…In der Bescheidbegründung des Finanzamtes wurde dargelegt, dass Zuwendungen (Spenden) an Organisationen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a Z 4 EStG 1988 angehören würden, nicht absetzbar seien. In der gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 erhobenen Beschwerde vom 6.08.2015…
…trotz Aufforderung keine Zahlungsbestätigungen vorgelegt habe. Zuwendungen an den C-Club in Höhe von 2.480,00 €, wurden als Sonderausgaben nicht anerkannt, weil diese Institution nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG 1988 angehöre. 2. Mit der am 12. Jänner 2017 im Wege von…
…wurde auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2013 verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass Werbungskosten eines emeritierten Universitätsprofessors nicht absetzbar seien. Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 EstG 1988 angehören, seien nicht absetzbar. Betreffend Behinderung sei keine Bescheinigung des Sozialministeriumservice vorgelegt…
…Finanzamtes Österreich. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid festgestellt worden sei, sowie gesetzlich genannte inländische Einrichtungen, die eine Datenübermittlung vornehmen würden (siehe Rz 571), seien in der "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen" auf der Homepage des BMF eingetragen. Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 3…
… 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. I.2. Der Einkommensteuerbescheid vom 19.01.2021 berücksichtigte diese Spende nicht mit der Begründung, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehören, nicht absetzbar sind. Eine Suchanfrage hatte…
…abgerechnet. Außerdem könnten Kinderbücher und Holzpistole nicht als berufspezifisches Arbeitsmaterial geltend gemacht werden. Zuwendung (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG angehören würden, seien nicht absetzbar. In dem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 26. Oktober…
…sie die Möglichkeit haben den Schichtbus zu benützen, wurde Ihnen das Pendlerpauschale in Höhe von 372 Euro plus den Busgebühren 320,40 Euro ergibt insgesamt 692,40 Euro gewährt. Zuwendungen (Spenden) an Institutionen (Gut Aiderbichl), die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehören…
… 4a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 bis 6 EStG 1988 vorliegen und die Privatstiftung mit Wirksamkeit 13. Oktober 2011 zum begünstigten Empfängerkreis des § 4a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 bis 6 EStG 1988 gehört. Mit Bescheid vom…
…1988 erfolgt die Feststellung der Voraussetzungen durch einen Bescheid. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid festgestellt wurde, sind in der Spendenliste auf der Homepage des BMF eingetragen. Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall: 1. Pflichtveranlagung: Den Bf und das Kalenderjahr 2012…
…der nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehört, vom Finanzamt nicht anerkannt. Abzugsfähig seien nur Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert oder zum Zeitpunkt der Spende in einer der gesetzlich vorgesehenen Listen der begünstigten Spendenempfänger angeführt…
…als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde von den mildtätigen Spenden nur solche in Höhe von EUR 625,00 mit der Begründung, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG 1988 angehören, nicht absetzbar seien…
…Fall zu beachten: - Im Bescheid vom 16. Jänner 1995 (Beilage 5) betreffend die Feststellung, dass unsere Mandantschaft zum begünstigten Empfängerkreis gehört (Spendenbegünstigungsbescheid) wurde auf den Gesellschaftsvertrag sogar ausdrücklich Bezug genommen und explizit darauf hingewiesen, dass, 'um in Hinkunft etwaige Schwierigkeiten bezüglich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit…
…und begründete dies wie folgt: a) ad Sonderausgaben: Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehören (die Schönbrunner Tiergarten GesmbH sei nur bis 12. Oktober 2007 begünstigt gewesen) seien nicht absetzbar. b) ad Außergewöhnliche Belastungen (Reha Privatklinik***, Aufzahlung Sonderklasse…
…von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.676,71 € nicht übersteigen. Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehören, sind nicht absetzbar. Matratzen und Betteinsätze braucht jeder…
…Von der Streichung betroffen waren laut angefochtenem Bescheid folgende Institutionen, weil sie nicht dem begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören würden: Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Mund- und Fußmalende Künstler Greenpeace MAS Alzheimerhilfe Bad Ischl Sozial- und Gesundheitssprendel Hopfgarner…
…nur solche in Höhe von EUR 506,00. Von der Streichung betroffen waren laut angefochtenem Bescheid namentlich näher bestimmte Institutionen, weil sie nicht dem begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören würden. Die Spenden würden deshalb keine Sonderausausgaben iSd…
…in welchem es den Betrag von 497,00 € nicht mehr berücksichtigte. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG 1988 angehörten, nicht absetzbar seien. Im Aufhebungsbescheid verwies die Abgabenbehörde auf die gesetzliche Bestimmung des …
…€ 358,60 berücksichtigt. Die Spenden an Umweltorganisationen und Tierheime in Höhe von € 75 sowie € 25 an Spenden für begünstigte Einrichtungen blieben unberücksichtigt, wobei die belangte Behörde begründend dargelegt hatte, dass Spenden an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis angehören, nicht absetzbar sind…
…in welchem es den Betrag von 497,00 € nicht mehr berücksichtigte. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG 1988 angehörten, nicht absetzbar seien. Im Aufhebungsbescheid verwies die Abgabenbehörde auf die gesetzliche Bestimmung des …
…Unfallversicherungen, da diese nicht für einen begünstigten Personenkreis bezahlt worden seien sowie die - neben der anerkannten Zuwendung an Licht ins Dunkel - getätigten weiteren Zuwendungen an bestimmte Institutionen, da diese nicht dem begünstigten Empfängerkreis angehören würden. In seinem Vorlageantrag zog der Beschwerdeführer seine eingereichte Arbeitnehmerveranlagung zurück…