…Ausbildungsjahr überschreiten. Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein günstiger Studienerfolg liegt gem § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach…
…1 Z 3 StudFG ein beihilfenschädlicher Studienwechsel ab dem Wintersemester 2012/13 (dh. ab Oktober 2012) vor. Ein (neuerlicher) Anspruch bestünde erst wieder ab der Erbringung eines günstigen Studienerfolges (dh. ab dem Nachweis von 16 ECTS-Punkten) im neuen Studium. Gegenstand der Beschwerde ist der…
…gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG in Zusammenhalt mit den hier zu beachtenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes 1992 nur dann erfüllt, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Dieser ist insbesondere nur dann gegeben, wenn ua. erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen nachgewiesen werden (…
…Nach § 17 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr…
…dies der Fall gewesen wäre, kann eine derartige Tätigkeit als "Studentenvertreter" nur eine Verlängerung der höchstzulässigen Studiendauer rechtfertigen. Eine Entbindung von der Verpflichtung zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolges ist auf Grund dieser Tätigkeit nicht vorgesehen (vgl. VwGH 28.04.1981, 81/07/0029)…
…Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt. Für die weiteren Studienjahre (nach Erbringung des Erfolgsnachweises für das erste Studienjahr) muss grundsätzlich weiterhin ein günstiger Studienerfolg vorliegen. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor…
…wird. Im gegenständlichen Fall hat die Tochter in den ersten beiden Studien keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen und erst nach dem 2. Wechsel in dem nunmehrigen Studium die erforderliche Anzahl der Stunden laut "Bestätigung des Studienerfolges" im Jänner 2019 nachgewiesen. Vom steuerliche Vertreter wird dazu ausgeführt…
…Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1) das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2) das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3) nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg…
… BFG 27.06.2024, RV/7101473/2024 uam). Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Nach § 17 Abs. 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des…
…dass kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" vorliegt, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium (sprich jenem aus Transkultureller Kommunikation Deutsch- Englisch) kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolgs aus dem neuen Studium…
…sollte, sei nicht nachvollziehbar. ***1*** habe durch gewissenhaftes Betreiben des ***6*** den von Gesetzes wegen geforderten günstigen Studienerfolg erbracht. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt ***1***, die Tochter der Beschwerdeführerin…
…Aus dem ersten Studienjahr liege kein günstiger Studienerfolg vor. Das Studium sei erst nach der Geburt der Tochter fortgesetzt worden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst wieder ab Erbringen eines günstigen Studienerfolges aus dem Studienjahr 2016/2017. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 stellte die…
…dass der Sohn der Bf. dort mindestens 40 Stunden pro Woche tätig gewesen wäre und deswegen ein günstiger Studienerfolgt und sohin ein Beihilfenanspruch für diesen Zeitraum vorliege. Dieser Beschwerde war ein "Mitgliedschaftsnachweis" für den Sohn bei dem ***Name Studierendenverein*** beigelegt, aus dem insbesondere das Folgende…
…der Familienbeihilfe. Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt, die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und Nachweise über Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§…
…lautet: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen…
…dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn aus der zuvor betriebenen Studienrichtung ein günstiger Studienerfolg im Sinne des FLAG nachgewiesen wird. Nach § 2 Abs. 1 lit b, 12. und 13. Satz, FLAG 1967 liegt ein solcher Studienerfolg - für das vorhergehende Studienjahr und unabhängig ua. von einem Wechsel…
… 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach…
… 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach…
…Wien. Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester bewirkt aber nach dem oben angeführten Gesetzestext grundsätzlich den Verlust der Familienbeihilfe, weil diesfalls bereits nach dem Gesetzeswortlaut kein günstiger Studienerfolg und damit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr vorliegt. Anders wäre gemäß § 17 Abs…
…Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg…