…da dadurch der Vorsteuerabzug von den Lieferungen und Leistungen der Vorstufe untersagt wird. Die Übergangsbestimmung verhindert bei jenen Landwirten, die durch die geänderte Rechtsauslegung bei Umsätzen aus der Pensionshaltung von Pferden aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Regelbesteuerung ab 01. 01. 2014 gezwungen werden…
…da dadurch der Vorsteuerabzug von den Lieferungen und Leistungen der Vorstufe untersagt wird. Die Übergangsbestimmung verhindert bei jenen Landwirten, die durch die geänderte Rechtsauslegung bei Umsätzen aus der Pensionshaltung von Pferden aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Regelbesteuerung ab 01. 01. 2014 gezwungen werden…
…0050). Daraus folgt, dass die Bf. mit dem Hinweis auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und damit auf eine geänderte Rechtsauslegung keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund war infolge fehlender neu hervorgekommener Sachverhaltselemente spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision…
…sei. Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne. Die geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO dar…
…01.2014 wurde vom Finanzamt der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass eine geänderte Rechtsauslegung oder auch eine erstmalige Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 303 BAO darstelle. Die Abweisung des Antrages auf Auszahlung von Beschwerdezinsen wurde damit…
…vorliegen würden. Unstrittig sei, dass die Selbstberechnung der NoVA durch den Bf. vom 19. März 2012 im Hinblick auf die mittlerweile geänderte Rechtsauslegung sich als nicht richtig erweise. Festzuhalten sei auch, dass eine Selbstberechnung der Abgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO gegeben sei.…
…habe der VwGH seine Rechtsprechung in dieser Frage wesentlich verschärft. Die Festsetzung der Abgaben würde sich auf eine geänderte Rechtsauslegung durch den VwGH gründen, weshalb um Nachsicht ersucht werde. Der VwGH setzt sich in dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannten Erkenntnis im Zusammenhang mit der…
…Tatsache nichts ändern, dass das Bundesministerium für Finanzen seine auf Grund des EuGH-Urteils vom 7.4.2011, C-402/09, für den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst mit Erlass vom 29.5.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013, veröffentlicht hat, weil die Jahresfrist…
…ändern, dass das Bundesministerium für Finanzen seine auf Grund des EuGH-Urteils vom 7.4.2011, C-402/09, für den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Erlass vom 29.5.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013, veröffentlicht hat, weil…
…die Tatsache, dass das Bundesministerium für Finanzen seine auf Grund des EuGH-Urteils vom 7.4.2011, C-402/09, für den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst am 29.5.2013 veröffentlicht hat, da die Fristen des § 201 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus…
…die Tatsache, dass das Bundesministerium für Finanzen seine auf Grund des EuGH-Urteils vom 7.4.2011, C-402/09, für den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst am 29.5.2013 veröffentlicht hat, da die Fristen des § 201 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Dass die…
…den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst am 29.5.2013 veröffentlicht hat, da die Fristen des § 201 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass neue Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden, ist auszuführen, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine…
…B 203, 204/97, wonach ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener Rechtsirrtum die Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht erfüllt). Insbesondere stellen geänderte Rechtsauslegungen durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO dar, die…
…nicht (mehr) zulässig, wenn über diese Sache bereits entschieden wurde. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich die dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachlage und/oder die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227; VwGH 8…
…BGBl. II 2005/435 insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden. In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten…
…die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts bedeutsame Maßnahmen gesetzt. Eine geänderte Rechtsprechung liege ihrer Ansicht nach vor, weil der VwGH erstmals die Vermietung an einen Mitgesellschafter in einer vergleichbaren Konstellation nicht anerkannt hat. Eine solche, den Anspruch auf Nachsicht gemäß § 236 BAO auslösende abweichende Rechtsauslegung liege vor…
…ausgeführt, Änderungen der Rechtsauslegung, wie etwa durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, stellten keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Wiederaufnahmegrund dar. Wenn sich auch die Ausstellung von zwei Lohnzetteln als rechtswidrig erwiesen habe, komme, da sich dies aufgrund einer geänderten Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof ergeben habe, keine…
…b) der Nachsichts-VO liege eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in…
…b) der Nachsichts-VO liege eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in…
…b) der Nachsichts-VO liege eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in…