…ist, ist wohl zu berücksichtigen, reicht für sich alleine aber nicht aus, das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes schlüssig zu begründen. Die bloße Bezeichnung als Kaufvertrag wäre nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung der Vorschreibung der Schenkungssteuer nicht entgegengestanden (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007…
…Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten) und II. 8. (Unterhalt) wurden keinerlei (Ausgleichs-) Zahlungen vereinbart. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein gebührenpflichtiger Vergleich jedoch ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft ist (VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117), kann in diesen Punkten kein solcher Vergleich vorliegen…
…gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse…
…7 zu § 509). Auch die weitere Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 33 TP 9 GebG, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt, liegt hier auf Grund des vereinbarten monatlichen Entgelts unstrittig vor. Entgeltlichkeit verlangt nicht Gleichwertigkeit der Leistungen (vgl. VwGH 30…
…so verschenken wollte" und dass der Kaufpreis zuerst etwas höher sein hätte sollen, bevor man sich auf den Kaufpreis laut Kaufvertrag geeinigt hatte, schließt das Gericht, dass stets der Abschluss eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes gewollt war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß …
…gegen diese Berechnung und wendete ein, dass der Erwerb zweiten Liegenschaftshälfte (2008) aus steuerlicher Sicht kein endlich entgeltliches Rechtsgeschäft sondern eine gemischte Schenkung darstelle bei welcher der Schenkungscharakter des Geschäfts überwogen habe. Daher auch diese Hälfte wegen der Unentgeltlichkeit des Erwerbes "Altvermögen" darstelle. Weiters sei…
…und zweifelhafter Rechte; er ist, wie bereits ausgeführt, ein Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch…
…Erfüllung des Tatbestandes des § 33 TP 9 GebG sei außer dem Vorliegen einer Dienstbarkeit, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft erfolge. Eine entgeltliche Fruchtgenusseinräumung liege nur dann vor, wenn ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung vereinbart werde, das die Hälfte des Wertes des…
…Apothekenrechte zu erwerben, es habe sich hier nach Ansicht der Bf. um ein entgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt. Die Aktivierung des Anschaffungsvorganges entspreche auch der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 97/15/0021 vom 18.2.1999 zitierten Vorgehensweise. Eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung liege nur vor, wenn ein…
…den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bereits…
…und Inhalt der Bemessungsgrundlage § 33 TP 9 GebG 1957 fordert die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll. Auf das Vorliegen einer solchen Äquivalenz…
…unbestimmte Dauer und während der ersten 5 Jahre unentgeltlich eingeräumt. Danach wird für die Nutzung ein Entgelt vereinbart (Punkt 2.3.3.). Streitpunkt ist nunmehr die Frage, ob die Gebührenfestsetzung für ein Rechtsgeschäft auf unbestimmte Dauer/entgeltlich, wie vom Finanzamt vorgenommen, oder wie die Bf…
…Rechtsprechung des VwGH. So erkannte der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.06.1976, 529/74, dass "der Tausch zivilrechtlich und wirtschaftlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gegen ein anderes eingetauscht, so liegt Anschaffung und Veräußerung vor. Die Anschaffungskosten des…
…Rechtsprechung des VwGH. So erkannte der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.06.1976, 529/74, dass "der Tausch zivilrechtlich und wirtschaftlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gegen ein anderes eingetauscht, so liegt Anschaffung und Veräußerung vor. Die Anschaffungskosten des…
…wenn die Gegenleistung 50% des Verkehrswertes (Wert zum Zeitpunkt der Übergabe) erreicht werden sollte. Da weder ein Vertrag, noch die notwendige Gegenleistung für ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorhanden sind, war im Jahr 2013 keine Immobilienertragsteuer vorzuschreiben. Die festgesetzte Steuer hat demnach zu entfallen." Mit Beschwerdevorentscheidung vom…
…einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes einer Gebühr von 2 v. H. Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt…
…brachte der steuerliche Vertreter des Bf. eine schriftliche Stellungnahme vom 16.7.2018 ein, worin er darauf hinwies, dass der vorliegende Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein entgeltliches Rechtsgeschäft darstelle. Der Kredit bei der Bank sei zwar vom Bf. aufgenommen worden, es sei aber vereinbart und…
…Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 8.2.1983, 81/17/0030…
…Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030…
…Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030…