…Ausbildungsjahr überschreiten. Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein günstiger Studienerfolg liegt gem § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach…
…1 Z 3 StudFG ein beihilfenschädlicher Studienwechsel ab dem Wintersemester 2012/13 (dh. ab Oktober 2012) vor. Ein (neuerlicher) Anspruch bestünde erst wieder ab der Erbringung eines günstigen Studienerfolges (dh. ab dem Nachweis von 16 ECTS-Punkten) im neuen Studium. Gegenstand der Beschwerde ist der…
…Aus dem ersten Studienjahr liege kein günstiger Studienerfolg vor. Das Studium sei erst nach der Geburt der Tochter fortgesetzt worden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst wieder ab Erbringen eines günstigen Studienerfolges aus dem Studienjahr 2016/2017. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 stellte die…
… 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 iVm § 17 Abs 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert…
…Terminen für Wiederholungsprüfungen. Die Beschwerde der Bf. wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2025 (Dok.3) als unbegründet abgewiesen, da mangels erfolgreicher Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen kein günstiger Studienerfolg vorliege. Im Vorlageantrag vom 26.3.2025 (Dok.4) gab die Bf. an, dass ihr…
…unabwendbares Ereignis ohne Verschulden seiner Tochter herbeigeführt worden sei. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass kein günstiger Studienerfolg ab dem Sommersemester 2011 vorliegt. Ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe besteht daher für die ersten drei Semester des neu gewählten Studiums nicht. Der Bf…
…Abs. 1 Z 3 StudFG nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden kann, liegt bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium kein günstiger Studienerfolg vor. Die erforderliche Anzahl von 8 Stunden wurden erst im laufenden Semester, im…
…einschließlich Februar 2014. Der Beschwerde ist daher in gegenständlichem Beschwerdefall für den Zeitraum Oktober 2013 (der gegenständliche Beschwerdefall ist ab Oktober 2013 beim Bundesfinanzgericht anhängig) bis Februar 2014 stattzugeben. Insgesamt liegt für den Zeitraum 03.2014 bis 08.2016 kein günstiger Studienerfolg vor, da das…
…Abs. 1 lit. b (10. Satz) FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, wenn…
…dass kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" vorliegt, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium (sprich jenem aus Transkultureller Kommunikation Deutsch- Englisch) kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolgs aus dem neuen Studium…
…jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird oder Z 3: nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern des …
…Wien. Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester bewirkt aber nach dem oben angeführten Gesetzestext grundsätzlich den Verlust der Familienbeihilfe, weil diesfalls bereits nach dem Gesetzeswortlaut kein günstiger Studienerfolg und damit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr vorliegt. Anders wäre gemäß § 17 Abs…
… 17 StudFG anzuwenden. Nach § 17 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 StudFG liegt im neuen Studium so lange kein günstiger Studienerfolg vor, die Tochter im neuen Studium so viele Semester zurückgelegt hat, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten…
…Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium nach dem dritten Semester gewechselt wurde. Dies ist im konkreten Fall erfüllt. Eine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 2 StudFG wurde nicht behauptet bzw. ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte…
…das Lehramt-Studium anerkannt. Die erste positiv absolvierte Prüfung im Studium Lehramt Physik und Philosophie und Psychologie legte der Sohn der Bf am 26.6.2019 ab. Stellungnahme: Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf FB - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs…
…sein Studium nach dem vierten Semester gewechselt habe und demzufolge nach § 17 StudFG kein günstiger Studienerfolg vorliege, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 unrechtmäßig bezogen rückgefordert. In der gegen nämlichen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.06…
… 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - schädlicher Studienwechsel vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Nach den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist ein Studienwechsel grundsätzlich nach zwei Semestern…
…1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" im Sinne des § 17 StudFG auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z…
…keine Familienbeihilfe gewährt wurde, verlängert jedoch nicht die Wartezeit von drei Semestern. Sollte die belangte Behörde die Rückforderung ab Juli 2020 auf § 17 Abs. 1 Zif. 3 StudFG gestützt haben (kein günstiger Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium), so würde ihr auf Grund des positiven Studienerfolges…
…war - 5.12.2014 Datum der Beschwerdevorentscheidung). Beweismittel: Siehe vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Gem § 17 Abs 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn der/die Studierende i) das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder ii) das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester…