ausübung des Eigentumsrechts auch bei fremdem Nutzungsrecht durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aufstellung der Verkehrszeichen, dass die geschotterte Fläche als Parkstreifen geeignet wäre. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum diese Fläche anders behandelt werde, als die Fläche, auf der sich der Anhänger befinde. Einerseits weise auch diese Fläche bereits teilweise Grasbewuchs auf; andererseits wurde durch das Anbringen der Schilder die Fläche der allgemeinen Benützung entzogen.
In einer Nachreichung per E-Mail vom 18.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin ihr Befremden zum Ausdruck, dass in der mündlichen Verhandlung, welcher sie fernblieb, behauptet wurde, dass Fahrzeug sei zum Teil auf der Straße abgestellt gewesen. Darüber hinaus ist sie verwundert, dass ihre Eigenschaft als unmittelbare Täterin nicht zur Sprache gekommen sei. Schließlich brachte sie in der Nachreichung erstmals vor, dass sie ihr Fahrzeug nicht selbst am angelasteten Tatort abgestellt habe.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin noch Ausführungen zu einem Überraschungsverbot.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG). Auch eventueller Klärungsbedarf hinsichtlich des Nutzungsrechts des Grundstückes der Liegenschaft ***Ort1*** (wie in der Beschwerde vorgebracht), liegt somit nicht in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes und wird in diesem Erkenntnis darüber nicht abgesprochen.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi mit der Typenbezeichnung ASX und dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (A) war am (Montag) 5. August 2024 um 11:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort1***, abgestellt. Zulassungsbesitzerin ist die Beschwerdeführerin. Der Abstellort befindet sich auf einem bekiesten Weg vor dem Zaun der Liegenschaft ***Ort2***/***Ort1*** in der ***Ort1***, vom Kreuzungsbereich gesehen hinter der Garageneinfahrt in Richtung ***Ort3***. Auf diesem bekiesten Weg, unmittelbar vor dem Zaun der Liegenschaft ***Ort2*** / ***Ort1***, die im Eigentum des Gatten der Beschwerdeführerin steht, befindet sich ein Mast mit einer Straßenlaterne und ein Telefonverteilerschrank.
Den Eigentümer der Liegenschaft trifft die bescheidmäßige Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung eines 1,50 m breiten, bekiesten Weges entlang der Baulinie bis zur Herstellung des definitiven Gehsteiges.
Fahrzeuge der Marke Mitsubishi mit der Typenbezeichnung ASX weisen eine Fahrzeugbreite zwischen 1,77 m und 1,79 m ohne Rückspiegel auf.
Zwischen dem Zaun und dem abgestellten Kraftfahrzeug befindet sich ein erkennbarer Abstand.
Die Bf. war die Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt (11:55 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 5. August 2024 um 11:55 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Der Abstellort war allen Verkehrsteilnehmern zugänglich. Eine Absperrung, die es anderen Verkehrseilnehmern tatsächlich unmöglich machte, diese Fläche zu benützen, bestand nicht. Am Zaun hinter dem Abstellort befinden sich Schilder mit der Aufschrift "Privatgrund Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt". Diese Schilder wurden nach dem November 2021 angebracht.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt zunächst nicht bestritten wurden, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf. in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. Dezember 2024, wonach sich der Grünstreifen vor der Liegenschaft in ***Ort1*** im physischen Besitz ihres Ehegatten befinde. Darüber hinaus finden sich im vorbereitenden Schriftsatz vom 18.8.2025 die Aussagen, dass der Tatort mit der richtigen Adresse wiedergegeben wurde.
Zudem zeigt das Foto des Meldungslegers (Akt S 5) den Beanstandungsort.
[...]
Darüber hinaus hat die belangte Behörde ergänzende Erhebungen durchgeführt und weitere Fotos vorgelegt, aus denen die Örtlichkeit gut erkennbar ist. Daraus ergibt sich, dass das Eckgrundstück ***Ort2*** / ***Ort1*** in der ***Ort1*** über eine Garageneinfahrt verfügt (dies ist auch aus dem vom Magistrat vorgelegten Plan erkennbar). Der Abstellort befindet sich örtlich gesehen östlich der Kreuzung ***Adr1Ort1***, was auch aus dem Foto des Meldungslegers erkennbar ist, zumal dieses Foto den Blick Richtung ***Ort2*** zeigt.
Schließlich ist bei genauer Betrachtung des Fotos, das die belangte Behörde vorgelegt hatte, im Hintergrund ein Anhänger erkennbar, der - ebenfalls erkennbar - schmäler ist als das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass die Schilder mit der Aufschrift "Privatgrund Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" nach November 2021 angebracht wurden, gründet sich darauf, dass die in GoogleMaps ersichtlichen Bilder aus dem November 2021 stammen und darauf keine solche Schilder ersichtlich sind. Im März 2022 wurde die ***Ort1*** - so wie ein Großteil dieses Wiener Gemeindebezirkes - in eine Kurzparkzone eingebunden. Am 17.5.2022 hat eine Abteilung der belangten Behörde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die Fläche vor der Liegenschaft im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinde. Daraus schloss der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die Schilder vor dem 17.5.2022 angebracht worden sein müssen; diese Schlussfolgerung ist jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht zwingend.
Die Feststellung, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar neben dem Zaun abgestellt wurde, sondern sich zwischen dem Betonsockel des Zaunes und dem Fahrzeug ein Abstand befindet, ist aus dem Foto der belangten Behörde erkennbar. Ausgehend von der bescheidmäßigen Verpflichtung, einen 1,5 Meter breiten Weg herzustellen und zu erhalten und dem Umstand, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bereits mehr als 1,7 Meter breit ist, erschließt sich, dass das Fahrzeug über diesen Weg hinaus geparkt gewesen sein muss. Bedenkt man noch, dass das Fahrzeug (inklusive Rückspiegel) mehr als 2 Meter breit ist und sich zwischen dem Betonsockel und dem Fahrzeug ein Abstand befindet, muss das Fahrzeug teilweise auf der Straße (Fahrbahn) abgestellt gewesen sein. Dies selbst dann, wenn die geschotterte Fläche zwei Meter breit ist.
Die Feststellung, dass sich die Liegenschaft ***Ort2***/***Ort1*** im Eigentum des Gatten der Beschwerdeführerin befindet, gründet sich unter anderem auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich der bekieste Weg vor der Liegenschaft im "physischen Besitz" des Gatten der Beschwerdeführerin befindet. Darüber hinaus wurde in das Grundbuch Einsicht genommen, welches den Gatten der Beschwerdeführerin als Eigentümer ausweist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** war, ist unstrittig und ergibt sich überdies aus einer Einsichtnahme in die Datenbank bezüglich der Zulassungsbesitzer. Darüber hinaus wurde dieser Umstand im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das KFZ selbst am Tatort abgestellt hat, gründet sich einerseits darauf, dass in keinem einzigen Schriftstück (weder in den Mails vom 26.8.2024, vom 25.9.2024 [und somit in zeitlichem Zusammenhang zum Tatzeitpunkt am 5.8.2024], 27.9.2024 [in dem der Gatte der Beschwerdeführer angibt, selbst alle fünf Meter am Zaun Schilder montiert zu haben], noch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.12.2024) auch nur ansatzweise erwähnt worden wäre, dass eine andere Person und nicht die Beschwerdeführerin das Fahrzeug am Tatort abgestellt hätte. In der Beschwerde vom 18.4.2025 führt die Beschwerdeführerin in den Beschwerdegründen aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft wäre, weil genaue Angaben zum Abstellort im Spruch des Straferkenntnisses fehlen würden und weil auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu "ihrem" physischen Besitz von der belangten Behörde nicht ausreichend eingegangen wäre. Nicht einmal bei der Anführung der Beschwerdegründe hat die Beschwerdeführerin kundgetan, dass sie selbst das Fahrzeug nicht am Tatort abgestellt hätte und deshalb das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft wäre.
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 18.8.2025 führt die Beschwerdeführerin aus:
"Somit bleibt als zu klärende Rechtsfrage die Qualifikation des Abstellortes […] übrig." Auch in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht einmal beiläufig erwähnt, dass das Fahrzeug von jemand anderem am Tatort abgestellt worden sein könnte, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführerin in dieser mündlichen Verhandlung umfangreiche Vorbringen erstattete.
Erst im E-Mail vom 18.10.2025 - einige Tage nach der mündlichen Verhandlung, deren Durchführung von der Beschwerdeführerin beantragt wurde - hat die Beschwerdeführerin erstmals behauptet, dass sie das gegenständliche auf sie zugelassene Fahrzeug "nicht selbst zum Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort abgestellt habe". Es ist schon verwunderlich, dass man erst mehr als ein Jahr nach der Tat die Behauptung aufstellt, nicht die Täterin gewesen zu sein, obwohl man genau diesen Einwand im gesamten Verfahren bislang unterlassen hatte und dann nicht einmal angibt, wer (welche Person) das Fahrzeug abgestellt hätte.
Mit dieser bloßen Behauptung allein, die durch keine näheren Angaben erläutert wird, vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig dazutun, dass sie nicht selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Es reicht nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. als derjenige, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat.
Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht nach, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen. Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Liegt dem Verwaltungsgericht kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist einer Beweiswürdigung, dass die Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt hat oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt hat, nicht entgegenzutreten, wenn die Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da von der Zulassungsbesitzerin, die das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass sie konkret darlegen kann, dass sie als Lenkerin ausscheidet (VwGH 20.9.1996, 96/17/0320; VwGH 27.5.2011, 2010/02/0129; VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100).
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500308/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500308.2025
- Stammnummer
- 149653
- Gültig
- 28.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF