…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…2006/16/0014). In seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 19. Juli 2013 machte der Bf lediglich geltend, ihm würde ein unersetzbarer finanzieller Schaden drohen. Der Vorwurf in der Berufung, der angefochtene Bescheid des Zollamtes X weise keinerlei Begründung zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung…
…gelingen, die Umsatzsteuernachforderungen bei allen Leistungsempfängern nachzuverrechnen, wodurch ihr - anders als zum Beispiel bei der nachträglichen bloßen "Richtigstellung" von AfA durch die Abgabenbehörde - ein finanzieller Schaden entstehen würde. Was den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16.01.1995 betrifft, so bemängelt dieser weder, dass…
…Im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 bestand auf Grund der COVID-19-Krise ein behördliches Betretungsverbot für den Beherbergungsbetrieb des Bf. und ist dem Bf. dadurch ein finanzieller Schaden entstanden. Die Umsätze des Bf. aus Leistungserlösen betrugen in diesem Zeitraum Euro Null…
…weil ihm ein hoher finanzieller Schaden entstehen würde und nach dem Ableben seiner Gattin dadurch ein Härtefall entstehen würde (da er sämtliche Kosten seiner Gattin begleichen hätte müssen). Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.10.2022 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge 2017 bis 2020…
…die OP auf 1 Monat reduziert werden konnte. Die kürzere Wartezeit gegenüber öffentlichen Häusern erklärt sich durch den direkten Bezug der Spenderhornhaut aus Deutschland. Volkswirtschaftlich gesehen konnte durch den reduzierten Krankenstand auch finanzieller Schaden abgewendet werden. Ich bitte Sie, diese besonderen Umstände bei der Beurteilung…
…wenn bereits ein vertraglich gebundener Nachmieter gefunden worden wäre, da aufgrund der Höhe der monatlichen Miete (€ 7.000,- + USt) und der dadurch eingeschränkten Marktgängigkeit ein nicht unbeträchtlicher finanzieller Schaden drohte, der auch letztlich eingetreten ist. Auch die andauernde Zahlung der Betriebskosten durch den Stifter…
…Bf aus, dass der belangten Behörde bzw. dem Staat kein finanzieller Schaden entstanden und eine Entziehung demnach nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei das steuerliche Verhalten der Bf keineswegs als grob fahrlässig anzusehen, hatte die Bf doch weder Kenntnis von den vorgeworfenen Versäumnissen, noch erhielt…