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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500320/2025

Lenkerauskunft nicht erteilt - Angabe verschiedener Lenker

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500320/2025vom 11.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 26. Februar 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf. genannt) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 20. November 2024 um 17:06 Uhr in 1100 Wien, Gudrunstraße 167 und 169, gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Zulassungsbesitzer der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Die Lenkererhebung vom 26. Februar 2025 wurde dem Bf. am 3. März 2025 ordnungsgemäß zugestellt (Übernahmebestätigung RSb, Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer, persönlich bekannt, Unterschrift: unterschrieben). Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail) vom 3. März 2025 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, das Fahrzeug sei vom nachstehenden Probefahrer gelenkt worden. Er ersuchte um die Einstellung vom Strafverfahren gegen ihn und um Zustellung der Strafverfügung an die genannte Person. Dem Schreiben waren eine Führerscheinkopie und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegisters (ZMR, Bestätigung der Meldung) vom 27. Februar 2024, jeweils mit den persönlichen Daten der genannten Person (Lenker1). Gemäß diesem Auszug aus dem ZMR war Lenker1 seit 27. Februar 2024 an der angegeben Adresse Adresse1, gemeldet. Aktenkundig ist ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 4. März 2025 (Akt S 22), wonach der Unterkunftgeber an der vom Bf. angegeben Adresse Adresse1, der Bf. gewesen sei und die vom Bf. genannte Person (Lenker1) nur für einen Tag (27. Februar 2024) an dieser Adresse gemeldet gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. März 2025 teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, mit Lenkerauskunft vom 03.03.2025 zur Zahl MA67/GZ1/2024 habe er Herrn Lenker1, geb. am geb, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 20.11.2024 um 17:06 Uhr namhaft gemacht. Diese Person sei seit 27.02.2024 nicht mehr in Österreich gemeldet. Der Bf. werde daher aufgefordert, der belangten Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geeignetes Beweismaterial dafür, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei, vorzulegen (z.B. Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch). Mit fristgerechtem Schreiben vom 20. März 2025 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, mehr als eine Ausweiskopie und eine Kopie vom Meldezettel sei ihm nicht zumutbar. Mit Strafverfügung vom 27. März 2025, GZ. MA67/GZ/2025, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. an, er habe als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 25. Februar 2025 [Anmerkung BFG, gemeint: 26. Februar 2025], innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 20. November 2024 um 17:06 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen, weil die am 3. März 2025 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 18. März 2025 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Am 3. April 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. März 2025 und brachte nunmehr vor, das Fahrzeug sei zum gegenständlichen Zeitpunkt verborgt gewesen. Dem Einspruch waren 1) eine Kopie von einem türkischen Pass für Lenker2 2) eine Kopie (ohne Datum) zum Beleg dafür, dass von Lenker3 (unter Anführung seiner persönlichen Daten) gegenständliches Kraftfahrzeug mit ,Probefahrtschein / Probefahrtkennzeichen' verwendet werde, beigelegt. Mit Straferkenntnis vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ/2025, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung (Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft) an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro erhöhte. Begründend wurde unter Nennung der maßgebenden Normen (§ 2 Abs. 1 und 2) und Schilderung des Verfahrensablaufes ausgeführt, der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 08.05.1979, ZI. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein müsse, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Es wäre die Aufgabe des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten (z.B. Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch), oder geeignete Beweisanträge zu stellen. Der Bf. hätte also initiativ alles darlegen müssen, war für seine Entlastung spreche. Wenn der Bf. einwende es sei ihm nicht mehr zumutbar, als eine Kopie des Ausweises und des Meldezettels des von ihm bekanntgegebenen Lenkers zu übermitteln, so sei dem entgegenzuhalten, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass man mit einer Person, welcher man sein Fahrzeug überlasse soweit in Kontakt stehe, um diese Person über den Sachverhalt zu informieren und in Folge die Möglichkeit einer zustellfähigen Adresse der Person in Erfahrung zu bringen. Auch die Tatsache, dass der Bf. im Einspruch gegen die an ihn ergangene Strafverfügung (wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft) eine dritte Person, nämlich Herrn Lenker5 als Lenker genannt habe, wohingegen der Bf. in seiner Lenkerauskunft vom 03.03.2025 Herrn Lenker4 angeführt habe, spreche dafür, dass es sich bei der Angabe des bzw. der vom Bf. genannten Lenker um eine reine Schutzbehauptung handle. Auf Grund der Aktenlage seien die vom Bf. gemachten Lenkerangaben nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft somit als unrichtig zu werten gewesen. Somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. In seiner Beschwerde vom 24. April 2025 brachte der Bf. das Folgende vor: "Ich bestreite die Vorwürfe in Ihrer