…anders bestimmt ist, Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Geschäftsführer, die mit 10,33% an der Gesellschaft beteiligt sind, können daher aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keine Sperrminorität iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit. b ableiten. Der Gesellschaftsvertrag kennt vielmehr ausdrücklich Abstimmungsregeln, welche auf…
…50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben. Bei solchen stellt sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980 (1666, 2223, 2224/79) aufgezeigte Problematik, dass sie keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die…
…einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt sei und der auch über keine Sperrminorität verfüge, stelle sich demnach die Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne, von vornherein nicht…
…und mit einem Stundensatz von € 25,00 abgerechnet. Da bis zum 11.1.2013 eine Beteiligung von 49 % an der Rechtsvorgängerin_der_Bf. bestanden hat (keine Sperrminorität) liegen jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Diese wurden auch im Veranlagungswege erfasst. Nachversteuert werden daher DB…
…und kein Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Die Lohnsteuerprüfung vertrat die Ansicht, dass die vier Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 beziehen und daher diese der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen, weil der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität…
…April 2026, OZ 17 und OZ 40 des BFG-Beschwerdeaktes). Er verfügte über keine Sperrminorität (siehe Gesellschaftsvertrag, OZ 7 des BFG-Beschwerdeaktes). In den verfahrensgegenständlichen Jahren war Herr DI ***O*** für die Bf tätig. Die Tätigkeiten wurden dabei in der laufenden Verrechnung als Werkverträge abgerechnet…
…pkt 3.4.). Dies hat mit einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung zu tun: Der Gesellschaftsvertrag der bf GmbH vom 4.8.2005 sieht keine Sperrminorität zu Gunsten des zweiten Strategen vor. Allerdings hielt im Streitzeitraum die Muttergesellschaft der bf GmbH 74% der Anteile an der bf GmbH…
…auch nicht über eine Sperrminorität verfügen - von seltenen Ausnahmen abgesehen -, die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind, weil bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, sich die Problematik, dass er keinem "fremden"…
…hin auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt werde, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht werde. Sei die Beteiligung an der Gesellschaft höher als 25%, jedoch niedriger als 50% und bestehe auch keine Sperrminorität, sei der Geschäftsführer verhalten, sich an die mit der erforderlichen Stimmenmehrheit…
…pkt 3.4.). Dies hat mit einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung zu tun: Der Gesellschaftsvertrag der bf GmbH vom 4.8.2005 sieht keine Sperrminorität zu Gunsten des zweiten Strategen vor. Allerdings hielt im Streitzeitraum die Muttergesellschaft der bf GmbH 74% der Anteile an der bf GmbH…
…2011 der Beschwerdeführer, der vom Stammkapital in Höhe von 750.000 € einen Anteil von 9.000 € hielt und damit über keine Sperrminorität verfügte. Die ***A*** GmbH (FN ***4***) wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 29.8.2011 gegründet. Alleingeschäftsführer ist…
…worden sei und ihm mit seiner Ehefrau zusammen laut Gesellschaftsvertrag auch keine Sperrminorität zugestanden sei. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Bf. auch nicht erläutert, warum er schon deshalb nicht Empfänger verdeckter Ausschüttungen sein habe können, weil er über keine Sperrminorität verfügte. Dem Bf…
…anders bestimmt ist, Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Geschäftsführer, die mit 10,33% an der Gesellschaft beteiligt sind, können daher aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keine Sperrminorität iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit. b ableiten. Der Gesellschaftsvertrag kennt vielmehr ausdrücklich Abstimmungsregeln, welche auf…
…fest, dass zwischen der Bf. und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Dauerschuldverhältnisse bestünden. Eine gesellschaftsrechtliche Sonderstellung (Sperrminorität) der Beteiligten habe nicht bestanden. Die Dienstnehmereigenschaft der nicht wesentlich Beteiligten sei nach den allgemeinen Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988, nämlich den beiden Merkmalen der organisatorischen Eingliederung und…
…bisherige Werbetätigkeit habe nur zu einer einmaligen Vermietung am 23. Juni 2005 mit einem Erlös iHv 1.600,00 € geführt. Eine einmalige Vermietung sei kein Nachweis, dass das Fahrzeug zu mindestens 80 % der gewerblichen Vermietung gedient hat. Die beim Ankauf des PKW Mercedes-Benz…
… 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 (= bloße Prüfung der betrieblichen Eingliederung) nicht anwendbar. Von einem „Schulden der Arbeitskraft“ könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein. - Auch die Problematik, dass Reisekosten nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bzw. DB auszuscheiden sei…
…Gesellschaftern zurechenbar sei, sind die Aussage des Rechtspflegers in Firmenbuchsachen beim Landesgericht Wiener Neustadt, wonach die Stimmbindung zu keiner Sperrminorität im Außenverhältnis führe, die gegenteilige Ansicht aber "leider" auch nicht undenkbar sei und auch die rechtliche Auskunft der NÖGKK vom Jänner 2012, dass aufgrund des…
…Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.11.2004, (VwGH) 2003/13/0018…
…vorliegenden Unterlagen läßt sich schließen, dass in diesem Fall keine Dienstnehmereigenschaft gegeben ist. Maßgebend für die Beurteilung der Pflichtversicherung sind die Beteiligungsverhältnisse sowie die Möglichkeit der Einflussnahmen. Wie Sie auf Seite 2 Ihres Schreibens erwähnen liege ein "Sperrminoritätsblock aus der Stimmrechtsausübung des § 3 (des Syndikatsvertrages…
…erhobenen Beschwerden wird ausgeführt, dass auf Grund der sich darstellenden Sachlage die Einkünfte des Geschäftsführers als Einkünfte gemäß § 22 Z 2 Teilsatz 1 aus vermögensverwaltenden Tätigkeit einzuordnen seien und es bestehe diesbezüglich keine Verpflichtung zur Abfuhr eines Dienstgeberbeitrages bzw. Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag. Bei der Beurteilung…