…kann somit kein mangelndes grobes Verschulden der beschwerdeführenden Partei dargetan werden, da den faktischen Geschäftsführer keine Pflicht zur Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht traf und damit seine Verhinderung in Bezug auf die Abgabenentrichtung nicht relevant ist. Zudem würde eine Behinderung der tatsächlichen Geschäftsführerin durch einen faktischen Geschäftsführer…
…die Abgabenzahlungspflicht schuldhaft verletzt habe. Die Abgabenschulden seien beim Verein uneinbringlich. 1.4. In der dagegen erhobenen Berufung vom 18.6.2011 wurde vorgebracht, dass die Bf. im Verein keine „reale Tätigkeit“ ausgeübt und auch keine Gelder vereinnahmt habe, sondern von Vereinsmitgliedern als "formelle Obfrau…
…BAO, 7. Aufl. (2021), § 210, Rz 9). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und nach der Rechtsprechung ein "Druckmittel" zur zeitgerechten Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sich grundsätzlich unbeachtlich. Beim…
…die dem Haftungsverfahren vorangegangenen Abgabenbescheide im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch unerledigt ist, steht der Haftungsinanspruchnahme des Vertreters nicht entgegen, weil gemäß § 224 BAO die Haftungsinanspruchnahme nicht die (formelle) Rechtskraft der an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheide betreffend die Abgabenansprüche voraussetzt (Ritz, BAO-Kommentar, § 224…
…zu dem in den §§ 80 ff BAO genannten Personenkreis gehört habe. Die Bf. habe die Abgabenzahlungspflicht verletzt, weil die haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht entrichtet worden seien. Eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sei von der Bf. nicht nachgewiesen worden. Die Pflichtverletzung der Bf…
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört, - für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht); - die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten; - andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten); - sich bei…
…des ***Bf1*** betreffe. Es lägen somit Insolvenzforderungen vor und die Aufforderung zur Zahlung binnen eines Monates ab Zustellung des Bescheides stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Mit den Pflichten eines Geschäftsführers im Sinne des § 9 BAO (Abgabenzahlungspflicht; Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten…
…unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, dass das Einverständnis, nur formell bzw. "auf dem Papier" als Geschäftsführer zu fungieren und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen…
…eigenes Arbeitsgebiet beschränken dürfe und sich um die Tätigkeit des anderen Geschäftsführers nicht mehr kümmern müsse. Die Tatsache, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, ändere an der Stellung als Organwalter und den damit verbundenen Pflichten nichts…
…27.2.2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. VwGH 24.2…
…alle abgabenrechtlichen Pflichten (sohin auch die Abgabenzahlungspflichten) der GmbH zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt. Weder das eine noch das andere habe der Bf. getan. Zu lit. c) Aus dem Einwand, das gegen Frau P-2 formell abgeführte Strafverfahren sei nach Prüfung und…
…zugestellt am 21. November 2014, das Verfahren aus formellen Gründen eingestellt und daher in der Sache selbst nicht entschieden, sodass nunmehr über diese Einwendungen letztlich das Unabhängige Bundesfinanzgericht und anschließend neuerlich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu entscheiden haben werden. Ungeachtet dessen werden auch Rechtsmittel gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache P-2 und P-3, beide A-1, beide vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Weyrgasse 8, 1030 Wien, als Rechtsnachfolgerinnen der Verlassenschaft nach P-1, über die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf***, ***Bf Adresse***, vertreten durch ***Vertreter***, über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 11.09.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache Dr. A. B., Adresse1, vertreten durch Dr. Heinrich Balas, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Operngasse 18/12A-16, 1040 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 27. März 2015 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache MV als Masseverwalter der Beschwerdeführerin A, (Bf.) über die Beschwerde vom 02.12.2014 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10.11.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26…
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxxx, ehem. Geschäftsführer, wohnhaft XXXA, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache A. C., Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.09.2015, StNr. betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Grunderwerbsteuer…