…OG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den…
…vorgenannter Gesellschaften werden also vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an. In der gegen den Haftungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die Abgabenbehörde sich nicht mit der…
…solidarisch (Ritz, BAO 4 , § 12 Tz 3). Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition und nicht auf ein Verschulden an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Laut Firmenbuchauszug war die Bf seit 1. April…
…und das Schreiben vom 15.2.2025 als Vorlageantrag zu werten. Die Gesellschafter einer KG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Gemäß …
…Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Gesellschafter einer OG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Sie haften…
… 12 Tz 3). Dabei komme es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung und nicht auf ein Verschulden an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Mit Schreiben vom 10.5.2019 stellte die Bf innerhalb bewilligter Fristverlängerung einen Vorlageantrag und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen…
…für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Ritz, BAO6, § 12Tz 3). Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrechtzu beurteilende Rechtsposition an (VwGH 26. April 2000, 2000/14/0043; 16. Oktober 2002, 99/13/0060; 16…
…primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Ritz, BAO³, § 12 Tz 3). Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an (VwGH 26.04.2000, 2000/14/0043; 16.10.2002, 99/13/0060; 16.09.2003, 99/14…
…anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Sie haften unmittelbar, primär…
…Stande gekommen, müssen durch die obigen Ausführungen ins Leere gehen. Die Gesellschafter einer OG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Besteht…
…unbeschränkt haften. Die Gesellschafter einer OHG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam…
…Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Gesellschafter einer OG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Sie haften…
…Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Gesellschafter einer OG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Sie haften…
…der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der…
…BAO geltend zu machende Haftung trifft Gesellschafter einer OG oder KG (VwGH 13.04.2005, 2004/13/0027 ), wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…vorgenannter Gesellschaften werden also vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an. In der gegen den Haftungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die Abgabenbehörde sich nicht mit der…
…die Frage, ob jemand Gesellschafter einer solchen KG ist, nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen ist, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung" ankommt. Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter einer KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und ist eine entgegenstehende, im…
…OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Ein Kommanditist einer KG oder KEG haftet nach § 171 Abs. 1 HGB…
…erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung"…
…OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG bzw. KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner haftet…