…erkennbaren begünstigten Zweck und zugleich der später korrigierten Satzung entsprach. Vielmehr bestand bereits während der Streitjahre eine materielle Abweichung zwischen der tatsächlichen Geschäftsführung und der damals geltenden Rechtsgrundlage. Diese historische Inkongruenz kann durch eine spätere Satzungsänderung nicht rückwirkend beseitigt werden. Die Voraussetzungen des § 41 Abs…
…Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nutzt. Nach der demonstrativen Aufzählung in § 35 Abs 2 BAO ist unter anderem konkret auch die Förderung der Wissenschaft als davon umfasst anzusehen. Eine solche Förderung der Wissenschaft…
…Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nutzt. Nach der demonstrativen Aufzählung in § 35 Abs 2 BAO ist unter anderem konkret auch die Förderung der Wissenschaft als davon umfasst anzusehen. Eine solche Förderung der Wissenschaft…
…2010 sind nunmehr unter § 14 die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes beschrieben: „1. Die ideellen Mittel sind in § 4 Aufgaben beschrieben. 2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 2.1. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen 2.2. Öffentliche und private Zuwendungen, Förderungen und Sponsorengelder …
…2010 sind nunmehr unter § 14 die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes beschrieben: „1. Die ideellen Mittel sind in § 4 Aufgaben beschrieben. 2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 2.1. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen 2.2. Öffentliche und private Zuwendungen, Förderungen und Sponsorengelder …
…2015/118) wurden die Voraussetzungen dahingehend präzisiert, dass nunmehr "Erwerbe […] eines Grundstückes" befreit werden und die erfassten Grundstücke definiert werden. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Bestimmung war damit nicht verbunden (vgl Bodis in Arnold/Bodis [Hrsg], Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 [15. Lfg 2017] …
…Erreichung des Vereinszwecks dienen würden. Die tatsächliche Unterstützungstätigkeit des Vereins beschränke sich hauptsächlich auf die Unterstützung von Einzelpersonen. Materielle Hilfsbedürftigkeit liege jedenfalls dann vor, wenn der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag zur Verfügung stehe, welcher den Richtsätzen des ASVG…
…das Wettbewerbsverbot mit einem strengen Maßstab zu prüfen und es sollen nach Tanzer reine Zweckverwirklichungsbetrieb nicht steuerpflichtig sein. Nur bei Mischbetrieben, wenn ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auch materielle Interessen mitverfolgt, sollte die Konkurrenzfrage geprüft werden. Die Beschwerde führt dazu an, dass es sich bei der Bf…
***Z*** hat sich dabei auf Ebene der ***H Privatstiftung*** die beherrschende Stellung des Stifters durch Vorbehalt von Einflussnahme- und Gestaltungsmöglichkeiten gesichert. So hat sich der Stifter auf Lebenszeit als Stiftungsvorstand mit Einzelzeichnungsberechtigung (nach außen) eingesetzt; das bindende Vorschlagsrecht bei Neubenennung eines Stiftungsvorstandes vorbehalten; ein Änderungsrecht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 19. April 2017 gegen den Einkommensteuerbescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom 14. März 2017 für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X-KG, Firmenadresse, Steuernummer, gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. August 2009 betreffend Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) des Jahres 2005 zu Recht erkannt: Der…
…mit einem strengen Maßstab zu prüfen. Nach Tanzer sollten reine Zweckverwirklichungsbetriebe nicht steuerpflichtig sein. Nur bei Mischbetrieben, wenn ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auch materielle Interessen mitverfolgt, sollte die Konkurrenzfrage geprüft werden. Die Berufung führt dazu an, dass es sich bei der Bf. nicht um einen Mischbetrieb…
…stellten in ÖStZ 2007, 16 ff und 49 ff überzeugend und überblicksartig dar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung eines Abgabenanspruches die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung dieses Abgabenanspruchs in Kraft standen (vgl. VwGH 15.3.2001…
Die Veräußerung eines Betriebes (im Ganzen) liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen, somit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übernommen werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens…
…deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach Abs 2 dieser Bestimmung liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KRW Kärnten Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hausergasse 31, 9500 Villach, vom 21. und 22. Juni 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch ***AV***, vom…
… 15 Rz 4; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 115 Rz 5) und die eigentliche materielle Konzerndefinition enthält, während Abs 2 nur eine Konkretisierung für den Unterordnungskonzern darstellt (vgl Eckert/Schopper/Walcher in Eckert/Schopper, AktG-On § 15 Rn 6). Die einheitliche Leitung wird als zentrales Tatbestandsmerkmal des…
…wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Aigner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch G & W Steuerberatungs GmbH, Bösendorferstraße 9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamtes Baden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom 28. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin BF, Anschrift_aktuell vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Dr. Winkler - Mag. Perterer & Partner KG, Steuerberatungsgesellschaft, 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 5 gegen…