Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100658/2025
Kein Anspruch auf das beantragte Drittel der höchsten Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100658/2025vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gisela Praschl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.1. Verfahren vor dem Finanzamt
Am 27.02.2025 reichte der Beschwerdeführer, im folgenden "der Bf.", ein ungarischer Staatsbürger, elektronisch die Erklärung über die Arbeitnehmerveranlagung 2024 ein. Darin beantragte er Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.060,0.
Im Einkommensteuerbescheid 2024 vom 28.05.2025 wurden die Kosten für Familienheimfahrten mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 hat der Bf. mit Anbringen vom 05.07.2024 Beschwerde. Er führte darin aus:
"Sie haben bei der Berechnung der Steuer meine beantragten Familienheimfahrtkosten mit der Begründung außer Acht gelassen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, somit diese nicht berücksichtigt werden.
Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften können Familienheimfahrtkosten auf Dauer abgesetzt werden, falls gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen eintreten.
Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 kann einen Familienwohnsitz haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat. Ich habe wegen mehreren Gründen nach Ungarn gefahren. Diese wirtschaftlichen Überlegungen stellen einen gewichtigen Grund für eine auf Dauer angelegte Familienheimfahrten - wie auch vom Finanzamt in seiner Stellungnahme beantragt - anzuerkennen.
Mein Familienwohnsitz liegt in ***1*** und die KM-Entfernung war unterschiedlich. Die Meldekartenkopie lege ich Ihnen bei. Ich fahre immer mit PKW und es besteht keine Fahrgemeinschaft. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist unmöglich. Ich habe an meinem Arbeitsplatz eine Schlafstelle gehabt. Leider habe ich keine Tankbelege aufgehoben.
Aus diesem Grund bitte ich Sie eine Pendlerpauschale an mindestens acht Tage aber nicht mehr als 10 Tage zu berücksichtigen. Als Bestätigung sende ich Ihnen die Pendlerpauschale Formulare mit Routenpläne."
Der Beschwerde lagen bei:
das Formular "Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab 01.01.2014" zwei Mal bei, ein Mal unter Angabe von 400 Km, ein Mal unter Angabe von 420 Km
zwei Auszüge eines Routenplaners von Google map, die ein Mal 400 Kilometer und ein Mal 420 Kilometer auswiesen
sowie Ausweise, die bis auf die E-Card alle auf Ungarisch verfasst sind.
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 11.06.2025 wurde die Beschwerde vom 11.06.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28.05.2025 als unbegründet mit nachfolgender Begründung abgewiesen:
"Wochenpendler, welche die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen, können für den Kalendermonat die tatsächlichen Kosten der Fahrten zum Familienwohnsitz berücksichtigen. Bei Zurücklegen der entsprechenden Wegstrecke kann ein aliquotes Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden.
Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Da kein eigener Hausstand nachgewiesen wurde, besteht in Ungarn kein Familienwohnsitz im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 vor. Es können daher weder Familienheimfahrten noch ein aliquotes Pendlerpauschale berücksichtigt werden."
Dagegen brachte der Bf. am 01.07.2025 einen Vorlageantrag ein und führte aus: "Laut Steuerbuch sollten die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht gegeben sein, kann von Wochenpendlerlnnen, die an mindestens 4 Tagen im Monat pendeln, ein aliquotes Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden. Da ich wöchentlich nach Ungarn an meinen Hauptwohnsitz fahre, soll mir ein Drittel der vollen Pendlerpauschale, d.h. 1224,- EUR zustehen. Bitte um Berücksichtigung und Neuberechnung." Als Anhang wurden wiederum die beiden oben genannten Unterlagen ohne die Ausweise vorgelegt.
Mit Vorlagebericht vom 02.07.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vorgelegt.
I.2. Verfahren vor dem BFG
Das Bundesfinanzgericht hat zur Klärung seiner Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen Vorhalt an den Bf. gerichtet. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt reichte folgende Information im Beschwerdefall nach:
"Im Zuge der Bearbeitung der Arbeitnehmerveranlagung 2025 von Herrn ***3*** wurde bekannt, dass Herr ***2*** seit **.04.2025 verheiratet ist und dass am **.06.2025 das erste gemeinsame Kind zur Welt gekommen ist. Herr und Frau ***2*** leben gemäß zentralem Melderegister seit zumindest seit 31.05.2024 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., Jahrgang 1992, ist ungarischer Staatsbürger und war im Jahr 2024 unverheiratet. Er arbeitete in Österreich laut seiner Beschreibung in der Arbeitnehmerveranlagung 2024 als Schweißer.
