…außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung der Abgabenansprüche gesetzt, die die Verjährungsfrist jeweils um ein Jahr verlängerten. Die angeführten Besprechungen mit dem Bf, die Firmenbuchabfrage, die Übermittlung einer Fragenliste und die Ladungen zur Schlussbesprechung dienten der Geltendmachung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 - 2011 und traten nach…
…02 vom 17. März 2004 ergangen. Darin sprach der UFS aus, dass eine EDV-Abfrage (Abfrage des Versicherungsträgers und Dienstgebers) keine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs 2 BAO darstelle. Eine Unterbrechung der Verjährung trete durch eine derartige Abfrage, die keine Außenwirkung…
…sich doch in all diesen Fällen um Abfragen in externen Datenbanken, die über den Amtsbereich der Abgabenbehörde hinaustreten. Somit stellt auch die gegenständliche Abfrage vom 8.3.2005 eine nach außen erkennbare Amtshandlung dar, mit welcher ein Drittschuldner des Berufungswerbers zwecks neuerlicher Einleitung einer Gehaltsexekution…
…BAO). Eine derartige Amtshandlung setzt nicht nur voraus, dass sie durch eine zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständige Abgabenbehörde gesetzt wird (Stoll, 2186), sondern sie muss auch in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahme über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten, nach außen erkennbar werden und…
…objektiver Beschuldigtenbegriff zur Anwendung, soll heißen, dass die Rechte eines Beschuldigten einer Person zustehen ab dem Zeitpunkt, ab welchen gegen diese Person wegen eines konkreten Tatverdachtes nach außen erkennbare Amtshandlungen z.B. einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder eines Außenprüfers einer Abgabenbehörde (ein im § 89 Abs…
…geeignete, nach außen erkennbare Amtshandlung, da es sich lediglich um einen internen Vorgang handelt, von welchem die Einschreiterin keine Kenntnis erlangte und auch nicht verständigt wurde. Des Weiteren ist in einer allfälligen Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ebenso kein Akt bzw. nachvollziehbarere Zweck erkennbar…
… 209 Abs. 1 BAO erster Satz lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr." Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage beginnt…
…dem Moment erhalten, in welchem gegen sie nach Entwicklung des Verdachtes auf Seite der einschreitenden Organwalter der Abgabenbehörde eine Verfolgungshandlung dieses Verdachtes gesetzt wird. Eine Verfolgungshandlung liegt gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG unter anderem vor bei jeder nach außen erkennbaren Amtshandlung eines Strafgerichtes, einer Staatsanwaltschaft…
…von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand genommen wird, da es sich bei den Prüfungsfeststellungen um reine Rechtsfragen handelt. Da aber bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist keine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen worden war, war das Recht auf Festsetzung der Körperschaftsteuer…
…209 Abs. 1 BAO bestehe die Möglichkeit, die Verjährungsfrist durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs innerhalb der Verjährungsfrist unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung um ein Jahr zu verlängern. Die Bescheiderlassung stelle eine entsprechende Unterbrechungshandlung dar, womit sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, d.h. für…
…02.2016 begehrte die Bf. die ersatzlose Aufhebung der Abgabenbescheide wegen Verjährung. In den Jahren 2012 und 2013 seien von der zuständigen Abgabenbehörde keine nach außen erkennbare, auf die Abgabenfestsetzung gerichtete Amtshandlungen (sogenannte Unterbrechungs- oder Verlängerungshandlungen) im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO) gesetzt worden…
…Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden…
…Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden…
… 209 Abs. 1 2. Satz BAO) hat keine für den Abgabepflichtigen (bzw. nach außen) erkennbare Amtshandlung der Abgabenbehörde zur Geltendmachtung eines bestimmten Abgabenanspruches, nämlich der Kapitalertragsteuer 2006, stattgefunden. Damit ist hinsichtlich dieser Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 Verjährung eingetreten. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde…
… 209 Abs. 1 1. Satz BAO Folgendes: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr." Zur Entstehung des Abgabenanspruches bestimmt § 4 BAO…
…einer mündlichen Verhandlung für das fortgesetzte Verfahren zurück. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, die Körperschaftsteuer festzusetzen, nach fünf Jahren. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (…
…Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141). Neben den im Gesetz selbst aufgezählten Maßnahmen wird die Verjährung beispielsweise durch Zahlungsaufforderungen unterbrochen (VwGH 26.2…
…Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden…
…gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und es beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Auch nicht notwendige Verwaltungsakte haben verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. VwGH 22…
…Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden…