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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100523/2025

Aufwendungen für Katastrophenschäden nach § 34 Abs 6 EStG 1988 für einen Zweitwohnsitz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100523/2025vom 12.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 13. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Steuernummer ***Bf StNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gleichtlautend wie die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 vom 04.07.2024 unter der Kennziffer 475 außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) in der Höhe von 19.150,38 Euro geltend. Es handelte sich dabei um Aufwendungen unter dem Titel "Beseitigung von Katastrophenschäden" am Zweitwohnsitz des Bf in Deutschland. Zudem beantragte er die Berücksichtigung des Pauschales für die auswärtige Berufsausbildung seiner beiden Kinder ***T2*** (für 12 Monate) und ***T1*** (für 6 Monate) als außergewöhnliche Belastung. Mit Vorhalt vom 16.10.2024 forderte die belangte Behörde den Bf mitunter auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, im Rahmen welcher Katastrophe die Schäden entstanden seien sowie über die Eigentümereigenschaft hinsichtlich des Zweitwohnsitzes. Zudem forderte sie ihn zur Übermittlung von Rechnungskopien zu den entstandenen Aufwendungen sowie Nachweise über den Erhalt von Kostenersätzen auf. Mit Antwortschreiben vom 25.10.2024 übermittelte der Bf eine von ihm erstellte Aufstellung über die vorgenommenen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Katastrophenschaden. Daraus war ersichtlich, dass im Jahr 2023 Aufwendungen in der Höhe von 95.751,91 Euro angefallen waren und der Bf hierfür eine Förderung von 76.601,53 Euro erhalten hatte. Die Differenz von 19.150,38 Euro entsprach sodann jenem Betrag, der vom Bf in der Kz 475 geltend gemacht wurde. Der Bf übermittelte der Behörde auch eine Bescheinigung über die Betroffenheit einer Flutkatastrophe der Stadt ***Ort 3***, sowie einen Grundbuchauszug des Amtsgerichtes ***Ort 3***. Dem Schreiben angeschlossen war zudem ein Bescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie ein der Bezirksregierung Köln vorzulegender Verwendungsnachweis. Eine Übermittlung von Belegen erfolgte nicht. Die belangte Behörde berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 11.11.2024 das Pauschale für auswärtige Berufsausbildung für die Tochter ***T2***. Jenes für die Tochter ***T1*** sowie die Aufwendungen betreffend Katastrophenschäden berücksichtigte die belangte Behörde nicht. Als Begründung führte sie hinsichtlich der Katastrophenschäden aus, dass nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter als zwangsläufig erwachsen gelte. Dies treffe für Zweit- bzw. Nebenwohnsitze nicht zu. Die Nichtberücksichtigung der Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter ***T1*** begründete die belangte Behörde damit, dass bei jenen Ausbildungsstätten, welche nicht weiter als 80 km vom Wohnort entfernt lägen, eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar sei. Mit Beschwerde vom 13.11.2024 beantragte der Bf die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden mit der Begründung, dass es sich bei dem Haus in Deutschland um ein existenznotwendiges Wirtschaftsgut handle, da er deutscher Staatsbürger sei und wirtschaftliche Beziehungen in Deutschland unterhalte. So sei es für die Aufrechterhaltung eines deutschen Bankkontos notwendig, einen deutschen Wohnsitz zu haben. Weiters könnten Umstände eintreten, dass er als nichtösterreichischer Staatsbürger Österreich verlassen und nach Deutschland zurückkehren müsse. Dafür benötige er einen deutschen Wohnsitz. Zudem beantragte er weiterhin die Berücksichtigung des Pauschales für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter ***T1***, da es sich um eine Abendschule handle und nach Unterrichtsende kein öffentliches Verkehrsmittel mehr vom Ausbildungsort zum Wohnort verfügbar sei. Mit Vorhalt vom 17.01.2025 forderte die belangte Behörde den Bf nochmalig auf, die Kosten der beantragten Katastrophenschäden durch die Vorlage von Rechnungen zu belegen. Mit Antwortschreiben vom 24.01.2025 übermittelte der Bf Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 95.751,91 Euro. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 wies die belangte Behörde beide Begehren des Bf ab. Es erfolgte jedoch eine Anpassung des Familienbonus Plus und wurde der Bescheid vom 11.11.2024 dahingehend abgeändert. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die beantragten Kosten zum Zweck der Sanierung des Zweitwohnsitzes angefallen seien. Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung von Gebäuden oder der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern seien aber nur abzugsfähig, wenn es sich um Gegenstände handle, die für die übliche Lebensführung notwendig seien. Ein Zweitwohnsitz sei kein solches notwendiges Gut. Dabei verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des BFG vom 08.04.2022, RV/7106340/2019 sowie vom 19.12.2014, RV/7101722/2013. Die beantragten Kosten seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hinsichtlich des nicht gewährten Pauschales der auswärtigen Berufsausbildung verwies die belangte Behörde als Begründung auf das in der Zwischenzeit mit 24.01.2025 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts RV/7101714/2024 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2022 des Bf, in welchem der Antrag auf Geltendmachung ebendieser Kosten für das Jahr 2022 abgewiesen wurde. Mit Vorlageantrag vom 09.02.2025 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin führte der Bf aus, dass es zwar korrekt sei, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, er als nichtösterreichischer Staatsbürger aber kein verfassungsmäßig verbrieftes Aufenthaltsrecht in Österreich habe und er deshalb in jenem Land, dessen Staatsbürger er sei, einen Wohnsitz unterhalte. Dieser Wohnsitz sei "existenziell notwendig", für den Fall, dass er nach Deutschland zurückkehren müsse. Dieser Fall könne rechtlich gesehen jederzeit eintreffen, da er unmittelbar das Staatsbürgerschaftsrecht betreffe. Der österreichische und der nichtösterreichische Wohnsitz seien daher gleich zu behandeln und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu gewähren. Hinsichlich der Geltendmachung des Pauschales der auswärtigen Berufsausbildung erfolgten keine Ausführungen des Bf mehr. Mit Vorlagebericht vom 14.02.2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht. Zu den vom Bf vorgebrachten Argumenten führte sie aus, dass der Bf Unionsbürger sei und somit grundsätzlich das Recht auf Daueraufenthalt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist deutscher Staatsbürger. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit 11.08.2014 in Österreich. Seit Juni 2013 ist der Bf durchgehend bei der ***AG*** angestellt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Österreich. Zudem ist der Bf (Hälfte-)Eigentümer einer Liegenschaft in ***Ort 3***, Deutschland. Dieser Zweitwohnsitz liegt in einem Gebiet, welches von einer Unwetterkatastrophe am 14./15.07.2021 betroffen war. Aufgrund dieser Flutkatastrophe entstanden dem Bf im Jahr 2023 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 95.751,91 Euro. Hiervon wurden 80% der Kosten durch Leistungen aufgrund Nr. 4 der deutschen Förderrichtlinien "Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen" übernommen. Die verbleibenden 20% in der Höhe von 19.150,38 Euro machte der Bf im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 als außergewöhnliche Belastung geltend. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelte es sich um Malerarbeiten, Fenster- und Bodensanierungen sowie diverse Trocknungs- und Elektroarbeiten. Die Tochter des Bf, ***T1***, hatte im gegenständlichen Beschwerdejahr unverändert zu den Vorjahren ihren Hauptwohnsitz an der Wohnsitzadresse des Bf in ***Ort 1** und besuchte eine Abendschule in ***Ort 2***. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Bf in Österreich, der Staatsangehörigkeit sowie zu den nichtselbständigen Einkünften, sowie zu Wohnsitz und Ausbildungsort der Tochter ergeben sich aus Abfragen elektronischer Datenbanken und öffentlicher Register. Die Feststellungen zum Zweitwohnsitz des Bf ergeben sich aus einem Auszug aus dem Grundbuch des Amtsgerichtes ***Ort 3***. Die Feststellungen betreffend die Unwetterkatastrophe im Gebiet des Zweitwohnsitzes ergeben sich aus der "Bescheinigung über die Betroffenheit der Flutkatastrophe am 14./15.07.2021 für das Stadtgebiet ***Ort 3***" der Stadt ***Ort 3***. Die Feststellungen zur erhaltenen Förderung im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe ergeben sich aus dem "Bescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen" vom 16.02.2022 sowie aus den Angaben des Bf. Die Feststellungen zu Art und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Rechnungskopien über die getätigten Sanierungsarbeiten sowie dem vorgelegten Verwendungsnachweis. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen darf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Zum Streitpunkt betreffend Anerkennung des Pauschales für auswärtige Berufsausbildung der Tochter ***T1*** führt das Bundesfinanzgericht aus: Diesbezüglich verweist das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen im (denselben Beschwerdeführer betreffenden) Erkenntnis des BFG vom 24.01.2025, RV/7101714/2024 für das Jahr 2022. In diesem wird festgehalten, dass die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Herfahrens dann gegeben ist, wenn an jedem Tag eine Verkehrsverbindung mit einer Fahrtdauer von je höchstens einer Stunde zum Studienort besteht. Beim dazu zu betrachtenden "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" muss es sich demnach um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt. Dies gilt ungeachtet davon, ob der Auszubildende dieses auch tatsächlich benutzen kann. Der Umstand, dass der Studierende im Einzelfall nicht in der Lage ist, andere als in die Nachtstunden hineinreichende Lehrveranstaltungen zu besuchen, stellt einen Ausnahmefall dar, auf den die Verordnung auch unter Bedachtnahme auf Art 7 Abs 1 B-VG nicht Bedacht nehmen braucht. (VwGH 08.07.2009, 2007/15/0306). Im Jahr 2022 wurde das Begehren des Bf auf Zuerkennung des Pauschales für auswärtige Berufsausbildung somit abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich in gegenständlichem Beschwerdeverfahren der in oben angeführtem Verfahren ausgeführten Rechtsmeinung an, wenngleich dem vorangegangenen Erkenntnis keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt (VwGH vom 12.03.2024, Ro 2023/12/0010). Dies begründet das Bundesfinanzgericht damit, dass ihm keine Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage bekannt sind, die eine andere rechtliche Würdigung nach sich ziehen würden. Zudem werden auch seitens des Bf in seinem Vorlageantrag vom 09.02.2025 keine diesbezüglichen Vorbringen mehr gemacht. Auch ergeben sich für das Bundesfinanzgericht keine anderen Gründe für eine abweichende rechtliche Würdigung, insbesondere aufgrund der dazu bereits bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 08.07.2009, 2007/15/0306). Das Bundesfinanzgericht schließt sich hinsichtlich des Begehrens der Berücksichtigung des Pauschales für eine auswärtige Berufsausbildung der Tochter ***T1*** daher der Rechtsansicht der belangten Behörde an und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Verbleibender strittiger Punkt ist somit in gegenständlichem Verfahren die Frage der Berücksichtigung der Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung. Die maßgebliche Bestimmung in streitgegenständlichem Verfahren ist § 34 EStG 1988, wonach jeder unbeschränkt Steuerpflichtige die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen beantragen kann. Nach Abs 1 leg cit müssen für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Belastungen müssen außergewöhnlich sein (Abs 2), zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Eine Belastung ist nach Abs 2 außergewöhnlich, soweit sie höher ist, als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst sie nach Abs 3 dem Steuerpflichtigen, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach Abs 4 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Nach § 34 Abs 6 EStG 1988 können aber Aufwendungen für Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes im Ausmaß der Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Bei Aufwendung zur Beseitigung von Katastrophenschäden entfällt somit zwar die Prüfung, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist, nicht aber die Prüfung der Zwangsläufigkeit nach Abs 3. Auch die Wiederbeschaffung nach Katastrophenschäden muss zwangsläufig sein (vgl. auch VwGH 12.09.1989, 88/14/0164 sowie VwGH 05.06.2003, 99/15/0111). Zwangsläufigkeit liegt dann vor, wenn sich der Bf diesen Aufwendungen nicht entziehen kann, weil ohne die Ersatzbeschaffung des betreffenden Wirtschaftsgutes die Lebensführung nicht zugemutet werden kann oder die Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung lebensnotwendig ist. Nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter gilt als zwangsläufig erwachsen. Güter des gehobenen Lebensstandards, wozu auch zweifelsfrei ein Zweitwohnsitz zählt, kommen daher nicht als Abzugsposten in Betracht. Denn besteht keine (Lebens-)Notwendigkeit zur Führung eines Zweitwohnsitzes, womit auch Aufwendungen zur Reparatur und Sanierung des Zweitwohnsitzes nicht abzugsfähig sind. Zu dem vom Bf vorgebrachten Argument der Notwendigkeit eines Zweitwohnsitzes aufgrund des Staatsangehörigenrechtes ist auszuführen, dass der Bf als deutscher Staatsbürger ein "EU-Bürger" ist. Als solcher ist der Bf aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie und gem. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge: NAG) zum Aufenthalt in Österreich von mehr als drei Monaten mitunter dann berechtigt, wenn er in Österreich Arbeitnehmer ist. Nach fünf Jahren erwirbt der Bf gem. § 53a NAG nach rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Da der Bf seit Juni 2013 in Österreich durchgehend Arbeitnehmer war und seit 2014 auch seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich gemeldet hatte, sind die oben genannten Voraussetzungen für ein Recht auf Daueraufenthalt im streitgegenständlichen Jahr bereits erfüllt. Dies bedeutet, dass der Bf unbefristet in Österreich leben kann und keine Voraussetzungen mehr zu erfüllen hat. Eine vom Bf vorgebrachte Möglichkeit der zwingenden Rückkehr nach Deutschland aufgrund des Staatsbürgerschaftsrecht ist daher nicht gegeben, womit sein Argument der Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes ins Leere geht. Im Übrigen ist auch das vom Bf vorgebrachte Innehaben eines Bankkontos in Deutschland nicht existenznotwendig, womit auch dieses Argument des Bf nicht die Zwangsläufigkeit belegen kann. Durch das Nichterfüllen der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit liegen daher keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 Abs 6 EStG 1988 vor und ist das Begehren des Bf zur Geltendmachung der Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung abzuweisen. Da die Anpassung des Familienbonus Plus im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung jedoch unstrittig ist und zu Recht erfolgt ist, ist der Bescheid gleichlautend wie die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In gegenständlichem Fall war eine Revision nicht zuzulassen, da es zu den streitgegenständlich zu beurteilenden Rechtsfragen, insbesondere zur Frage des Vorliegens von Zwangsläufigkeit im Falle von Katastrophenschäden, bereits eine einheitliche Rechtsprechung gibt. Graz, am 12. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100523/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100523.2025
Stammnummer
152520
Gültig
12.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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