Straferkenntnis aufs Schärfste. Es gibt mehrere Zeugen und der Lenker selbst bestreitet den Tatvorwurf ganz sicher auch nicht. Sie können ihn ggf. auch jederzeit telefonisch erreichen: +TelNr Er ist österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Wien. Bitte beachten Sie in Zukunft Ihre Dienstvorschriften hinsichtlich § 37 AVG (Ermittlungspflicht)." Der Beschwerde waren die zwei Beilagen wie im Einspruch vom 3. April 2025 gegen die Strafverfügung vom 27. März 2025 zum Beweis dafür beigelegt, dass Lenker2 (oder Lenker3) Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen sei. Die belangte Behörde legte die Eingabe (Beschwerde) samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 7. Mai 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug wurde am 20. November 2024 um 17:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Gudrunstraße 167 und 169, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt fehlte ein gültiger Parkschein. Die am 20. April 2025 ergangene Strafverfügung beeinspruchte der Bf. am 9. Februar 2025 und benannte Lenker3 als Lenker des KfZ zum Beanstandungszeitpunkt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Bf. mit Schreiben vom 26. Februar 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung). Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkererhebung vom 26. Februar 2025 wurde an den Zulassungsbesitzer (Bf.) gemäß Post Rückschein (RSb) am 03. März 2025 ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann somit am 03. März 2025 zu laufen und endete am 17. März 2025. Der Bf. (als Zulassungsbesitzer) beantwortete die Lenkererhebung vom 26. Februar 2025 nicht richtig (daher: unrichtig), weil er als Lenker zum angefragten Zeitpunkt eine Person (Lenker1) angab, die gemäß Zentralem Melderegister bloß einen Tag, am 27.02.2024, an der angegebenen Adresse gemeldet war. Ansonsten lagen für die genannte Person keine Meldungen im Zentralen Melderegister vor. Da der Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung weitere (andere) Personen (Lenker3, Lenker2) als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgab, handelte es sich zweifellos um eine unrichtige Auskunft. Die Untätigkeit (Erteilung einer fristgerechten, ordnungsgemäßen Lenkerauskunft) ist dem Bf. (als Zulassungsbesitzer) zuzurechnen. Beweiswürdigung: Die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen. Das Schreiben vom 26. Februar 2025 (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ1/2024, und das Datum der Zustellung am 3. März 2025 sind aktenkundig. Die Zustellung der Lenkererhebung hat der Bf. nicht bestritten. Dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war, ergibt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Akt S 2). Dass der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, ergibt sich aus seiner unrichtigen Beantwortung vom 3. März 2025, wonach Lenker1, für den zum Auskunftsdatum (im gesamten Bundesgebiet) keine Meldedaten vorlagen, Lenker zum angefragten Zeitpunkt gewesen sein soll. Zudem änderte der Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung seine Auskunft insofern ab, als er weitere (andere) Personen (Lenker3, Lenker2) als Lenker zum angefragten Zeitpunkt angibt. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und Würdigung: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15. Dezember 1995, 95/17/0382; VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 27. Oktober 2008, 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14. Dezember 1998, 97/17/0190; VwGH 18. Mai 2009, 2006/17/0135). Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097; VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0156; VwGH 20. September 1989, 89/03/0068; VwGH 7. Juli 2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18. Oktober 2018, Ra 2018/02/0292). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23. Oktober 1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24. Februar 1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16. Oktober 1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27. März 1990, 89/04/0226; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033). Der Bf. wendet in der vorgelegten Beschwerde ein, Lenker3 sei Lenker zum angefragten Zeitpunkt gewesen. In der fristgerecht beantworteten Lenkererhebung vom 26. Februar 2025 gab er hingegen Herrn Lenker1 als Lenker an, der zum Zeitpunkt der Auskunft wiederum keinen Wohnsitz in Österreich hatte. Mit seiner Auskunft ist der Bf. der geforderten Auskunftspflicht zweifelsfrei nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Da der Bf. der Behörde in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung (wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis) erneut andere Personen als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgegeben hat, sind diese Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen. Mit der nicht richtig erteilten Lenkerauskunft setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten. Da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Nichterteilung Erteilung einer Lenkerauskunft. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6. April 2005, 2003/04/0031). Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht angesichts des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 75,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden als angemessen und kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 11. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500320/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500320.2025
Stammnummer
148602
Gültig
11.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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