…gegen diese Bescheide erhoben und darin ua jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 45 UZK gestellt. Es würde - wie in den Beschwerden dargestellt - ein begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vorliegen (das Zollamt gehe zB von nicht bewiesenen Vermutungen und Schlussfolgerungen…
…auf die diesbezüglichen Ausführungen des Zollamtes Linz Wels in seinen Entscheidungen. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides liegen vor, wenn ua die Rechtslage unklar, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde erhoben werden (vgl Witte…
…in der Hauptsache zu beurteilen und zu lösen ist. Aufgabe des [Einhebungs-]Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen (Ritz, BAO5, § 212a Tz 9), sondern im Sinne des Art 244 ZK zu prüfen, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen. Begründete Zweifel…
…Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Beim Vollzug des Artikels 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex…
…1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs.2 leg. cit. setzen die Zollbehörden die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden…
…Artikel 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden…
…In der Begründung wird unter Hinweis auf die am selben Tag ergangene Berufungsvorentscheidung ausgeführt, man habe weder begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens. Mit der genannten Berufungsvorentscheidung vom 20.06.2011 wies das Zollamt die…
…Berichtigung der deutschsprachigen Ausgabe ABlEG Nr. L 79 vom 1. April 1993, lautet: "Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…welcher er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge verband. Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 wies das Zollamt X das als Aussetzungsantrag gemäß Artikel 244 ZK gewertete Ansuchen ab, da keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Mit Schriftsatz…
…244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…ein Begründungsmangel vor, weil das Zollamt Wien zwar ausgeführt hat, es habe an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Zweifel und dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben seien, dies (das Warum) aber nicht begründet habe, ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht…
…3 UZK, wonach die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung (im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des BFG) aussetzen würden, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hätten. Die begründeten Zweifel seien der außerordentlichen Revision zu entnehmen. Da aus dem BFG-Erkenntnis die Pflicht zur…
…der nunmehr geltenden Rechtslage die vom Zollamt vorgeschriebene Abgabenerhöhung mangels Bestehens einer entsprechenden Bestimmung aufzuheben.“ Gegen diese Entscheidung ist unter Zl. Ra 2017/16/0094, eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Angesichts dieser Umstände bestehen seitens des Bundesfinanzgerichtes auch im Streitfall begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit…
…der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 7.8.2003, 2000/16/0573). Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der…
…Berichtigung der deutschsprachigen Ausgabe ABlEG Nr. L 79 vom 1. April 1993, lautet: "Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach…
…wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach…
…als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 30. Mai 2012, Zl. 100000/65073/2011-6, abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden. Dagegen richtete…
…ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzten jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen…