…maßgeblicher Grund für diese frühen Regelungen im Glücksspielbereich waren die mit der Abhaltung von Glücksspielen oftmals verbundenen unseriösen Praktiken von Spiel- und Wettveranstaltern, welche die Spielleidenschaft der Menschen zur Erzielung finanzieller Vorteile ausnutzten; diesem Umstand sollte mit den frühen gesetzlichen Regulierungen des Glücksspiels im 17…
…2013, weil ***Sohn1GF*** mit Unterzeichnung des Notariatsaktes vom 01.10.2013 über den erworbenen Geschäftsanteil verfügen konnte. Der wirtschaftliche Sinn des Verkaufes werthaltiger Anteile um einen Euro liegt in der Vorteilsgewährung des Begünstigten. Ihm ist ein finanzieller Vorteil iHv 616.459,79 € zugeflossen, was…
…Fristüberschreitung, der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils und des Grades des Verschuldens angemessen erscheine. Am 19.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte eine Festsetzung des Verspätungszuschlages mit 0%…
…Weiters habe zum Fälligkeitszeitpunkt ein Guthaben von mehr als 3.000 Euro am Steuerkonto bestanden, sodass durch die irrtümlich verspätete Abgabe auch kein finanzieller Vorteil entstanden sei. Es werde daher um Berücksichtigung dieser angeführten Umstände und um Aufhebung des Verspätungszuschlages ersucht. Das Finanzamt entschied mit…
…Mai 2014. Steuerschuldner sei die Beschwerdeführerin. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von gekennzeichnetem Gasöl und Gasöl ohne biogenen Anteil sei der Beschwerdeführerin ein finanzieller Vorteil entstanden. Die Beschwerdeführerin habe hierfür keine Steueranmeldung abgegeben und hierfür keine Mineralölsteuer entrichtet. Diese sei daher nachzuerheben gewesen. Dagegen richtete sich…
…die Bf. bisher eine vorbildliche Abgabenpflichtige gewesen sei und es sich um einen einmaligen Fehler des Bilanzbuchalters handle. Außerdem sei ein finanzieller Vorteil, aufgrund der derzeit niedrigen Zinssätze und der ausreichenden Liquidität nicht gegeben. Der Verspätungszuschlag in der Höhe von 5 % sei daher zu hoch…
…maßgeblicher Grund für diese frühen Regelungen im Glücksspielbereich waren die mit der Abhaltung von Glücksspielen oftmals verbundenen unseriösen Praktiken von Spiel- und Wettveranstaltern, welche die Spielleidenschaft der Menschen zur Erzielung finanzieller Vorteile ausnutzten; diesem Umstand sollte mit den frühen gesetzlichen Regulierungen des Glücksspiels im 17…
…wie folgt Stellung nehmen: 1. Von der Behörde wird unter anderem angeführt, dass sich die Höhe des erreichten finanziellen Vorteils durch die verspätete Einreichung der U 06/2014 und U 07/2014 auf € 99.385,59 beläuft. Gemäß § 135 BAO kann ein Verspätungszuschlag auferlegt…
…8. 2018 nicht vorgelegt. Bei der Ermessensübung nach § 135 BAO sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war…
…somit vor. Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen…
…in Österreich. Er beträgt somit 1% der Bemessungsgrundlage. Bei der Ermessensübung gem. § 20 BAO ist zudem zu berücksichtigen: - das Ausmaß der Fristüberschreitung, - die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl. UFS 21.10.2003, RV/0234-G/02, FJ 2004…
…somit unbestrittenermaßen gegeben. Bei der Ermessensausübung sind u.a. das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils und das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 28.11.1969, 189/69…
…Ermessensübung seien hierbei: "Das Ausmaß der Fristüberschreitung: Die Verspätung zwischen 1 Monat und 10 Monaten ist erheblich. Die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils: Die Summe der Zahllast der verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen beträgt € 22.897,65 und ist nicht gering. Das bisherige steuerliche Verhalten: Der…
…eines Verspätungszuschlages zu berücksichtigen: 1. Grad des Verschuldens. 2. Ausmaß der Fristüberschreitung. 3. Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteils. 4. Der Umstand, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig war. 5. Die Neigung des Abgabepflichtigen zur Missachtung abgabenrechtlicher…
…anderem die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen (AÖF 2006/128, Pkt 4.): Der Grad des Verschuldens des Abgabenpflichtigen. Das Ausmaß der Fristüberschreitung. Die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles. Der Umstand, ob der Abgabenpflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig gewesen…
…RV/2885-W/09). Ist keine Abgabennachforderung zu erwarten, so ist zu berücksichtigen, dass der Abgabepflichtige aus der Nichteinreichung der Abgabenerklärung keinerlei finanziellen Vorteil erzielt (vgl. UFS 18.11.2005, RV/0589-W/04). In einem solchen Fall überwiegt die Tatsache des Nichtvorliegens eines steuerlichen…
…unter anderem sowohl an der Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, als auch an dem aus der Nichteinreichung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Einreichung der Abgabenerklärungen lukrierten finanziellen Vorteil orientiere. Seien daher - wie im vorliegenden Fall keine Abgabennachforderungen zu erwarten -, so spreche dieser Umstand per se schon…
…halten. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Hierbei sind unter anderem folgende Umstände zu berücksichtigen: • Das Ausmaß der Fristüberschreitung. • Die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles. • Der Umstand…
…weiterer Bedachtnahme darauf, dass bei entsprechender Kennzeichnung im gegenständlichen Fall gar keine Parkometerabgabe angefallen wäre und der Bf. kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat kein finanzieller Nachteil entstanden ist, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden. Da sohin die Voraussetzungen des§ 45…
…da sich dadurch, "dass eine Liegenschaft durch eine private, statt öffentliche Straße erschlossen ist", kein finanzieller Vorteil ergäbe. Vielmehr verhalte es sich sogar umgekehrt, da der Miteigentümer für "Kosten von Unterhalt und Betriebe" aufkommen müsse. Die letztgenannte Ansicht erachtet das Bundesfinanzgericht als schlüssig. So kommt…