…wurde. Zu diesem Punkt wurden jedoch noch keine Ermittlungen durchgeführt, ein Rückschein wurde vom Finanzamt nicht vorgelegt. Im Übrigen ist zunächst die Frage zu klären, ob die in Ungarn erwerbstätige Kindesmutter für die haushaltszugehörige VN-T2 einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat. Die…
…die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene…
…1967 daher vorrangigen Anspruch auf Familienleistungen (-beihilfe), selbst wenn die Mutter im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für den Sohn getragen haben sollte. Das Bundesfinanzgericht hat wiederholt bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten den Vorrang des haushaltsführenden (Groß-)Elternteils, auch wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohne…
…Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen (Kinder) wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung…
…die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen (Kinder) wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit DVO (EG) 987/2009. Der…
…ist. Da der Kindesvater im Streitzeitraum keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner geschiedenen Ehegattin geführt hat, steht seinem Anspruch auf Familienbeihilfe der Umstand entgegen, dass primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, hier also die Kindesmutter. Der vorrangige Anspruch auf…
…der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Ob etwa ein gemeinsamer Haushalt besteht, ist hingegen rein sachverhaltsbezogen festzustellen. Für einen allfälligen Anspruch…
…jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigen. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung im…
…fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Frage, ob ein Anspruch der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden, haushaltsführenden Großmutter dem Anspruch eines in Österreich erwerbstätigen Vaters vorgeht, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt…
…Leistungen verpflichteten Mitgliedstaat wohnt, diejenige Person ist, die, sofern im Übrigen alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. 40 Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen…
…liegt nicht vor. Der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen steht somit bei dem gegebenen Sachverhalt der Kindesmutter zu, solange die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach in der Person des Bf erfüllt sind. Der im Verwaltungsverfahren erörterten Frage der überwiegenden Kostentragung durch den Bf. kommt keine Entscheidungsrelevanz zu…
…auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wegen überwiegender Unterhaltskostentragung der ausschließliche Anspruch der Kindesmutter, bei der die Kinder haushaltszugehörig sind, zwingend entgegen. Ein Verzicht nach § 2a Abs. 2 FLAG 1967 liegt nicht vor. Der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen…
…1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch dem in der Slowakei zusammen mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindesvater verdrängt wird. (Entscheidung Trapkowski). Da die Kinder überwiegend im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater leben, haben sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw…
…Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. ***2*** lebt nicht in Ihrem Haushalt. Vermerkt wird, dass die mit ***2*** im selben Haushalt lebende Kindesmutter einen Antrag stellen kann. Über diesen wird dann gesondert abgesprochen." Gegen diesen Bescheid brachte der…
…wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall steht daher einem allfälligen Anspruch des Kindesvaters auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wegen überwiegender Unterhaltskostentragung der ausschließliche Anspruch der Kindesmutter, bei der die Kinder…
…1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) lebenden Familienteils (hier: der Mutter) verdrängt. Gem. § 2a Abs. 1 geht der Anspruch des Elternteils vor, der den Haushalt überwiegend führt. Das…
…die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene…
…anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird (BFH 10.3.2016, III R 62/12). Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsstaates nicht dem im für Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat, sondern dem in einem anderen Staat der EU lebenden…
…Familienleistungen vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in Österreich beschäftigt und versichert. Die in Polen mit den Kindern lebende Kindesmutter ist nicht erwerbstätig. Gemäß Art 68 Abs. 2 der Verordnung werden Ansprüche…
…Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen (Kinder) wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung…