…diese Bilanzen von den Bankprüfern mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Willkürliche Ermittlung des Auflösungsbetrages: Die pauschale Auflösung der am 31.12.2015 seit 30 Jahren unbewegten Sparguthaben erscheint willkürlich und entspricht nicht den von der abgabenbehördlichen Außenprüfung selbst genannten Grundsätzen. Aufgrund dieser Argumente ersuchen wir…
…Jahren nicht mehr bewegt wurden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr eingelöst werden und daher grundsätzlich eine gewinnerhöhende Auflösung geboten sei. Das Finanzamt habe aus den vorgelegten Listen entnehmen können, dass Sparguthaben, die länger als 30 Jahre unbewegt waren, tatsächlich nicht mehr eingelöst werden…
…Verwaltungsakten und ist unstrittig. Rechtliche Würdigung: Im Streitfall ist zu entscheiden, ob die vom Finanzamt vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Spareinlagen in Höhe von € 56.509,21 zu Recht erfolgt ist. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dürfen im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist…
…Verwaltungsakten und ist unstrittig. Rechtliche Würdigung: Im Streitfall ist zu entscheiden, ob die vom Finanzamt vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Spareinlagen in Höhe von € 62.486,71 zu Recht erfolgt ist. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dürfen im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist…
…(…) Das BFG hat erwogen Im Beschwerdefall besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung von über 30 Jahre unbewegten Sparhuthaben bzw. von zusammengefasst verbuchten Guthaben von unter 10 Euro im Jahr 2013 zu Recht erfolgt ist oder nicht. Einzelbewertung oder Gruppenbewertung : Grundsätzlich…
…unstrittig. Rechtliche Würdigung: Im Streitfall ist zu entscheiden, ob die vom Finanzamt vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Spareinlagen in Höhe von € 59.267,92 zu Recht erfolgt ist. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dürfen im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche…
…wie sie das Finanzamt annehme. Auch stünden die Grundsätze des Nachholverbotes und der periodengerechten Gewinnermittlung der Vorgangsweise des Finanzamtes entgegen. Die pauschale Auflösung der unbewegten Sparguthaben erscheine daher willkürlich. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen stellte die Bf. einen Vorlageantrag. …
…wie sie das Finanzamt annehme. Auch stünden die Grundsätze des Nachholverbotes und der periodengerechten Gewinnermittlung der Vorgangsweise des Finanzamtes entgegen. Die pauschale Auflösung der unbewegten Sparguthaben erscheine daher willkürlich. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen stellte die Bf. einen Vorlageantrag. …
…30 Jahre unbewegten Sparguthaben hingegen entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die gewinnerhöhende Auflösung dieser Verbindlichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Z 21 EStG 1988 nicht in Betracht kommt, sondern hier die Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgelegen sind und daher betreffend dieser Sparguthaben das oa…
…gewinnerhöhend aufgelöst, welche genau 30 Jahre nicht mehr bewegt wurden. Mit dem hier angefochtenen Berichtigungsbescheid, der sich auf § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 stützt, nahm das Finanzamt eine Bilanzberichtigung der jeweiligen Wurzeljahre des durch die fehlende Auflösung der unbewegten Sparguthaben…
…§ 293 ff BAO die Ansicht vertreten, dass auch für die im Jahr 2012 vorzunehmende gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten aus erst im Jahr 2012 30 Jahre unbewegten Sparguthaben mittels § 293 BAO erfolgen kann. Dieser Ansicht widersprach der VwGH und führte dazu aus, dass der Ansatz von…
…hat, kann mangels substantiierten Vorbringens nicht erkannt werden, ob sie sich damit auf die (hier nicht materiellrechtlich zu beurteilenden, siehe oben a)) Streitjahre 2017 und 2019 mit ihrer gewinnerhöhenden Auflösung von unbewegten Sparguthaben, oder auf das Jahr 2014 mit dem Zuschlag gemäß § 4 Abs. 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom 27.4.2017 der T UR, vertreten durch die HA LA reg.Gen.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 11.4.2017 betreffend Körperschaftsteuer…
"Im Rahmen der Veranlagung 2018 wurden Verluste in Zusammenhang mit der Auflösung eines Edelmetallkontos (Silber, Gold, Platin, Palladium) geltend gemacht und der Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften begehrt. Die Verluste wurden als Verluste aus nicht verbrieften Derivaten eingeordnet und gleichzeitig die Europarechtswidrigkeit der Bestimmung des § 27a…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
"§ 5 (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 1/23 vom 15. Juni 2010, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Alexander Schalwich, Lacknerweg 5, 5400 Hallein, über die Beschwerde vom 26. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nun Finanzamt Österreich) vom 21…
Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2012 einen Betrag iHv 80.000,- Euro; im Jahr 2013 16.000,- Euro; im Jahr 2014 4.400,- Euro sowie im Jahr 2015 iHv 4.600,- Euro zu Recht als Zinszahlungen qualifiziert und als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus…