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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3200113/2014

Fehlende Beschwer und Aussetzung der Vollziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3200113/2014vom 23.06.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837   Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA Neuwirth/Neurauter/Neuwirth, Petersplatz 3, 1010 Wien gegen die Bescheide des Zollamt Innsbruck vom 7.11.2013 und 18.11.2013 laut beiliegender Aufstellung, die Teil des Spruchs ist, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK iVm § 212a BAO beschlossen: Die Beschwerden werden gem § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.   Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 7.11. und 18.11.2013 laut beiliegender Aufstellung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen. Mit BVE v. 4.2.2014 wurden die dagegen eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck v 2.4.2014, Zahl GZ wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen. Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO). Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzten jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit a BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer. Dabei handelt es sich um das vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig. Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen. Im ggstl. Fall wurde die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde zuerkannt. Es ist nicht Aufgabe der Bundesfinanzgerichts, über bloß theoretische Fragen zu erkennen. Damit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Eine Revision gegen den gegenständlichen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgekommen. Salzburg-Aigen, am 23. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3200113/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3200113.2014
Stammnummer
101352
Gültig
23.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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