…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…beträgt ca. 35 Kilometer. Die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels weniger als eine Stunde. Beweismittel: Verkehrsauskunft OÖVV Stellungnahme: Die Beschwerde ist abzuweisen, da die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort weniger als eine Stunde beträgt und somit zumutbar ist (§…
…RV/0858-W05 vom 21.02.2006). Dazu verweist die Bf auf Postbusverbindungen deren Fahrtzeit eine Stunde übersteigen (Bandbreite der Fahrzeiten: 1h 3 Minuten bis 1h 27 Minuten). Sollte entgegen der Auffassung der Bf "als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel" von der Behörde, die der Wohnung bzw…
…Fahrtstrecke zwischen den beiden Orten (Wohnadresse - Ausbildungsadresse) beträgt mit dem Pkw 16,8 km. Unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (OÖVV) beträgt die Fahrzeit vom Wohnort Gemeinde M (Ortsmitte) bis zum Ausbildungsort Gemeinde F 12 Minuten für die Hinfahrt bzw. 10 Minuten für die Rückfahrt…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…grundsätzliche Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzustellen. Für eine Fahrtstrecke von mehr als 60 Kilometer sieht der Gesetzgeber eine Fahrtzeit in eine Richtung von bis zu 2,5 Stunden als zumutbar an. Dabei ist die günstigste Kombination von Individual- und öffentlichen Verkehrsmittel zu wählen. …
…80km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Berücksichtigung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. August 2008…
…werden. Für diese Tätigkeiten erhält er jedes Mal einen Dienstauftrag und bekommt einen nicht steuerbaren Fahrtkostenersatz (§ 26 Z 4 EStG) im Ausmaß des Preises eines Fahrscheines für ein öffentliches Verkehrsmittel. Im Streitjahr hat der Bf folgende Fahrten nach Ort2 bestritten: Jänner 2, Februar 1, März…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…wenn an jedem Tag eine Verkehrsverbindung mit einer Fahrtdauer von je höchstens einer Stunde zum Studienort besteht. Beim dazu zu betrachtenden "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" muss es sich demnach um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt…
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies…
…Studienort innerhalb einer Grenze von 80 km dann nicht zumutbar sei, wenn unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit mehr als je eine Stunde betrage. Gemäß dem Routenplaner „Google Maps“ setze sich die Fahrt wie folgt zusammen: Von der Wohnung in Ort2, A-Straße…
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …