…€ 6.000,00 betragen, aber weit mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Bf. ausmachen. Kosten für Familienheimfahrten - die mit dem höchsten Pendlerpauschale gedeckelt sind - können aber nur für Monate berücksichtigt werden, in denen die auswärtige Berufstätigkeit überhaupt erfolgt (vgl. zB BFG 29.8…
…dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz…
…alleinstehend, sondern in Lebensgemeinschaft. Er stelle daher den Antrag auf Ansatz der angefallenen Kosten wie höchstes Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,00 für Familienheimfahrten und Kosten für die Schlafstelle in Höhe von € 1.186,00 für doppelte Haushaltsführung. Beide Beträge seien Jahreskosten…
…Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) machte in ihren bei der Abgabenbehörde elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 (höchstes Pendlerpauschale) als Werbungskosten geltend. 2. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der Einkommensteuer 2013 verfügte…
…für die doppelte Haushaltsführung für die Zeit der Beschäftigung in C auf Euro 3.288,- berichtigt werden würden. Neben Fahrtkosten in Höhe von Euro 888,- (höchstes Pendlerpauschale) würden die Wohnungskosten (inklusive Betriebskosten, etc.) mit Monatlich Euro 600,- im Schätzungsweg für eine entsprechende Mietwohnung anerkannt werden…
…806 km à 0,42 €/km) entspreche. Da die Kosten für Familienheimfahrten aber gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 iVm § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale, das sind 306 €/Monat, begrenzt sind…
…Abzugsfähigkeit für Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz besteht somit nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl Jakom/Ebner EStG, 2025, …
…Bf. regelmäßig und öfters als einmal pro Monat den Familienwohnsitz aufsuchte. Unter Einbeziehung der Fahrtkosten für eine Hin- und Rückfahrt in Höhe von ca. 239 € wären dies beim höchsten Pendlerpauschale 16 Fahrten im Jahr. In Anbetracht der Umstände erscheint es glaubwürdig, dass der Bf…
…als Werbungskosten abzugsfähig, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs.1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung (höchstes Pendlerpauschale) nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (vgl. dazu Jakom/Lenneis…
…dem Auto unter Anwendung des amtlichen Kilometergeldes von 0,42 € bei einem Betrag von 294,00 €. Bereits bei einer Verwendung des eigenen Autos für 13 wöchentliche Heimfahrten wäre der geltend gemachte Betrag an Fahrtkosten (= höchstes Pendlerpauschale von 3.672,00 €) überschritten…
…sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als den Steuerpflichtigen Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung (höchstes Pendlerpauschale) nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten…
…als den Steuerpflichtigen Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung von 2.664,00 € (höchstes Pendlerpauschale im Jahr 2006) nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen …
…sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als den Steuerpflichtigen Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung (höchstes Pendlerpauschale) nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten…
…1 Z 6 lit. d EStG 1988 verweist, der als höchsten Betrag ("höchstes Pendlerpauschale") 3.672 Euro anführt. Dem Erkenntnis VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011, ist weiters zu entnehmen: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer…
…jener in Zürich ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass vom Vorliegen einer Dienstreise nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr liegen im gegenständlichen Fall Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und der Wohnung am Arbeitsort vor, die als Familienheimfahrten begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 iVm …
…jener in Zürich ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass vom Vorliegen einer Dienstreise nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr liegen im gegenständlichen Fall Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und der Wohnung am Arbeitsort vor, die als Familienheimfahrten begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 iVm …
…909,- (Auflistung im Detail siehe Beschwerde vom 20.6.2014) Kosten für die Familienheimfahrten: einmal pro Woche ab 25.3.2013 (370 km pro Fahrt) daher höchstes Pendlerpauschale pro angefangenem Monat - 3.060,- für 10 Monate. Gesamt somit 8.969,-."" Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens [vgl…
…1 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag (höchstes Pendlerpauschale) begrenzt. Im Streitzeitraum belief sich das höchste Pendlerpauschale für die Monate Oktober bis Dezember 2005 auf 201,75 EURO pro Monat, für das…
…der Beschwerde Familienheimfahrten am Wochenende betreffen würden, folglich dessen sie im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beschränkt gewesen wären. Auf das Fehlen einer bisher noch…
…07.11.2025 meldete der Bf. und seine Ehefrau ***10*** als Hauptwohnsitz an. In seiner Beschwerde und im Vorlageantrag schränkte der Bf. sein Beschwerdebegehren darauf ein, dass ihm ein Drittel der höchsten Pendlerpauschale, das sind EUR 1.224,00, zustehe. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt…