…vom 30.04.2020, Antrag gemäß § 299 BAO vom selben Tag). Es kann nicht festgestellt werden, dass bezüglich der Objekte I-III eine kürzere Restnutzungsdauer anzusetzen wäre, die den Ansatz eines höheren, als den gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz für die AfA rechtfertigen würde; nicht feststellbar ist…
…66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (zB…
…nicht zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet. Es enthält zwar eine Fotodokumentation und eine Angabe der Baumaterialien. Baumängel, statische Probleme oder Schäden und deren Auswirkungen auf die Nutzungsdauer werden aber keine beschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich…
…iHv EUR 65.000,00 auszuscheiden sei. Daraus ergebe sich eine AfA iHv EUR 964,39 pa. Da weiter dem Bewertungsgutachten kein Beweis für eine kürzere Restnutzungsdauer zu entnehmen sei, sei von der gesetzlichen Nutzungsdauer von 67 Jahren auszugehen. Darüber hinaus ersuchte die belangte Behörde…
…Sachverständigen Dr. B. vom 20.02.1995 (idF „Gutachten 1a“) enthält zum baulichen Zustand des Gebäudes zum Bewertungsstichtag 31.12.1994 keinerlei Aussagen über etwaige Schäden, die eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Restnutzungsdauer rechtfertigen würden. Insbesondere werden keine Schäden, kein schlechter Bauzustand, keine schlechte…
…des richtig Erklärten, kann die Rechtswidrigkeit nicht auf Basis des § 293b BAO beseitigt werden. Zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer nach Inbetriebnahme: Bei Mietgebäuden "können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden" (§ 16…
…Ein Gutachten könne in freier Beweiswürdigung u.a. nur dann als Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer angesehen werden, wenn es aufgrund eines konkret festgestellten Bauzustandes begründend eine bestimmte Restnutzungsdauer ableite. Da dies nicht der Fall sei und das Gutachten sich überdies nicht auf den Anschaffungszeitpunkt sondern…
…dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den (technischen) Bauzustand erbracht werden muss (vgl…
…AfA- Betrag von 4.875,26 € ergibt. Das Gutachten des Sachverständigen vermochte die dort angenommene kürzere Restnutzungsdauer von 30 Jahren nicht schlüssig zu begründen: Hat doch der Gutachter diesbezüglich im Befundteil nur abstrakt mögliche Schadensmerkmale oder Schadensereignisse, welche die Lebensdauer eines Gebäudes kürzen könnten…
…Ansicht des erkennenden Richters nicht dazu geeignet, eine kürzere Nutzungsdauer als jene laut gesetzlicher Vermutung nachzuweisen. Entsprechend der Judikatur des VwGH (siehe oben) muss ein Gutachten einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen. Überdies dürfen zukünftige Verhältnisse nur insoweit…
…ua daraus, dass das Grundstück eine unüblich hohe Bebauungsdichte aufweise; dem Gutachten Schäden am Gebäude zu entnehmen seien, die eine kürzere Restnutzungsdauer rechtfertigten; der Anstieg der Fremdkapitalzinsen ab dem Jahr 2023 zwar ungewöhnlich sei, aber mit Zinserhöhungen aufgrund des variabel vereinbarten Zinssatzes erklärbar sei. …
…und Verpachtung. Während die belangte Behörde die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer von 66 2/3 Jahren zugrunde gelegt hat, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten vorgelegt, das eine kürzere Restnutzungsdauer beweisen soll. Darüber hinaus ist zu klären, ob die im Jahr 2013 vorgenommenen Zuschläge (§ 4…
…Behörde nicht die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die Beweislast des Nachweises der kürzeren Restnutzungsdauer und des Grund- und Bodenanteiles liegt beim Beschwerdeführer. Die Behörde hat die vorgebrachten Nachweise auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen, welches in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde.…
…das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt. Die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage…
…99/13/0221). Die vorgelegten Gutachten seien daher nicht geeignet, eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche Nutzungsdauer von 1,5% (MietobjektB) bzw. 2% (MietobjektL) nachzuweisen. | | 2007 | 2008 | 2009 | AK MietobjektB | 492.840,60 | | | Afa 1,5…
…dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den (technischen) Bauzustand erbracht werden muss (vgl…
…e EStG ein AfA-Satz bis zu 1,5 % anzuwenden. Ein höherer AfA-Satz (kürzere Nutzungsdauer) kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten nachzuweisende kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen ist. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde. Da im…
…errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe. Die Beweislast für die Widerlegung dieser gesetzlich normierten Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (vgl. zB…
…33,3 Jahren. Die Beweislast einer kürzeren Lebensdauer treffe nun den Beschwerdeführer. Nach beiliegendem Gutachten bestehe bei dem gegenständlichen Objekt nur eine Restnutzungsdauer von 31 Jahren. Länger könne das gegenständliche Objekt vom technischen Zustand her nach heutiger objektiver Auffassung nicht genutzt werden. Die technische Abnützung…
…gegenständlichen Beschwerdesache nicht zum Erfolg verhelfen. Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinerlei Grund gegeben ist, vom gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz von 1,5 % abzugehen und eine kürzere Restnutzungsdauer des Gebäudes anzunehmen, erübrigt sich auch ein Eingehen auf das von der Bf im Nachhinein vorgelegte Sachverständigengutachten. …