…deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt…
…geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (VwGH 21.11.2007, 2007/13/0086; VwGH 29.4.2010, 2006/15/0278). Da es sich bei der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages gemäß § 26 Abs. 1 FLAG lediglich um die Auswirkung der allgemeinen…
…die Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und generell anzuwendender Normen darstellt, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0154), und deren Verwirklichung vom Abgabepflichtigen selbst (ohne behördliches Zutun) verursacht wurde bzw. gegebenenfalls von ihm auch abgewendet hätte werden können.…
…die Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und generell anzuwendender Normen darstellt, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen (VwGH 23.10.1997, 96/15/ 0154), und deren Verwirklichung vom Abgabepflichtigen selbst (ohne behördliches Zutun) verursacht wurde bzw. gegebenenfalls von ihm auch abgewendet hätte werden können.…
…die Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und generell anzuwendender Normen darstellt, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen (VwGH 23.10.1997, 96/15/ 0154), und deren Verwirklichung vom Abgabepflichtigen selbst (ohne behördliches Zutun) verursacht wurde bzw. gegebenenfalls von ihm auch abgewendet hätte werden können.…
…deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt…
…Zweckmäßigkeit der Vorrang einzuräumen war, um das Ermessen im Sinne des Zweckes des § 236 BAO der Milderung besonders harter Auswirkungen der Abgabeneinhebung zu üben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine…
…Durch die Bestimmung über die Gewährung der Nachsicht solle der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Diese Umstände lägen bei der Bf…
…deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt…
…wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Unbilligkeit nach Lage des Falles angenommen werden könne, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte. Dasselbe gelte bei einer Änderung der Verwaltungspraxis, sei es aufgrund…
…§ 236 BAO eröffnet somit die Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie voraussehbar gewesen, vermieden hätte, im Nachsichtsweg zu mildern. Eine Abgabennachsicht gem. § 236 BAO setzt zudem die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus…
…Tz 11). Die Einhebung der entstandenen Abgabenschulden stelle somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die alle davon betroffenen Abgabenpflichtigen in gleicher Weise treffe. Eine den Fall der beschwerdeführenden Partei besondere harte Auswirkung der Liebhabereiverordnung, die der Verordnungsgeber bei Vorhersehbarkeit vermieden hätte, liege offensichtlich nicht…
…außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin verbunden, zumal die Beträge voraussichtlich nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten oder durch ein wirtschaftlich gleichwertiges Vorgehen entrichtet werden könnten, dies insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Krise. Die angesichts der Sachlage zu gewährende Nachsicht gemäß § 236 BAO hätte dabei…
…236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern (VwGH 28.2.2011, 2007/17/0039). Aus dem Grundbuchsauszug zu…
…nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle vom betreffenden Gesetz erfassten Parteien in gleicher Weise berührt werden. Dass die Bf die Liegenschaft geerbt und bei Eröffnung des Betriebes zu einem sehr geringen Wert eingelegt hatte, sodass hohe stille Reserven…
…im Einzelfall aber nicht bloße Auswirkung oder Folge des ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, so kann dies Anlassfall für eine Abgabennachsicht auf Grund sachlicher Unbilligkeit sein. § 236 BAO eröffnet somit die Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften…
…im Einzelfall aber nicht bloße Auswirkung oder Folge des ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, so kann dies Anlassfall für eine Abgabennachsicht auf Grund sachlicher Unbilligkeit sein. § 236 BAO eröffnet somit die Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften…
…eröffnen solle, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften zu mildern, die der Gesetzgeber, wäre sle vorhersehbar gewesen, vermieden hätte. Unterlasse es der Abgabenpflichtige durch eigenes Verschulden, im Feststellungs- Abgabenbemessungs- oder Rechtsmittelverfahren seine Rechte geltend zu machen, liege grundsätzlich…
…ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 21.9.2005, 2003/16/0112). Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa…
…nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren ergangenen gesetzeskonformen Bescheide stellten eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wandte der steuerliche Vertreter des Bf ein, dass dem Argument, der Bf hätte sich bei einem Fachmann oder dem zuständigen Finanzamt über…