Der Bf. hat bereits im Jahr 2023 in Österreich gearbeitet. Im Jahr 2024 bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettelmeldungen von folgenden Stellen:
vom 01.01.2024 bis 18.09.2024 ***4***: einem Personaldienstleister mit Sitz in ***5***
von 19.09.2024 bis 14.10.2024: kein Bezug
von 15.10.2024 bis 17.11.2024: Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice Österreich
von 18.11.11.2024 bis 31.12.2024 ***6*** GmbH mit Sitz in ***7***: metalltechnische Produktion.
Im Jahr 2024 liegen erst ab 06.05.2024 Meldungen für den Bf. im Melderegister vor. Laut Melderegister war der Bf. mit Nebenwohnsitz in folgenden Zeiträumen gemeldet:
von 06.05.2024 bis 31.05.2024: in ***8***
von 31.05.2024 bis 02.09.2024: in ***9***
von 02.09.2024 bis laufend: in ***10***
Seinen Hauptwohnsitz hat der Bf. in Ungarn in ***11***, gemeldet.
Der Bf. ist seit **.04.2025 mit ***12*** ***2***, vormals ***12*** ***13***, verheiratet. Das gemeinsame Kind ist am **.06.2025 auf die Welt gekommen.
Die jetzige Ehefrau des Bf. hatte von 05.02.2021 bis 02.09.2024 ihren Nebenwohnsitz in ***9*** und von 02.09.2024 in ***10*** gemeldet.
Mit 07.11.2025 meldete der Bf. und seine Ehefrau ***10*** als Hauptwohnsitz an.
In seiner Beschwerde und im Vorlageantrag schränkte der Bf. sein Beschwerdebegehren darauf ein, dass ihm ein Drittel der höchsten Pendlerpauschale, das sind EUR 1.224,00, zustehe.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und der Einschau in das Zentrale Melderegister sowie die Finanzanwendungen sowohl für den Bf. wie auch seine Ehefrau.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtslage
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Familienheimfahrten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (Z 1). Ebenso wenig Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2).
Unter bestimmten Voraussetzungen können Aufwendungen oder Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben. (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037).
Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung gerechtfertigt sein. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden. Die Verwaltungspraxis geht bei unverheirateten Arbeitnehmern von einem Zeitraum von sechs Monaten aus. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Pendlerpauschale
Personen haben gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 Anspruch auf ein großes Pendlerpauschale, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist. Diesfalls beträgt bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 60 km das Pendlerpauschale im Jahr 2024 jährlich € 3.672,00.
Nach lit e (zweiter Teilstrich) dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel, wenn die Personen an mindestens vier Tagen im Kalendermonat, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurücklegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl II 2013/276 idF BGBl II 2019/324, liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lt. e EStG 1988) dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zum Beispiel Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
Gemäß § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Personen(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er einen Anspruch ableiten will.
Der Bf. hat trotz Aufforderung und der Stellung konkreter Fragen keine Angaben zu seiner Wohn- , Lebens- und Arbeitssituation gemacht, sodass nicht beurteilt werden kann, ob von Jänner bis Mai 2024 Gründe für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen oder die Voraussetzungen das Pendlerpauschale erfüllt sind. Mangels Glaubhaftmachung steht ihm daher für diesen Zeitraum das beantragte Drittel des höchsten Pendlerpauschales nicht zu.
Zumindest ab Juni 2024 nimmt es das BFG aufgrund des festgestellten Sachverhalts als erwiesen an, dass der Bf. gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau in einer Lebensgemeinschaft in Oberösterreich, zunächst in ***7***, dann in ***10***, jeweils in der Nähe seiner Arbeitsorte gewohnt hat. Mit der Wohnsitznahme in eine übliche Entfernung zu den Orten seiner österreichischen Erwerbstätigkeit und aufgrund seiner Lebensgemeinschaft in Österreich spielt der ungarische Wohnsitz keine Rolle. Es liegen daher weder die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung noch jene der Pendlerverordnung vor, die die Zuerkennung eines Drittels der höchsten Pendlerpauschale rechtfertigen würden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall geht es um eine Tat- und Wertungsfrage im Einzelfall. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Linz, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100658/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100658.2025
- Stammnummer
- 152329
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF