…zur Verfügung gestanden sei. Mangels Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt sowie inländischen Einkünften sei die Bf in den Monaten Jänner bis Mai 2016 in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen. Trete ein beschränkt/nicht Steuerpflichtiger während des Kalenderjahres in die unbeschränkte Steuerpflicht ein (und umgekehrt), seien zwei Steuerabschnitte gegeben…
…der Ansässigkeitsbescheinigung für das Jahr 2018 reagiert hat. Rechtlich ergibt sich daraus Gem § 1 Abs 1 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gem …
…Abgabenbehörde in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass Personen lediglich dann einen Beihilfenanspruch hätten, wenn diese im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innehaben würden. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.7.2015 bringt die Bf. sinngemäß vor, dass die Rückforderung unzutreffend sei…
…in einem Dienstverhältnis zur ***GmbH*** mit Sitz in Österreich. Unstrittig verfügte die Bf. im Kalenderjahr 2022 über weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich; als Ansässigkeitsstaat ist Deutschland festzuhalten. Obgleich das gesamte Jahreseinkommen zunächst in Österreich dem Lohnsteuerabzug unterzogen wurde, erbrachte die Bf…
…ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen: Gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte. Gemäß § 98 Abs…
…Kinder (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen). 3. Rechtslage: Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Dies jedoch nur dann, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet…
…Begründung ab: "Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 26 der Bundesabgabenordnung hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen…
…idF BGBl. I Nr. 52/2009 werden Telekommunikationsdienste im Drittland ausgeführt, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist und er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Nach § 3a Abs. 16 UStG 1994 in der kann der Bundesminister für Finanzen, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder…
…der Türkei geboren. Er und meine Frau sind im Jänner 2023 zu mir nach Österreich gezogen, seither haben wir alle drei gewöhnlichen Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Die Familienbeihilfe wurde mir bereits ab dem Monat der Geburt zuerkannt. Ich akzeptiere, dass im Zeitraum…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen…
…ab: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind…
…Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF (FLAG) - haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für in dieser Bestimmung festgelegte Voraussetzungen (volljährig, Abs. 2 lit b bis l) erfüllende Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Für den Eigenanspruch von…
…Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren…
…Tatsachen: § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Tatsache ist…
…den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z. B VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323, VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103, VwGH 20.6.2000, 98/15/0016, sowie VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Aufenthaltsdauer von…
…EG] 883/2004). Unter "Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen (Art 1 lit h VO[EWG] 1408/71 und Art 1 lit j VO[EG] 883/2004). Nach den innerstaatlichen Vorschriften besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig…
… 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) […], b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule…
… 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten…
…Drittstaat. § 26 Abs. 2 BAO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen niederlässt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Judikatur des VwGH ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs…