…wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. (…). Im Rahmen der Veranlagung werden auf die Einkommensteuer u.a. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet (§ 46 Abs…
…Schließlich wurde festgehalten, dass gem. § 46 Abs. 1 Z 3 EStG auf die Einkommensteuerschuld durch Steuerabzug einbehaltene Beträge, soweit auf sie veranlagte Einkünfte entfallen, anzurechnen seien, was das Finanzamt in den Wiederaufnahmebescheiden der Einkommensteuer 2004 bis 2007 unterlassen habe und werde bzgl. der Anrechnung der…
…1988 sind auf die sich ergebende Einkommensteuerschuld die für das Veranlagungsjahr festgesetzten Vorauszahlungen, Immobilienertagsteuern und durch Steuerabzug einbehaltene Beträge (wie Lohnsteuern, Kapitalertragsteuern) anzurechnen. Regelungszweck des § 46 EStG 1988 ist die Ermittlung jenes Betrages, den der Steuerpflichtige auf Grund seiner Veranlagung zur Einkommensteuer noch zu entrichten…
… 46 EStG 1988 normiere, dass durch Steuerabzug einbehaltene Beträge auf die Körperschaftssteuer anzurechnen bzw. gutzuschreiben seien. Die bei den Bankkonten der Gesellschaft seit deren Eröffnung auf die Zinseinkünfte einbehaltene KESt sei somit entsprechend der Regelung des § 46 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung anzurechnen bzw…
…um die Hälfte, reduzierte aber im selben Schritt die anrechenbare Lohnsteuer um den Betrag, der auf den Kürzungsbetrag entfiel (50%). Diese Vorgangsweise rügte der Bf. zu Recht. Generell gibt es zwei Möglichkeiten der Refundierung zu viel einbehaltener Lohnsteuer: Durch Steuerabzug einbehaltene Beträge werden, soweit sie…
…1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. Gemäß § 46 Abs 1 EStG 1988 (in der für den Veranlagungszeitraum maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 84/2002), werden auf die Einkommensteuerschuld die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen (Z 1) und die durch Steuerabzug einbehaltene Beträge…
…gültig ab 19.8.2011), dass es von zufälligen Umständen abhänge, ob derartige in § 46 Abs. 1 EStG 1988 angeführte Vorauszahlungsbeträge oder durch Steuerabzug einbehaltene Beträge vorlägen. Hingegen hat er den letzten Satz des § 9 Abs. 8 UmgrStG, BGBl. 699/1991 in der Fassung BGBl…
…2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. [. . .]" Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge sind bereits dann anzurechnen…
…Veranlagung: § 46 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Titel "Abschlusszahlungen" lautet folgendermaßen: "Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen, 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde…
…I Nr. 84/2002 lautet: "(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen, 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach §…
…Jahr 2016. Diese Steuerschuld (als Negativbetrag defacto eine Gutschrift) beträgt vor Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer -360,75 €. Davon ist gemäß § 45 Abs. 1 Teilstrich 1 EStG iVm § 46 Abs. 1 Z 3 EStG die durch Steuerabzug einbehaltene Lohnsteuer iHv 216,18 € abzuziehen. Dies…
…c bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich, sowie - von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind. Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische…
…des § 240 Abs. 3 BAO handle, sei diese nicht berechtigt, einen Antrag auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages einzubringen; antragsberechtigt seien nur die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter. Es sei daher mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin der von ihr gestellte Antrag gemäß § 240 Abs. 3…
…worden sei und die in weiterer Folge von Mag. XY als ehemaligem Geschäftsführer zu tragen seien. Die Kosten stünden noch nicht fest, beliefen sich aber auf ein Vielfaches des einbehaltenen Betrages. 3. Mit weiterem Vorhalt vom 15. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer ergänzend ua. ersucht…
…Abs. 1 Z 3 EStG 1988 entgegenzuhalten: "§ 46 (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 3. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen." Aus dem Gesetzestext ergibt sich somit eindeutig, dass die Anrechnung einer Abzugsteuer nur dann möglich und zulässig ist, insoweit…
…die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. […]" Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge sind bereits dann anzurechnen…
…ausgeschüttete Betrag überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig sei, komme auch keine Rückerstattung des durch Steuerabzug einbehaltenen Betrages im Wege einer Antragsveranlagung in Betracht, weil er auf keine zu veranlagende Einkünfte gem. § 46 EStG angerechnet werden könne. Die Voraussetzungen für die beantragte Rückerstattung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages…
…wird durch einen Beschluss der Fondsgesellschaft festgelegt; die (tatsächliche) Steuer bezieht sich hingegen auf alle Erträge im Fonds. Dies bedeutet, dass zwischen der Höhe der Steuern und der Höhe der Ausschüttung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, weshalb allein aus dem Verhältnis tatsächlich ausgeschütteter Ertrag/einbehaltene KESt…
…ein Umstand, der sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirken kann. Der für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen der Abgabenvorschreibung (nach Abzug anzurechnender, durch Steuerabzug einbehaltener Beträge, wie z.B. Lohnsteuer) und der…
…der ohnehin vorgenommene Abzug der Lohnsteuer vom 2015 ausbezahlten Betrag und die Abfuhr der Steuerbeträge an das Finanzamt Wien 1/23 durch die Bf als Haftende eben zu Recht erfolgt sei, auch wenn Hr. A diesen Steuerabzug vom 2015 ausbezahlten Betrag nicht akzeptieren wolle.  …